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Fulfillment im Onlinehandel – Wer hat welche Pflichten?

Viele Versand- und Onlinehändler beauftragen Dienstleister mit der Versendung ihrer Waren. Hier erklären wir, welche Pflichten Fulfillment-Dienstleister haben und worauf ihre Auftraggeber achten müssen.

Was ist Fulfillment?

Beim Fulfillment überträgt ein Vertreiber/Verkäufer von Waren verschiedene Aufgaben an einen Dienstleister wie 

  • die Lagerhaltung,

  • das Verpacken,

  • das Adressieren sowie

  • den Versand von Waren an einen Kunden.

Übernimmt der Dienstleister mindestens zwei der beschriebenen Tätigkeiten und besitzt dabei keine Eigentumsrechte an den Waren, gilt er nach dem Verpackungsgesetz als Fulfillment-Dienstleister. 

Wichtig: Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister sind keine Fulfillment-Dienstleister im Sinne des Verpackungsgesetzes.

Verpackt ein Fulfillment-Dienstleister für seine Auftraggeber die jeweiligen Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, muss der Auftraggeber (Vertreiber der Waren) die verpackungsrechtlichen Pflichten für diese erfüllen.

Verpackungsrechtliche Pflichten im Fulfillment

Fulfillment-Dienstleister (Fulfiller)

Ein Fulfillment-Dienstleister ist gesetzlich verpflichtet, zu prüfen, ob sein jeweiliger Auftraggeber

  • im Verpackungsregister LUCID registriert ist,

  • die Pflicht zur Systembeteiligung erfüllt und damit das Recycling seiner Verpackungen finanziert. 

Erfüllt ein Auftraggeber die verpackungsrechtlichen Pflichten nicht, darf der Fulfiller ihm seine Leistungen nicht anbieten.

Achtung: Damit der Auftraggeber seinen Pflichten vollumfänglich nachkommen kann, muss der Fulfillment-Dienstleister ihm die Verpackungsmengen mitteilen, die er zum Versand der Waren verwendet hat. Die Verpackungsmengen müssen je Materialart zum Beispiel PPK (Papier, Pappe, Karton) übermittelt werden.

Fulfillment-Dienstleister haben die Möglichkeit, den Registrierungsstatus ihres Auftraggebers im öffentlichen Register zu prüfen. Zudem bietet die ZSVR dafür auch einen automatisierten Registerabruf an.

Unternehmen, die Fulfiller beauftragen müssen sich (Auftraggeber)

für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht (Verkaufs-, Um- oder Versandverpackungen)

  • im Verpackungsregister LUCID registrieren

  • einen Systembeteiligungsvertrag mit einem oder mehreren Systembetreibern abschließen

  • regelmäßig ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungsmengen bei ihrem Systembetreiber und im Verpackungsregister LUCID melden (Datenmeldung)

für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht

  • im Verpackungsregister LUCID die weiteren Verpackungsarten bei der Registrierung angeben

  • gegebenenfalls Rücknahme- und Verwertungspflichten nach § 15 Verpackungsgesetz erfüllen

Mehr Informationen finden Sie auf der Support-Kontaktseite.