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Serviceverpackungen: Alles Wichtige auf einen Blick

Apotheken, Freizeitparks, Blumenläden, Gartencenter, Juweliere, Optiker, Stände auf Wochenmärkten, Bäcker, Metzger, Restaurants, Kioske, Imbisse – die Einsatzorte von Serviceverpackungen sind vielfältig. Auf dieser Themenseite finden Sie alle wichtigen Informationen zu den verpackungsrechtlichen Pflichten von Serviceverpackungen.

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Sie fragen sich, was Serviceverpackungen sind und welche gesetzlichen Pflichten Sie für diese erfüllen müssen? Hier erfahren Sie, was Sie wissen müssen.

Erklärfilm Serviceverpackungen

Sie fragen sich, was Serviceverpackungen sind und welche gesetzlichen Pflichten Sie für diese erfüllen müssen? Hier erfahren Sie, was Sie wissen müssen.

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Letztvertreiber von Serviceverpackungen haben für diese ihre verpackungsrechtlichen Pflichten zu erfüllen. Dies sind Unternehmen, die ihre Waren vor Ort verpacken und unmittelbar an Endverbraucher abgeben.

Was sind Serviceverpackungen?

Serviceverpackungen sind Verpackungen, die in der Verkaufsstätte beim Letztvertreiber vor Ort mit Ware befüllt werden, um die Übergabe an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen.

Achtung: Für das Vorliegen einer Serviceverpackung ist nicht entscheidend, 

  • ob ein Mitarbeiter oder der Kunde die Verpackung befüllt,

  • ob der Kunde für die Serviceverpackung, wie für Tüten aus Papier oder Kunststoff, bezahlt oder diese kostenlos ausgehändigt wird,

  • aus welchem Material (zum Beispiel Papier, Kunststoff, Metall, Glas) oder Materialkombinationen (Papier- oder Kunststoffverbunde) eine Serviceverpackung besteht. 

Abgrenzung: Wann handelt es sich um eine Serviceverpackung?

Ob es sich um eine Serviceverpackung handelt, hängt davon ab, wo sie befüllt wird:

Eine Befüllung beim Letztvertreiber ist auch gegeben, wenn sie nicht unmittelbar in der Verkaufsstelle, aber in deren räumlicher Nähe erfolgt, wie in einem an den Verkaufsraum angrenzenden separaten Produktions- beziehungsweise Arbeitsraum. Das Kriterium der räumlichen Nähe liegt vor, wenn die Befüllung und die Übergabe an den Endverbraucher auf demselben Betriebsgelände erfolgt. Es liegt nicht mehr vor, wenn zwischen Abfüllort und Verkaufsstelle beziehungsweise Ort der Übergabe an den Endverbraucher ein Transport auf öffentlichen Straßen notwendig ist. So ist zum Beispiel bei einer zentralen Befüllung und anschließendem Transport zu verschiedenen Filialen eine räumliche Nähe nicht mehr gegeben. In diesen Fällen liegen keine Serviceverpackungen vor.

Achtung: Bei Serviceverpackungen kann die Befüllung zeitlich auch vor der tatsächlichen Abgabe an den Endverbraucher erfolgen. 

Ihre Pflichten für Serviceverpackungen

Serviceverpackungen fallen typischerweise im Abfall von privaten Endverbrauchern an. Deshalb müssen Sie das Recycling dieser Verpackungen finanzieren. Das nennt sich Systembeteiligung. Um die verpackungsrechtlichen Pflichten zu erfüllen, gibt es zwei Möglichkeiten.

Entweder Sie erfüllen die Pflichten selbst: 

  1. Registrieren Sie sich im Verpackungsregister LUCID.

  2. Schließen Sie einen Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber ab. Hier finden Sie eine Liste der Systembetreiber.

  3. Melden Sie regelmäßig Ihre Verpackungsmengen bei Ihrem Systembetreiber und im Verpackungsregister LUCID (Datenmeldung). 

Oder Sie kaufen die unbefüllten Serviceverpackungen vorbeteiligt:
Das bedeutet, Sie können für diese Verpackungsart von einer Sonderregelung Gebrauch machen, indem Sie die unbefüllten Serviceverpackungen bei Ihrem Lieferanten oder Großhändler vorbeteiligt kaufen. 

Achtung: Auch in diesem Fall müssen Sie im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Bringen Sie ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr, müssen Sie bei den Angaben zu den Verpackungen bestätigen, dass Sie die verpackungsrechtlichen Pflichten durch den vorbeteiligten Kauf erfüllen. Wie Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und was Sie im Verpackungsregister LUCID angeben, erklären wir Ihnen auf der Themenseite Sonderregelung Serviceverpackungen.

Bei Serviceverpackungen kommt es darauf an, ob Sie die Systembeteiligungspflicht selbst erfüllen oder die unbefüllten Serviceverpackungen vorbeteiligt erwerben. Im ersten Fall tragen Sie Ihren Unternehmensnamen als Marke ein; im zweiten Fall geben Sie den Namen Ihres Verpackungslieferanten an. 

Welche Verpackungen gelten nicht als Serviceverpackungen? 

Beispiele für Verpackungen, die nicht zu den Serviceverpackungen gehören, sind

  • Mehrwegverpackungen, die Teil eines Mehrwegsystems sind,

  • Verpackungen, mit denen Waren an die Kunden durch das Unternehmen selbst oder über einen gewerblichen Lieferdienst geliefert werden (Versandverpackungen),

  • vorverpackte Waren, die direkt vom Produzenten oder über einen Großhändler bezogen werden (Verkaufsverpackungen),

Nicht zu den Verpackungen zählen wiederverwendbare Kühltaschen oder Wärmeboxen, die bei der Lieferung von Waren verwendet und nicht an Kunden abgeben werden.

Ob Gastronom, Handelsgeschäft oder Handwerksbetrieb – hier finden Sie auf Sie abgestimmte Informationen

GastronomHandelsgeschäftHandwerksbetrieb

Wenn Sie alles selbst organisieren wollen oder detailliertere Informationen zu den verpackungsrechtlichen Pflichten suchen, finden Sie hier alles im Überblick.

Mehr Informationen finden Sie auf der Support-Kontaktseite.