Auswirkungen von Unternehmensverkauf, -übergang oder Fusion auf die Registrierung im Verpackungsregister LUCID
Die rechtliche Struktur eines registrierten Unternehmens kann sich durch gesellschaftsrechtliche Änderungen wie eine Übernahme oder eine Fusion verändern. Sie fragen sich, welche Auswirkungen das auf die Registrierung im Verpackungsregister LUCID hat?
Grundsätzlich gilt:
Bei Änderungen, die das registrierte Unternehmen betreffen, insbesondere gesellschaftsrechtliche Veränderungen, darf eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID nicht ohne Weiteres fortgeführt werden.
Sie müssen für die konkrete Konstellation prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Fortführung der Registrierung unter geänderten Unternehmensangaben vorliegen oder die Registrierung beendet werden muss. Gegebenenfalls ist eine neue Registrierung im Verpackungsregister LUCID erforderlich.
Wann kann eine bestehende Registrierung fortgeführt werden?
Wenn das registrierte Unternehmen in seiner Rechtspersönlichkeit fortbesteht und weiterhin Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes ist, kann die Registrierung fortgeführt werden. Die bestehenden Registrierungsangaben sind zu überprüfen und im Fall von Änderungen unverzüglich anzupassen (zum Beispiel Anpassung eines veränderten Unternehmensnamens, der Markennamen und der Verpackungsangaben).
Wann ist eine neue Registrierung erforderlich?
Eine neue Registrierung ist erforderlich, wenn nach dem Verpackungsgesetz ein anderes bzw. weiteres, als das bisher registrierte Unternehmen zum Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes wird, etwa bei vollständiger oder anteiliger Übernahme des registrierten Unternehmens. Eine Registrierung wird rechtlich nicht automatisch übertragen, auch nicht bei Vermögens- oder Anteilsübertragungen oder im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge.
Dabei sind folgende Konstellationen denkbar:
der Erwerb des Unternehmens eines Einzelkaufmannes durch einen Dritten
die Verschmelzung durch Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG (Umwandlungsgesetz)
die Verschmelzung im Wege der Neubegründung durch Übertragung nach § 2 Nr. 2 UmwG
die Aufspaltung nach § 123 Abs. 1 UmwG
Vollübertragung unter Auflösung ohne Abwicklung nach § 174 Abs. 2 Nr.1 UmwG
Beendigung einer Kapitalgesellschaft und Co. KG durch Ausscheiden aller Gesellschafter