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Mindeststandard zur Bemessung des recyclinggerechten Designs von Verpackungen

Der Mindeststandard wird jährlich von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt erarbeitet. Berücksichtigt werden die jeweiligen Materialarten der Verpackungen und die einzelnen Verwertungswege. Wichtig ist, dass hier die konkrete Praxis der Sortierung und Verwertung abgebildet wird. Eine theoretische Verwertbarkeit reicht nicht aus, um bei der Bemessung der Recyclingfähigkeit berücksichtigt zu werden.

Umsetzung § 21 VerpackG

§ 21 VerpackG enthält die Regelung zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte. Der primäre Adressat sind die Systeme, die für drei Fallgestaltungen finanzielle Anreize schaffen müssen. Dies geschieht, um bei der Herstellung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen

  • § 21 Abs. 1 Nr. 1: die Verwendung von Materialien und Materialkombinationen zu fördern, die unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können, und

  • § 21 Abs. 1 Nr. 2: die Verwendung von Rezyklaten sowie von nachwachsenden Rohstoffen zu fördern. 

Ziel ist es, den Herstellern durch gestaffelte Beteiligungsentgelte der Systeme Anreize zu geben, die grundsätzliche Recyclingfähigkeit sowie den Anteil von Rezyklaten und nachwachsenden Rohstoffen in den Verpackungen zu verbessern.

Mindeststandard Ausgabe 2024

Die aktuell geltende Fassung des Mindeststandards zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen in deutscher Sprache finden Sie hier. Die vorangegangenen Ausgaben finden Sie ebenfalls auf dieser Seite.

Regelkreis zum Design for Recycling

Ziel der Regelung in § 21 VerpackG ist es, einen Regelkreis in Gang zu setzen. Sofern der Hersteller finanzielle Anreize für die nachhaltigere Gestaltung seiner Verpackungen bekommt, wird er über entsprechende Investitionen nachdenken. Diese wiederum ziehen eine technische Entwicklung nach sich, die sich dann auf die Standards auswirkt. 

Bearbeitungszyklus des Mindeststandards

Um den Systemen einen einheitlichen Rahmen für die Bemessung der Recyclingfähigkeit im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG vorzugeben, ist gemäß § 21 Abs. 3 VerpackG die jährliche Veröffentlichung eines Mindeststandards durch die ZSVR im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt vorgesehen. Hintergrund ist, dass Verpackungen recyclinggerechter und umweltfreundlicher werden müssen. Die im Verpackungsgesetz definierten Recyclingquoten sind ansonsten nicht zu erreichen. Adressat des Mindeststandards sind die Systeme. Diese sind auf der Basis des Mindeststandards verpflichtet, finanzielle Anreize für das recyclinggerechte Design von Verpackungen zu setzen.

Auch international tätige Unternehmen in Industrie und Handel haben ein hohes Interesse, die Verpackungen ihrer Waren recyclinggerechter zu gestalten. Deshalb ist der Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen auf unserer englischen Webseite auch in englischer Sprache verfügbar. Rechtlich bindend ist ausschließlich die deutsche Fassung.

Der Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen darf wegen des damit verbundenen Eingriffs in die wettbewerbsrechtlich geschützte Preisgestaltungsfreiheit der Systeme keine Aussage zur konkreten Anreizsetzung durch die Systeme oder Anreizmodelle treffen. 

Der Mindeststandard wird jährlich anhand des technischen Fortschritts sowie der Berichte der Systeme überprüft und fortgeschrieben. 
 

Transparenz durch Berichtspflicht der Systeme

Über die Umsetzung dieser Vorgaben müssen die Systeme jährlich zum 1. Juni einen Bericht erstellen und der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) vorlegen.
Um möglichst ein gleichartiges Niveau zur Umsetzung der Berichtspflicht bei den Systemen zu erzielen, hat die ZSVR in Abstimmung mit dem Umweltbundesamt einen Prüfstandard zu den Mindestinhalten der Berichte sowie zum Verständnis der Rechtsbegriffe (z. B. nachwachsende Rohstoffe, hochwertiges Recycling) für die Systeme erarbeitet.
Die Berichte der Systeme werden seitens der Zentralen Stelle Verpackungsregister plausibilisiert. Hierzu gehört z. B. der Abgleich mit dem Mengenstromnachweis des jeweiligen Systems, um den Anteil der Verpackungen zu überprüfen, der einem hochwertigen Recycling zugeführt wurde. Sofern sich keine Beanstandungen ergeben, erteilt die Zentrale Stelle Verpackungsregister im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt die Genehmigung zur Veröffentlichung des Berichts.
Die Auswertung der Berichte wird zudem als Grundlage für die Weiterentwicklung des Mindeststandards genutzt.

Mindeststandard vorangegangene Ausgaben