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Datenmeldung

Sie bringen Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht in Verkehr? Dann müssen Sie regelmäßig Ihre Verpackungsmengen melden – Ihrem System und im Verpackungsregister LUCID. Hier erfahren Sie, wie Sie Ihre gesetzliche Pflicht zur Datenmeldung erfüllen.

Sie geben eine Datenmeldung bei einem System ab,

wenn Sie …

… beim Abschluss eines Systembeteiligungsvertrages Ihre Verpackungsmengen angeben,

… einen bestehenden Systembeteiligungsvertrag verlängern,

… zu vertraglich vereinbarten Rhythmen zusätzlich Meldungen zu den Verpackungsmengen abgeben,

… Ihre bereits abgegebene Meldung zu den Verpackungsmengen korrigieren,

… eine Meldung zu den Verpackungsmengen abgeben, weil der Systembetreiber Sie dazu aufgefordert hat.

Welche Angaben müssen Sie unter Ihrer Registrierungsnummer bei einer Datenmeldung im Verpackungsregister LUCID hinterlegen?

Alle Informationen, die Sie dafür benötigen, finden Sie in Ihrem Systembeteiligungsvertrag:

  • den Zeitraum, für den Sie auch Ihre Meldung bei dem Systembetreiber hinterlegt haben,

  • den Namen des Systems, mit dem Sie einen Systembeteiligungsvertrag abgeschlossen haben,

  • die Materialarten (zum Beispiel Papier, Pappe, Karton (kurz PPK); Kunststoffe, Eisenmetalle und Glas) mit den jeweils dazugehörigen Verpackungsmengen (Masse). Diese müssen Sie in Kilogramm unter Angabe von drei Nachkommastellen eingeben.

Achtung: Bitte prüfen Sie, dass die Registrierungsnummer in Ihrem Systembeteiligungsvertrag mit der im Verpackungsregister LUCID übereinstimmt, damit Ihnen Ihre Datenmeldungen eindeutig zugeordnet werden können. Sollte die Registrierungsnummer in der Mengenbestätigung Ihres Systembetreibers fehlen, so kontaktieren Sie diesen.

Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen abgeben – so geht‘s!

Unternehmen müssen jede Datenmeldung an ihren Systembetreiber unverzüglich auch 1:1 im Verpackungsregister LUCID hinterlegen. Der Melderhythmus hängt davon ab, was Sie in Ihrem Systembeteiligungsvertrag vereinbart haben (zum Beispiel monatliche, quartalsweise oder jährliche Meldungen zu den Verpackungsmengen). Wurden vertraglich keine Meldezeiträume festgelegt, müssen Sie im Verpackungsregister LUCID zumindest die Gesamtmengen aus Ihrem Systembeteiligungsvertrag als jährliche Planmenge angeben. Auch bei Abschluss oder Verlängerung Ihres Systembeteiligungsvertrages müssen Sie auch eine Meldung der Verpackungsmengen im Verpackungsregister LUCID hinterlegen.

Achtung: Sie erhalten keine gesonderte Bestätigung über Ihre hinterlegten Datenmeldungen im Verpackungsregister LUCID. Sie haben jedoch die Möglichkeit, diese über Ihr Dashboard innerhalb Ihres persönlichen Zugangsbereich im Verpackungsregister LUCID einzusehen.

Folgende Fristen sind aus technischen Gründen bei der Abgabe zu berücksichtigen:

Eine Initiale Planmengenmeldung ist eine Meldung, die sich auf das folgende Kalenderjahr bezieht. Damit melden Sie Ihre geplanten Verpackungsmengen. Die Abgabe einer „Initiale Planmenge“ für das Folgejahr ist nur bis zum 31. Dezember des jeweils aktuell laufenden Jahres möglich. Nach Ablauf dieser Frist hinterlegen Sie Ihre Planmengen als Unterjährige Mengenmeldung.

Eine Jahresabschlussmengenmeldung ist eine Istmengenmeldung für das zurückliegendes Kalenderjahr. Damit melden Sie die gesamten in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen eines Jahres. Die Abgabe einer Jahresabschlussmengenmeldung für das Vorjahr (Ist-Mengen) ist nur bis zum 15. Mai möglich. Nach diesem Stichtag hinterlegen Sie Ihre Ist-Mengen bitte als Nachtragsmengenmeldung.

In diesem Fall müssen Sie die veränderten Verpackungsmengen zunächst Ihrem Systembetreiber melden. Danach geben Sie eine entsprechende Datenmeldung im Verpackungsregister LUCID ab. Darin hinterlegen Sie die bei Ihrem System angepassten bzw. bestätigten Mengen. Welche Datenmeldeart Sie im Verpackungsregister LUCID wählen müssen, hängt davon ab, wann Sie Ihre Verpackungsmengen anpassen:

Fall 1: Anpassung Ihrer Planmengen beim Systembetreiber erfolgt durch Sie im laufenden Jahr. In diesem Fall hinterlegen Sie die neue Gesamtmenge im Verpackungsregister LUCID, weil Sie sich im laufenden Jahr befinden als „Unterjährigen Mengenmeldung“. Wenn Sie diese Meldung bereits abgegeben haben, korrigieren Sie die dort hinterlegten Mengen.

Fall 2: Anpassung Ihrer Planmengen beim Systembetreiber erfolgt durch Sie nach Ablauf des Prognosezeitraums/Kalenderjahres. In diesem Fall hinterlegen Sie die neue Gesamtmenge, nach Ablauf des Kalenderjahres im Verpackungsregister LUCID als Jahresabschlussmengenmeldung.

Unternehmen mit sehr großen Verpackungsmengen müssen bis zum 15. Mai eines Jahres eine testierte Vollständigkeitserklärung (VE) für das Vorjahr bei der ZSVR abgeben. Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite Vollständigkeitserklärung.

Datenmeldung der Systeme

Die Systeme sind gesetzlich dazu verpflichtet, die bei ihnen beteiligten Verpackungsmengen als Kontrollmeldung bei der ZSVR zu hinterlegen. Die ZSVR gleicht die Daten mit den Mengenmeldungen der registrierten Unternehmen im Verpackungsregister LUCID ab und deckt dadurch Abweichungen schnell auf. Ausgehend von deren Meldungen berechnet die ZSVR zudem die Marktanteile der Systeme.

Achtung: Dies entbindet Sie jedoch nicht von Ihrer eigenen gesetzlichen Meldepflicht im Verpackungsregister LUCID.

 

Ausgewählte FAQ für diesen Themenbereich

Eine gesonderte Meldung, dass Sie Ihr System gewechselt haben, ist nicht notwendig. Bei jeder Datenmeldung im Verpackungsregister LUCID geben Sie an, mit welchem System Sie einen Systembeteiligungsvertrag abgeschlossen haben. Also hinterlegen Sie bei künftigen Datenmeldungen Ihr jeweiliges („neues“) System.

Bringen Sie ausschließlich Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht (wie Transport-, industrielle Verpackungen, Mehrweg- und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen) in Verkehr, müssen Sie keine Meldungen zu Ihren Verpackungsmengen (Datenmeldungen) abgeben.  Jedoch bestehen für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht bestimmte Rücknahme-, Verwertungs- und Dokumentationspflichten. Einzelheiten dazu finden sich in § 15 Verpackungsgesetz.

Ausnahme: Unternehmen, die aufgrund ihrer Verpackungsmengen zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung verpflichtet sind, müssen neben den Mengenangaben zu systembeteiligungspflichtigen Verkaufs-, Um- oder Versandverpackungen auch die Mengen ihrer industriellen Verkaufs- und Umverpackungen in der Vollständigkeitserklärung angeben. Diese Angabe ist verpflichtend.

Wie Sie konkret vorgehen müssen, hängt von der Meldeart im Verpackungsregister LUCID ab. Anhand von zwei Meldearten erklären wir Ihnen, wie Sie diese korrigieren können. 

  • Initiale Planmengenmeldung: Sie möchten diese Meldung für das aktuelle Jahr korrigieren? Dann hinterlegen Sie die geänderten Verpackungsmengen in Form einer Unterjährigen Mengenmeldung. Als Meldezeitraum geben Sie Januar bis Dezember an. Zum Überblick wird Ihnen die bereits abgegebene Initiale Planmengenmeldung weiterhin in Ihrer Übersicht der Datenmeldungen angezeigt. Die neu hinterlegte Unterjährige Mengenmeldung ersetzt die korrigierte Initiale Planmengenmeldung und gilt nun als Ihre aktuelle Prognosemeldung. 

  • Jahresabschlussmengenmeldung: Wenn Sie eine Jahresabschlussmengenmeldung nicht mehr bearbeiten können, müssen Sie zur Korrektur dieser Meldung eine Nachtragsmengenmeldung abgeben. In dieser hinterlegen Sie nur einen Differenzwert ergänzend zur bereits abgegebenen Meldung – also den Wert, um den Sie die bereits abgegebene Jahresabschlussmengenmeldung korrigieren müssen. Für den Fall, dass Sie Ihre Mengen reduzieren müssen, geben Sie den Differenzwert mit einem negativen Vorzeichen ein. 

    Beispiel: Sie geben in der Jahresabschlussmengenmeldung im Verpackungsregister LUCID fälschlicherweise an, dass Sie im vergangenen Jahr 100 kg Papier, Pappe, Karton (kurz: PPK) in Verkehr gebracht haben. Ihre tatsächlich systembeteiligte Verpackungsmenge liegt in dem betreffenden Jahr allerdings bei 120 kg PPK. Wenn Sie die Jahresabschlussmengenmeldung nicht mehr korrigieren können, müssen Sie eine Nachtragsmengenmeldung abgeben und darin für das betroffene Jahr folgenden Wert hinterlegen: 20 kg PPK. 

Nein, für die Datenmeldung schließt das Verpackungsgesetz (VerpackG) eine Drittbeauftragung aus. Die Datenmeldung hat höchstpersönlich durch den verpflichteten Hersteller bzw. einen entsprechend autorisierten Bearbeiter im Unternehmen des Herstellers zu erfolgen. Dies ist jeweils bei den Meldungen auch entsprechend zu bestätigen.

Ausnahme: Verpflichtete ausländische Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, können abgesehen von der Registrierung einen sogenannten „Bevollmächtigten“ mit der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem VerpackG beauftragen. Informationen zum „Bevollmächtigten“ finden Sie auf der Themenseite Bevollmächtigung.

Sobald eine Meldung zu den Verpackungsmengen an ein System erfolgt, muss der Hersteller auch eine gleichlautende Meldung im Verpackungsregister LUCID abgeben. Wie oft das passiert, hängt von dem im Systembeteiligungsvertrag vereinbarten Melderhythmus ab.

Hat der Hersteller mit einem Systembetreiber eine einmalige Meldung pro Jahr vertraglich vereinbart (unabhängig, ob es sich um Plan- oder Istmengen handelt), hat er auch dem Verpackungsregister LUCID diese Meldung unverzüglich zu übermitteln. Ist mit dem System eine andere Meldehäufigkeit vereinbart (wie quartalsweise oder monatlich), so muss der Hersteller entsprechend häufiger seine Meldungen zu den Verpackungsmengen auch im Verpackungsregister LUCID abgeben. 

Ohne konkrete Aufforderung muss der Systembeteiligungsvertrag nicht an die ZSVR übermittelt oder in Ihrer Registrierung hochgeladen werden. Es ist ausreichend den Systembetreiber, sowie weitere Daten zu den systembeteiligten Verpackungen in einer Datenmeldung im Verpackungsregister LUCID anzugeben. 

Nein. Die Datenmeldungen sind persönlich und elektronisch im Verpackungsregister LUCID vorzunehmen. Es genügt daher nicht, der ZSVR die Mengenbestätigung zuzusenden.