Gremien
Die Organisation der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist in § 28 Verpackungsgesetz (VerpackG) geregelt, weiterhin ist das Stiftungsrecht maßgeblich. Grundsätzlich ergibt sich bereits aus dem Stiftungsrecht, dass eine Stiftung durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird.
Das VerpackG sieht neben dem Vorstand der ZSVR folgende Organe vor:
das Kuratorium,
den Verwaltungsrat und
den Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung.
Daneben kann der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums Expertenkreise einrichten, die ihn fachlich beraten. Alle Gremien, einschließlich des Vorstandes, arbeiten auf der Basis von Geschäftsordnungen. Sie sind, wie das nachfolgende Schaubild zeigt, in die Organisation der ZSVR und deren Aufsicht eingebettet.
Aufsicht & Kontrolle
Der Gesetzgeber hat im Verpackungsgesetz (§ 24 VerpackG) festgelegt, dass bis zum 1. Januar 2019 unter dem Namen „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts zu errichten ist, und sich damit für eine Beleihung einer privatrechtlichen Organisation entschieden.
Die Rechtsform der Stiftung hatte sich bereits in der Diskussion um die sogenannte „Gemeinsame Stelle“ nach ElektroG als sinnvoll herausgestellt. Eine Stiftung ist rechtlich grundsätzlich als ein institutionalisiertes Vermögen angelegt. Der Aspekt des Vermögens steht in diesem speziellen Fall nicht im Vordergrund, sondern die Institutionalisierung. Über die Satzung wird der Stiftungszweck festgelegt, nur dieser darf von der Stiftung verfolgt werden. Im vorliegenden Fall wird der Stiftungszweck durch das Verpackungsgesetz bereits festgelegt. § 26 Abs. 3 VerpackG beschränkt das Tätigwerden der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) auf die dort geregelten Aufgaben. Da die Satzung im Einvernehmen mit dem Bundesumweltministerium festgelegt werden muss, gibt es keine Gestaltungsspielräume. Weitere Anforderungen an die Satzung wurden durch das Bundeskartellamt formuliert. Dies betraf insbesondere die Vorgaben an die Informationssicherheit.
Innerhalb einer Stiftung gibt es keinen vergleichbaren Einfluss seitens der Stifter, wie dies bei anderen gesellschaftsrechtlichen Konstrukten der Fall ist. Die Umsetzung der Satzung erfolgt durch den Vorstand der ZSVR, der diese gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Die entsprechenden Leitlinien der Geschäftstätigkeit werden durch das Kuratorium vorgegeben und kontrolliert. Eine Überwachung der ZSVR ist im VerpackG umfänglich vorgesehen:
Stiftungsbehörde – generelle Kontrolle des Wirtschaftsplans und der Umsetzung des Stiftungszwecks
Umweltbundesamt – Rechts- und Fachaufsicht im öffentlich-rechtlichen Bereich
Bundesrechnungshof – Kontrolle des Wirtschaftsplans bzw. der Ausgaben und der sparsamen Haushaltsführung
Bundeskartellamt – Prüfung des Handelns der Stiftung im Hinblick auf die Wirkung auf den Wettbewerb
Vollzugsbehörden – Vorgaben an Form und Inhalt von Meldungen, ggf. Abstimmung von Auslegungsentscheidungen
Gerichte – Überprüfung der Entscheidungen der Stiftung bei Rechtsmitteln
Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ist weit überwiegend öffentlich-rechtlich tätig. Somit unterliegt auch das interne Handeln den verwaltungsrechtlichen Regularien. Das betrifft zum Beispiel die Aktenführung und die Informationssicherheit. All das zeigt, dass die ZSVR entsprechend ihrer Befugnisse reglementiert und kontrolliert arbeiten muss.
Besetzung der Gremien
§ 28 VerpackG regelt die Besetzung der Stiftungsgremien Kuratorium, Verwaltungsrat und Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung. Die Satzung der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die im Einvernehmen mit dem Bundesumweltministerium erstellt wurde, konkretisiert diese Regelungen. Für die Expertenkreise wird die Besetzung vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen vorgenommen.
Die Besetzung der Gremien der ZSVR muss sicherstellen, dass eine möglichst umfassende Anzahl von interessierten Verkehrskreisen und Betroffenen ihre Interessen zu gleichen Bedingungen und in angemessenem Umfang einbringen können. Dies wurde in der Satzung entsprechend ausgestaltet.
Weiterhin wird bei der Gremienbesetzung darauf Rücksicht genommen, dass diejenigen Verkehrskreise, die die wesentliche Verantwortung für die Finanzierung des privatwirtschaftlichen Entsorgungssystems tragen, entsprechend beteiligt sind. Auch anderen Herstellern und Vertreibern nach § 24 Abs. 1 VerpackG wird eine Mitarbeit in den Gremien der ZSVR ermöglicht. Im Übrigen wurde bei der Bestimmung der Vorschlagsberechtigten darauf geachtet, Interessengruppen zu bestimmen, die eine möglichst große Gruppe der nach dem VerpackG Verpflichteten vertritt, um der Prämisse des § 24 VerpackG Rechnung zu tragen.