Auf einen Blick: Die Öffentlichen Register
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) veröffentlicht gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag eine Liste der registrierten Hersteller beziehungsweise Erstinverkehrbringer (Herstellerregister), nimmt Sachverständige und sonstige Prüfer in das Prüferregister auf und veröffentlicht auch die Einträge dieses Registers in Form von zwei Abteilungen (Prüferregister). Weiterhin veröffentlicht die ZSVR gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag eine Liste der Hersteller beziehungsweise Erstinverkehrbringer, die eine Vollständigkeitserklärung abgegeben haben.
Ausführliche Informationen zu den Registern
Egal, in welchen Verpackungen ein Unternehmen seine Waren gewerbsmäßig und erstmals vertreibt: Vor dem ersten Inverkehrbringen sind Hersteller beziehungsweise Erstinverkehrbringer verpflichtet, sich bei der ZSVR im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Das gilt gleichermaßen für Waren in Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht (Verkaufs-, Um- oder Versandverpackungen) und Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht (Transportverpackungen, industrielle Verpackungen, Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und Verpackungen von schadstoffpflichtigen Füllgütern).
Liegt keine Registrierung vor: Dann gilt ein Vertriebsverbot für die betreffenden Waren, welches auch nachfolgende Vertreiber betrifft. Die Waren dürfen nicht zum Verkauf angeboten werden.
Weitere Informationen zum Herstellerbegriff, zu den verschiedenen Verpackungsarten und Einzelheiten zum Inverkehrbringen verpackter Waren finden Sie auf der Seite Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) unterscheidet zwischen der erstmaligen Registrierung und der Änderung von registrierten Stammdaten (Änderungsmitteilung) im Verpackungsregister LUCID. Die ZSVR veröffentlicht die registrierten Hersteller mit folgenden Angaben, die sich aus § 9 VerpackG ergeben, wie:
Registrierungsnummer (diese bleibt auch bei Änderungsmitteilungen im Register erhalten)
Registrierungsdatum
Name, Anschrift und Kontaktdaten (Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer, Land und Telefonnummer)
Europäische oder nationale Steuernummer
Angabe zu den Verpackungsarten, in denen die jeweiligen Waren in Verkehr gebracht werden.
Markennamen, unter denen der Hersteller seine Waren in den jeweiligen Verpackungen in Verkehr bringt
Für ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland: Angabe des Bevollmächtigten soweit ein solcher beauftragt wurde, die verpackungsrechtlichen Pflichten für ein Unternehmen zu erfüllen.
Soweit ein Unternehmen die Registrierung beendet, wird das Datum der Beendigung im Verpackungsregister LUCID veröffentlicht. Die veröffentlichten Daten werden drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Registrierung des Herstellers beendet wurde, gelöscht.
Die Veröffentlichung der registrierten Hersteller soll es Verbrauchern, Vertreibern, aber auch konkurrierenden Unternehmen ermöglichen, nach bestimmten Herstellern und Markennamen zu suchen und zu überprüfen, ob die Hersteller beziehungsweise Erstinverkehrbringer ihrer Registrierungspflicht nachgekommen sind. Eine Überprüfung, ob Geschäftspartner sich mit ihren systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an einem System beteiligt haben, ist mit dem Register nicht möglich. Dies ist auf anderem Wege zu prüfen. Wie genau, hat der Gesetzgeber dem Einzelnen überlassen. Die Systembetreiber können ihren Kunden eine Bestätigung darüber ausstellen, dass ein Systembeteiligungsvertrag geschlossen wurde.
Die ZSVR bietet einen automatisierten Registerabruf an. Anhand der im Rahmen der Registrierung angegebenen europäischen oder nationalen Steuernummer kann eine Angabe über den Umstand der Registrierung (Ja/Nein) abgefragt werden. Um den Registrierungsstatus von Geschäftspartnern automatisiert abzufragen, müssen elektronische Marktplätze, Fulfillment-Dienstleister, Dropshipping-Verkäufer und sonstige Weitervertreiber zunächst einen Login im Verpackungsregister LUCID anlegen und dort die automatisierte Abfrage beantragen.
Die ZSVR nimmt in Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse Sachverständige und sonstige Prüfer, die ihr gegenüber anzeigen, dass sie beabsichtigen, nach dem Verpackungsgesetz vorgesehene Prüfungen durchzuführen, in ein Prüferregister auf.
Das Prüferregister besteht aus zwei Abteilungen:
In Abteilung 1 werden die folgenden Sachverständigen aufgenommen:
öffentlich bestellte Sachverständige
Umweltgutachter oder -organisationen
durch die nationale Akkreditierungsstelle akkreditierte Sachverständige
ausländische Sachverständige (in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Land des europäischen Wirtschaftsraums niedergelassene Sachverständige).
Diese Sachverständigen sind befugt, die Mengenstromnachweise der Systeme, der Branchenlösungen sowie Vollständigkeitserklärungen zu prüfen.
In Abteilung 2 werden die folgenden weiteren Prüfer aufgenommen:
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
vereidigte Buchprüfer
Diese Prüfer sind befugt, Vollständigkeitserklärungen zu prüfen.
Die Veröffentlichung des Prüferregisters dient der Transparenz und erleichtert den Systemen, Branchenlösungen, Herstellern und weiteren Vertreibern die Suche nach Sachverständigen und weiteren Prüfern.
Die ZSVR kann die Aufnahme in das Prüferregister ablehnen, wenn der/die jeweilige Sachverständige beziehungsweise sonstige Prüfer auf Anforderung keinen geeigneten Nachweis über seine/ihre Berufsberechtigung vorlegt. Diese Berechtigung kann zum Beispiel durch ein entsprechendes Zertifikat oder eine Bestellung nachgewiesen werden.
Die ZSVR bietet für Prüfer jährlich eine Schulung zur Anwendung der Prüfleitlinien an. Gegenstand ist zudem die Nutzung des Verpackungsregisters LUCID, einschließlich der technischen Voraussetzungen für elektronische Signaturen und Dateiformate sowie das öffentliche Prüferregister.
Registrierte Sachverständige sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Aufnahme in Abteilung 1 des Prüferregisters und sodann alle fünf Jahre an einer dieser Schulungen teilzunehmen. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, so kann die ZSVR den registrierten Sachverständigen bis zur erfolgten Teilnahme an einer Schulung aus dem Prüferregister entfernen.
Darüber hinaus kann die ZSVR einen registrierten Sachverständigen und auch weitere Prüfer bei wiederholten und grob pflichtwidrigen Verstößen gegen die Prüfleitlinien für bis zu drei Jahre aus dem Prüferregister entfernen.
Die ZSVR veröffentlicht in Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse eine Liste der Hersteller, die zum Stichtag 15. Mai eines jeden Jahres für das Vorjahr im Verpackungsregister LUCID eine Vollständigkeitserklärung hinterlegt haben (VE-Liste).