Wer als Bevollmächtigter tätig werden will, muss mit dem ausländischen Hersteller einen schriftlichen Vertrag abschließen.
Alles auf einen Blick: Die Möglichkeit zur Bevollmächtigung
Sie sind ausländischer Onlinehändler, Importeur, Produzent von Waren und versenden Ihre verpackten Waren nach Deutschland? Dann gilt das deutsche Verpackungsgesetz auch für Sie. Für ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland gibt es die Option, einen Bevollmächtigten mit der Erfüllung ihrer Pflichten zu beauftragen. Wer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, muss diese selbst erfüllen.
Egal, in welche Verpackungen Sie Ihre Waren füllen und in Deutschland gewerbsmäßig vertreiben oder an Ihre Kunden übergeben: Sie müssen im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Ob Sie auch das Recycling dieser Verpackungen finanzieren und Ihre Verpackungsmengen melden müssen, hängt von den Verpackungen ab. Mehr Informationen, welche Verpackungsarten es gibt und welche Pflichten damit verbunden sind, finden Sie auf der Themenseite Verpackungsarten.
Wer kann bevollmächtigt werden?
Jede natürliche oder juristische Person, mit Unternehmenssitz in Deutschland,
die mit dem verpflichteten Hersteller einen schriftlichen Vertrag in deutscher Sprache über die Beauftragung der Bevollmächtigung abgeschlossen und
einen Login als Bevollmächtigter im Verpackungsregister LUCID hat.
Achtung: Der Bevollmächtige kann nur eine unternehmensexterne Person sein, der diese Leistung anbietet. Soll sich ein unternehmensinterner Mitarbeiter um die Erfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten kümmern, wird dieser nicht als Bevollmächtigter, sondern als Bearbeiter in Ihrer Herstellerregistrierung eingetragen.
Welche verpackungsrechtlichen Pflichten kann der Bevollmächtigte für Sie erfüllen?
Mit Ausnahme der Registrierung im Verpackungsregister LUCID tritt der Bevollmächtigte vollumfänglich für Sie in alle Pflichten nach dem Verpackungsgesetz ein und erfüllt diese in eigenem Namen. Haben Sie sich registriert und Ihren Bevollmächtigten benannt, können Sie im Verpackungsregister LUCID keine Aktivitäten mehr vornehmen, also auch keine Verpackungsmengen melden. Der Bevollmächtigte ist während der gesamten vertraglichen Beauftragung verantwortlich, die Pflichten nach dem Verpackungsgesetz für Sie zu erfüllen. Das sind:
Abschluss eines Systembeteiligungsvertrages mit einem oder mehreren Systembetreibern
Meldungen zu den Verpackungsmengen (Datenmeldung) im Verpackungsregister LUCID
Abgabe von Vollständigkeitserklärungen im Verpackungsregister LUCID
Erfüllung von Rücknahmepflichten für Transportverpackungen und großgewerbliche oder industrielle Verkaufs- und Umverpackungen
Beteiligung an einem bundesweiten Pfandsystem für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen
Wie funktioniert die Bevollmächtigung?
Sie müssen mit demjenigen, den Sie bevollmächtigen wollen, einen schriftlichen Vertrag in deutscher Sprache abschließen. Einzelheiten dazu finden Sie in den Informationen zum Vertragsschluss.
Sobald Sie diesen Vertrag abgeschlossen haben, müssen Sie Ihren Bevollmächtigten im Verpackungsregister LUCID angeben:
Falls Sie bereits registriert sind, loggen Sie sich im Verpackungsregister LUCID ein und nehmen die Eintragung in der Kachel „Beauftragter Bevollmächtigter“ vor.
Wenn Sie Ihr Unternehmen zunächst noch registrieren müssen, können Sie den Bevollmächtigten auch direkt im erstmaligen Registrierungsprozess hinterlegen.
Weitere hilfreiche Tipps, wie Sie in diesen beiden Fällen verfahren und was sie noch berücksichtigen müssen, finden Sie in der Checkliste zur Bevollmächtigung.
Achtung: Der Bevollmächtigte muss seine Benennung im Verpackungsregister LUCID bestätigen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bestätigt Ihnen die ZSVR die Eintragung des Bevollmächtigten und veröffentlicht die dazugehörigen Angaben in Ihrem Unternehmenseintrag im öffentlichen Herstellerregister.
Weiterführende Informationen
Sie sind noch nicht im Verpackungsregister LUCID registriert? Erfahren Sie, wie Sie Ihren Bevollmächtigten direkt im Registrierungsprozess hinterlegen können.
Kurzfilm: Benennung des Bevollmächtigten bei Erstregistrierung
Sie sind noch nicht im Verpackungsregister LUCID registriert? Erfahren Sie, wie Sie Ihren Bevollmächtigten direkt im Registrierungsprozess hinterlegen können.
Sie sind bereits im Verpackungsregister LUCID registriert? Erfahren Sie, wie Sie Ihren beauftragten Bevollmächtigten auch nachträglich im Verpackungsregister LUCID eintragen können.
Kurzfilm: Nachträgliche Hinterlegung eines Bevollmächtigten
Sie sind bereits im Verpackungsregister LUCID registriert? Erfahren Sie, wie Sie Ihren beauftragten Bevollmächtigten auch nachträglich im Verpackungsregister LUCID eintragen können.
Warum ist es wichtig, dass alle ihre verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen?
Umweltschutz gelingt nur mit Wettbewerbsgleichheit und gleichen Spielregeln für alle. Unternehmen müssen dafür sorgen, dass ihre Verpackungen die Umwelt möglichst wenig belasten. Das nennt sich Produktverantwortung und ist im Verpackungsgesetz geregelt. Sofern Verpackungen nicht vermieden werden können, muss jeder, der verpackte Waren vertreibt, im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Zudem ist ein hochwertiges Recycling von Verpackungsabfällen nur in einem Markt möglich, der finanziell gesund ist. Deshalb müssen Sie für Ihre Verkaufs-, Um- oder Versandverpackungen das Recycling finanzieren. Das tun sie, indem sie einen sogenannten Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber schließen.