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Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärung

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) darf nach § 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 28 VerpackG Prüfleitlinien entwickeln. Diese sind von den Prüfern und Sachverständigen zu beachten. Für diese Prüfleitlinien ist das Einvernehmen des Bundeskartellamtes erforderlich. Das Verpackungsgesetz (VerpackG) sieht an verschiedenen Stellen Prüfungen beziehungsweise Bestätigungen durch Prüfer oder Sachverständige vor. 

Um für alle Prüfer- und Sachverständigengruppen einheitliche Durchführungen und Niveaus bei Prüfungen und Bestätigungen sicherzustellen, hat die ZSVR-Prüfleitlinien entwickelt. Für diese liegt das Einvernehmen des Bundeskartellamtes vor.

Weiterentwicklung der Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärung

Die aktuellen Prüfleitlinien für die Vollständigkeitserklärung gelten seit dem Bezugsjahr 2021. Diese sind für die Prüfung von Vollständigkeitserklärungen zu beachten, die für das jeweilige Bezugsjahr bis zum 15. Mai des Folgejahres bei der ZSVR zu hinterlegen sind. Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen betreffen:

  • Hinweis auf die Entfernung eines Prüfers aus dem Prüferregister bei einem wiederholten und grob pflichtwidrigen Verstoß in Ziffer 1.7 der Einleitung
  • Ziffer A.2.1: Klarstellung zur Beachtung gesetzlicher Vorschriften und der Prüfleitlinien im Bezugsjahr, auch bei unterjährigen Änderungen
  • Definition der Verbundverpackung
  • Bevollmächtigtenregelung
  • Neue Prüffelder B.11-B.14 und damit zusammenhängende Regelungen: Prüfung bei verspätet hinterlegter oder angeordneter Vollständigkeitserklärung. Es betrifft zudem Fälle, in denen die ZSVR bei vorangegangenen Vollständigkeitserklärungen Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten festgestellt hat und/oder ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 11 oder Nr. 3 VerpackG eingeleitet wurde
  • Prüffeld B1: Angaben zu den Verpackungen, auch zu vorbeteiligten Serviceverpackungen
  • Prüffelder B.2 und B.8: Ergänzung um Fälle von Zahlungsverzug
  • Prüffeld B.5: Überprüfung der Versandverpackungen
  • Prüffeld B.7: Anforderung für zu wiederholende Probedurchläufe
  • Prüffeld B.9: Klarstellung zu ungeplanten Exporten und “freiwilliger“ Bepfandung
  • Prüffeld B.10: Korrektur bei Retouren
  • Ziffer C.2.1: Prüfbericht in deutscher Sprache
  • Ziffer C.2.2: Ergänzung der Anforderungen an den Prüfbericht um Menge an vorbeteiligten Serviceverpackungen, Darlegung der Prüfungshandlungen und Stichprobenermittlung
  • Glossar: Aktualisierung, Aufnahme der Definition des „Bevollmächtigten“

Prüfleitlinien zur Vollständigkeitserklärung

Die ZSVR hat Verfahrensanweisungen gemäß § 11 Abs. 3 S. 3 VerpackG zum elektronischen Hinterlegungsverfahren in Form der Technischen Anleitung Vollständigkeitserklärung“ veröffentlicht. Diese sehen die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken sowie einen Zugang zum Verpackungsregister LUCID vor. Die Vorgaben der „Technischen Anleitung Vollständigkeitserklärung“ sind bei der Hinterlegung einzuhalten.