Dropshipping im Onlinehandel – wer hat welche Pflichten?
Sie sind Dropshipper und bieten Waren anderer Unternehmen an, die Sie auf eigene Rechnung vertreiben, jedoch nicht selbst an ihre Kunden versenden? Dann haben auch Sie verpackungsrechtliche Pflichten. Hier erklären wir, welche das sind und worauf Sie achten müssen.
Verpackungsrechtliche Pflichten beim Dropshipping
Als Dropshipper sind Sie kein Hersteller nach dem Verpackungsgesetz, da Sie die mit Ware befüllte Verpackung nicht selbst erstmals in Verkehr bringen.
Sie müssen sich für Verpackungen der Produkte, die Sie als Dropshipper verkaufen, nicht im Verpackungsregister LUCID registrieren und auch keinen Systembeteiligungsvertrag abschließen oder Ihre Verpackungsmengen melden (Datenmeldung).
Verkaufen Sie als Dropshipper verpackte Waren über einen Marktplatz, müssen Sie diesem gegenüber nachweisen, dass der jeweilige Dropshipping-Versender seine verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllt.
Sie sind gesetzlich verpflichtet, zu prüfen, ob die Dropshipping-Versender als Ihre Vertragspartner
im Verpackungsregister LUCID registriert sind und
der Pflicht zur Systembeteiligung für die Versandverpackungen nachkommen und somit das Recycling der Verpackungen finanzieren.
Achtung: Der Dropshipping-Versender kann auch für die Verkaufs- und Umverpackungen seiner Waren verpackungsrechtliche Pflichten haben. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn dieser der Produzent der Waren ist und die verpackten Waren in diesen Verpackungen erstmals gewerbsmäßig vertreibt oder verantwortlicher Importeur der verpackten Waren ist.