Serviceverpackungen: Alles Wichtige auf einen Blick
Apotheken, Freizeitparks, Blumenläden, Gartencenter, Juweliere, Optiker, Stände auf Wochenmärkten, Bäcker, Metzger, Restaurants, Kioske, Imbisse – die Einsatzorte von Serviceverpackungen sind vielfältig. Auf dieser Themenseite finden Sie alle wichtigen Informationen zu den verpackungsrechtlichen Pflichten von Serviceverpackungen.
Sie fragen sich, was Serviceverpackungen sind und welche gesetzlichen Pflichten Sie für diese erfüllen müssen? Hier erfahren Sie, was Sie wissen müssen.
Erklärfilm Serviceverpackungen
Sie fragen sich, was Serviceverpackungen sind und welche gesetzlichen Pflichten Sie für diese erfüllen müssen? Hier erfahren Sie, was Sie wissen müssen.
Was sind Serviceverpackungen?
Serviceverpackungen sind Verpackungen, die in der Verkaufsstätte beim Letztvertreiber vor Ort mit Ware befüllt werden, um die Übergabe an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen.
Achtung: Für das Vorliegen einer Serviceverpackung ist nicht entscheidend,
ob ein Mitarbeiter oder der Kunde die Verpackung befüllt,
ob der Kunde für die Serviceverpackung, wie für Tüten aus Papier oder Kunststoff, bezahlt oder diese kostenlos ausgehändigt wird,
aus welchem Material (zum Beispiel Papier, Kunststoff, Metall, Glas) oder Materialkombinationen (Papier- oder Kunststoffverbunde) eine Serviceverpackung besteht.
Abgrenzung: Wann handelt es sich um eine Serviceverpackung?
Ob es sich um eine Serviceverpackung handelt, hängt davon ab, wo sie befüllt wird:
Ihre Pflichten für Serviceverpackungen
Serviceverpackungen fallen typischerweise im Abfall von privaten Endverbrauchern an. Deshalb müssen Sie das Recycling dieser Verpackungen finanzieren. Das nennt sich Systembeteiligung. Um die verpackungsrechtlichen Pflichten zu erfüllen, gibt es zwei Möglichkeiten.
Entweder Sie erfüllen die Pflichten selbst:
Registrieren Sie sich im Verpackungsregister LUCID.
Schließen Sie einen Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber ab. Hier finden Sie eine Liste der Systembetreiber.
Melden Sie regelmäßig Ihre Verpackungsmengen bei Ihrem Systembetreiber und im Verpackungsregister LUCID (Datenmeldung).
Oder Sie kaufen die unbefüllten Serviceverpackungen vorbeteiligt:
Das bedeutet, Sie können für diese Verpackungsart von einer Sonderregelung Gebrauch machen, indem Sie die unbefüllten Serviceverpackungen bei Ihrem Lieferanten oder Großhändler vorbeteiligt kaufen.
Achtung: Auch in diesem Fall müssen Sie im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Bringen Sie ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr, müssen Sie bei den Angaben zu den Verpackungen bestätigen, dass Sie die verpackungsrechtlichen Pflichten durch den vorbeteiligten Kauf erfüllen. Wie Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und was Sie im Verpackungsregister LUCID angeben, erklären wir Ihnen auf der Themenseite Sonderregelung Serviceverpackungen.
Welche Verpackungen gelten nicht als Serviceverpackungen?
Beispiele für Verpackungen, die nicht zu den Serviceverpackungen gehören, sind
Mehrwegverpackungen, die Teil eines Mehrwegsystems sind,
Verpackungen, mit denen Waren an die Kunden durch das Unternehmen selbst oder über einen gewerblichen Lieferdienst geliefert werden (Versandverpackungen),
vorverpackte Waren, die direkt vom Produzenten oder über einen Großhändler bezogen werden (Verkaufsverpackungen),
Nicht zu den Verpackungen zählen wiederverwendbare Kühltaschen oder Wärmeboxen, die bei der Lieferung von Waren verwendet und nicht an Kunden abgeben werden.