Fulfillment im Onlinehandel – Wer hat welche Pflichten?
Viele Versand- und Onlinehändler beauftragen Dienstleister mit der Versendung ihrer Waren. Hier erklären wir, welche Pflichten Fulfillment-Dienstleister haben und worauf ihre Auftraggeber achten müssen.
Was ist Fulfillment?
Beim Fulfillment überträgt ein Vertreiber/Verkäufer von Waren verschiedene Aufgaben an einen Dienstleister wie
die Lagerhaltung,
das Verpacken,
das Adressieren sowie
den Versand von Waren an einen Kunden.
Übernimmt der Dienstleister mindestens zwei der beschriebenen Tätigkeiten und besitzt dabei keine Eigentumsrechte an den Waren, gilt er nach dem Verpackungsgesetz als Fulfillment-Dienstleister.
Wichtig: Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister sind keine Fulfillment-Dienstleister im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Verpackungsrechtliche Pflichten im Fulfillment
Fulfillment-Dienstleister (Fulfiller)
Ein Fulfillment-Dienstleister ist gesetzlich verpflichtet, zu prüfen, ob sein jeweiliger Auftraggeber
im Verpackungsregister LUCID registriert ist,
die Pflicht zur Systembeteiligung erfüllt und damit das Recycling seiner Verpackungen finanziert.
Erfüllt ein Auftraggeber die verpackungsrechtlichen Pflichten nicht, darf der Fulfiller ihm seine Leistungen nicht anbieten.
Achtung: Damit der Auftraggeber seinen Pflichten vollumfänglich nachkommen kann, muss der Fulfillment-Dienstleister ihm die Verpackungsmengen mitteilen, die er zum Versand der Waren verwendet hat. Die Verpackungsmengen müssen je Materialart zum Beispiel PPK (Papier, Pappe, Karton) übermittelt werden.
Unternehmen, die Fulfiller beauftragen müssen sich (Auftraggeber)
für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht (Verkaufs-, Um- oder Versandverpackungen)
im Verpackungsregister LUCID registrieren
einen Systembeteiligungsvertrag mit einem oder mehreren Systembetreibern abschließen
regelmäßig ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungsmengen bei ihrem Systembetreiber und im Verpackungsregister LUCID melden (Datenmeldung)
für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht
im Verpackungsregister LUCID die weiteren Verpackungsarten bei der Registrierung angeben
gegebenenfalls Rücknahme- und Verwertungspflichten nach § 15 Verpackungsgesetz erfüllen