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Wer ist Hersteller und was bedeutet das?

Das Verpackungsgesetz bezeichnet verpflichtete Unternehmen als „Hersteller“. Hier erklären wir, wer unter diesen Begriff fällt und welche verpackungsrechtlichen Pflichten damit im Einzelnen verbunden sind.

Hersteller nach dem Verpackungsgesetz ist, wer: 

  • erstmals
  • gewerbsmäßig 
  • in Deutschland
  • eine mit Ware befüllte Verpackung in Verkehr bringt.

Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes können sein …

… der Hersteller, der ein Produkt produziert, verpackt und dann vertreibt (Produzent).

Handelsunternehmen, sofern diese Eigenmarkenprodukte vertreiben und diese durch einen Dritten in ihrem Auftrag für sich produzieren, verpacken und an sich liefern lassen.

  • Sind die Verpackungen der Eigenmarken ausschließlich mit dem Namen und/oder der Marke des Handelsunternehmens gekennzeichnet, ist das Handelsunternehmen der Verpflichtete im Sinne des Verpackungsgesetzes.

  • Befindet sich auf der Verpackung der Name des Auftragnehmers/Lohnherstellers, beispielsweise mit dem Zusatz „hergestellt für [Name/Marke des Handelsunternehmens]“, so bleibt der abfüllende Auftragnehmer/Lohnhersteller der Verpflichtete im Sinne des Verpackungsgesetzes.

Importeure, wenn sie die rechtliche Verantwortung für die verpackten Waren bei Grenzübertritt nach Deutschland tragen.

Versand- und Onlinehändler, die eine Versandpackung erstmals mit Ware befüllen und an ihre Kunden versenden.

Unternehmen, die ihre Waren in Serviceverpackungen vertreiben. Dies sind Verpackungen, welche entweder

  • von den ausgebenden Betrieben selbst vor Ort in der Verkaufsstätte mit Ware befüllt werden und dazu dienen, die Ware an die Kunden zu übergeben (zum Beispiel Bäcker: Brötchentüte, Kuchentablett) oder

  • von den Kunden in der Verkaufsstätte mit Ware befüllt werden (zum Beispiel Supermarkt: Coffee-To-Go-Becher, Salatschale). 

Achtung: Fulfillment-Dienstleister und Dropshipper sind keine Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes. Jedoch müssen beide prüfen, ob Ihre Auftraggeber bzw. Vertragspartner die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen.

Die verpackungsrechtlichen Pflichten gelten für Unternehmen mit Sitz in Deutschland genauso wie für ausländische Unternehmen. Auch für Kleininverkehrbringer mit geringen Verpackungsmengen gibt es bei gewerbsmäßiger Tätigkeit keine Befreiung.

Registrieren, beteiligen, melden

Egal, in welchen Verpackungen Unternehmen ihre Waren vertreiben: Sie müssen im Verpackungsregister LUCID registriert sein.

Vertreiben sie ihre Waren in Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht (Verkaufs-, Um- oder Versandverpackungen), müssen sie zusätzlich deren Recycling finanzieren. Das nennt sich Systembeteiligung. Dazu 

  • schließen sie einen Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber und

  • melden regelmäßig ihre Verpackungsmengen – bei ihrem Systembetreiber und im Verpackungsregister LUCID (Datenmeldung).

Für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht (zum Beispiel Transportverpackungen, industrielle Verpackungen oder Mehrwegverpackungen) müssen Unternehmen neben der Registrierung im Verpackungsregister LUCID bestimmte Rücknahme- sowie Verwertungspflichten erfüllen. Darüber ist ein Nachweis erforderlich. Einzelheiten dazu in § 15 Verpackungsgesetz.