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Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärung

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) darf nach § 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 28 VerpackG Prüfleitlinien entwickeln. Diese sind von den Prüfern und Sachverständigen zu beachten. Für diese Prüfleitlinien ist das Einvernehmen des Bundeskartellamtes erforderlich. Das Verpackungsgesetz (VerpackG) sieht an verschiedenen Stellen Prüfungen beziehungsweise Bestätigungen durch Prüfer oder Sachverständige vor. 

Um für alle Prüfer- und Sachverständigengruppen einheitliche Durchführungen und Niveaus bei Prüfungen und Bestätigungen sicherzustellen, hat die ZSVR-Prüfleitlinien entwickelt. Für diese liegt das Einvernehmen des Bundeskartellamtes vor.

Hinweis für Prüfer und Sachverständige auf aktuell ergangene Rechtsprechung

Gemäß Ziffer C.2.1.4 der Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen sind Prüfer und Sachverständige verpflichtet, sich Kenntnis über aktuell ergangene Gerichtsentscheidungen und deren Auswirkungen zu verschaffen und in Ihre Prüfungshandlungen einzubeziehen. 

Für die Prüfungen von Vollständigkeitserklärungen für das Bezugsjahr 2024 sind fünf neue erstinstanzliche Urteile von Verwaltungsgerichten zu berücksichtigen. Diese bestätigen durchweg durch die ZSVR getroffene Einordnungen und den Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen als Verwaltungsvorschrift.

Aus diesen Urteilen folgt:

  • Die Verpackungseigenschaft ist anhand objektiver Kriterien zu bestimmen und nicht aus Herstellersicht. So sind beispielsweise Permanenttragetaschen (Urteil 1), Brillenetuis (Urteil 2) und „Schnullerboxen“ (Urteil 3) als systembeteiligungspflichtige Verpackungen einzustufen.

  • Die Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig erfolgt anhand einer typisierenden Gesamtmarktbetrachtung und nicht herstellerbezogen. Der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen mit den verschiedenen Produktgruppen ist anzuwenden. Verpackungen für Farben und Lacke sowie andere Produkte der Bauchemie (Urteil 4) sind wie auch für Mayonnaise (Urteil 5) anhand der im Katalog genannten Füllgrößen einzuordnen.

  • Lebensmittelverpackungen sind unabhängig von der Füllgröße nur dann ausnahmsweise als nicht systembeteiligungspflichtig einzustufen, wenn aufgrund der lebensmittelrechtlichen Kennzeichnung eine Abgabe an Privathaushalte und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung (Kantinen, Großküchen) ausgeschlossen ist.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Sollten sich Hersteller bei der Ermittlung ihrer systembeteiligungspflichtigen Mengen nicht an die erstinstanzlich bestätigte Entscheidungspraxis der ZSVR gehalten haben, ist dies als Abweichung zu dokumentieren. Nach Ziffer C. 2.2.29 und C. 4 der Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen ist vorgegeben, dass etwaige Abweichungen vom Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen im Prüfbericht gesondert zu dokumentieren und mengenmäßig nach Materialart und Masse zu beziffern sind.

Zu den schriftlichen Urteilsgründen

 

Weitere Informationen finden Sie in zwei Presseinformationen zu den Gerichtsentscheidungen:

Weiterentwicklung der Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärung

Die aktuellen Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen gelten ab dem Bezugsjahr 2024. Diese sind für die Prüfung von Vollständigkeitserklärungen zu beachten, die für das jeweilige Bezugsjahr bis zum 15. Mai des Folgejahres bei der ZSVR zu hinterlegen sind.

Die Prüfleitlinien beinhalten überwiegend weitere Klarstellungen, die es ermöglichen, hinreichende Sicherheit für das Prüfungsergebnis zu erlangen. Die Prüfung kann zudem durch vorgelagerte Prüfungshandlungen entzerrt und aussagebezogene Prüfungshandlungen können bei einer Aufbau- und Funktionsprüfung des relevanten Internen Kontrollsystems (IKS) erleichtert werden. Diese Struktur soll eine Hilfestellung für die Prüfungsdurchführung darstellen.

Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen betreffen:

  • Umstrukturierung und teilweise Konkretisierung der Prüffelder;
  • Aufbau- und Funktionsprüfung des IKS
  • Ergänzungen zu Prüfungshandlungen von

    Beteiligungsverträgen (Prüffeld B.1.2);
    auffälligen Mengenveränderungen zum Vorjahr (Prüffeld B.1.2);
    Mengenverschiebungen zwischen Herstellern (Prüffeld B.1.2);
    Nullmengen Prüffeld B.3.1),
    rückwirkenden Mengenverschiebungen (Prüffeld B.1.2);
    Mengen von Verpackungen gemäß § 15 VerpackG Prüffeld B.1.3);

  • Konkretisierungen im Prüfbericht (Ziffer C.2);
  • Aktualisierung des Glossars (Anlage 1).

Prüfleitlinien zur Vollständigkeitserklärung

Die ZSVR hat Verfahrensanweisungen gemäß § 11 Abs. 3 S. 3 VerpackG zum elektronischen Hinterlegungsverfahren in Form der Technischen Anleitung Vollständigkeitserklärung veröffentlicht. Diese sehen die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken sowie einen Zugang zum Verpackungsregister LUCID vor. Die Vorgaben der Technischen Anleitung Vollständigkeitserklärung sind bei der Hinterlegung einzuhalten.