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Pflicht zur Vollständigkeitserklärung bei hohen Verpackungsmengen

Unternehmen mit hohen Verpackungsmengen müssen jährlich bis zum 15. Mai eine durch einen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrierten Prüfer testierte Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr abgeben. Fällt der 15. Mai auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Da es sich um eine gesetzliche Frist handelt, kann eine Fristverlängerung nicht gewährt werden. Auch nach Ablauf des Stichtages muss die Vollständigkeitserklärung im Verpackungsregister LUCID hinterlegt werden.

Eine verspätete Abgabe stellt, genauso wie die fehlende Hinterlegung, grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Wer muss eine Vollständigkeitserklärung abgeben?

Die Pflicht zur Abgabe besteht für Unternehmen, wenn ihre Verpackungsmengen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens einen der drei folgenden Schwellenwerte erreichen oder überschreiten:

  • Glas: 80.000 kg 

  • Papier, Pappe, Karton (PPK) in Summe: 50.000 kg 

  • Eisenmetalle + Aluminium + Kunststoffe + Getränkekartonverpackungen + sonstige Verbundverpackungen (LVP) in Summe: 30.000 kg

Die ZSVR und die zuständigen Landesbehörden sind auch bei Unterschreiten dieser Schwellenwerte jederzeit befugt, die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung zu verlangen.

Wie wird eine Vollständigkeitserklärung abgegeben?

Die Vollständigkeitserklärung wird im Verpackungsregister LUCID vollständig elektronisch abgegeben. Zur Abgabe gehören drei Dokumente: 

  1. Die sogenannte Herstellererklärung des verpflichteten Unternehmens. Diese erstellt und generiert der verpflichtete Hersteller selbst in seiner Registrierung im Verpackungsregister LUCID.

  2. Die Prüfbestätigung des beauftragten Prüfers.

  3. Der Prüfbericht des beauftragten Prüfers.

Alle Dokumente sind elektronisch bei der ZSVR im Verpackungsregister LUCID hochzuladen. Anschließend muss das Prüfergebnis in der Kachel „Angabe des Prüfergebnisses“ hinterlegt werden.

Achtung: Die Vollständigkeitserklärung hat Angaben über die Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen zu enthalten – auch solcher, die nach Gebrauch bei Industrie oder Großgewerbe als Abfall anfallen.

Zulässig sind Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer. Diese müssen die Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärung der ZSVR anwenden und im Verpackungsregister LUCID registriert sein.

Wo finde ich einen Prüfer?

Diese finden Sie im öffentlichen Prüferregister der ZSVR. Zudem ist zu beachten:

  • Es muss zwingend ein Vertragsverhältnis mit dem Prüfer bestehen, bevor Sie diesen als verantwortlichen Prüfer in Ihre Vollständigkeitserklärung eintragen.

  • Für Unternehmen mit Sitz im Ausland: Ihr Prüfer muss nicht im gleichen Land seinen Unternehmenssitz haben wie Sie.

  • Sie können Ihren Prüfer aus dem öffentlichen Prüferregister der ZSVR frei auswählen. 

Achtung: Die Praxiserfahrungen der ZSVR zeigen, dass bei Vollständigkeitserklärungen häufig die Prüfleitlinien nicht beachtet und dadurch Unterbeteiligungen der verpflichteten Unternehmen prüferseitig übersehen werden. Zur Einhaltung der Prüfleitlinien bei der Prüfung und dem Testat von Vollständigkeitserklärungen finden Sie hier praktische Hinweise.

Weitere wichtige Informationen

Eine Vollständigkeitserklärung ist eine schriftliche wahrheitsgemäße Erklärung oder Bestätigung zu den Verpackungsmengen, die ein Unternehmen in einem Jahr in Deutschland in Verkehr gebracht hat. Die Vollständigkeitserklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen im Verpackungsregister LUCID registrierten Prüfer.

Mit der Abgabe einer Vollständigkeitserklärung bestätigen Unternehmen, dass sie ihre Verpackungen ordnungsgemäß an einem System beteiligen. Damit finanzieren sie das Recycling ihrer Verpackungen und übernehmen dafür die Produktverantwortung. Das erhöht die Transparenz. Vorrangiges Ziel der Regelung ist es, Unternehmen, dazu anzuhalten, ihrer Systembeteiligungspflicht vollständig und korrekt nachzukommen sowie Wettbewerbsgleichheit zu schaffen. 

Die Vollständigkeitserklärung enthält Angaben zur

  • Materialart und Masse aller im vergangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht

  • Materialart und Masse aller im vergangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen

  • Beteiligung an einem oder mehreren Systemen hinsichtlich der im vergangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht

  • Materialart und Masse aller im vergangenen Kalenderjahr über eine oder mehrere Branchenlösungen nach § 8 VerpackG zurückgenommenen Verpackungen

  • Materialart und Masse aller im vergangenen Kalenderjahr gemäß § 7 Abs. 3 VerpackG zurückgenommenen Verpackungen

  • Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vergangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Verkaufs- und Umverpackungen nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VerpackG

  • Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vergangenen Kalenderjahr gemäß § 7 Abs. 3 VerpackG zurückgenommenen Verpackungen.

Mehr Informationen finden Sie auf der Support-Kontaktseite.