In einer ausführlichen Darstellung hat die ZSVR ihre Praxiserfahrungen zusammengefasst und mit zahlreichen Vorschlägen für die weitere Entwicklung der Prüfpraxis versehen.
Praktische Hinweise zur Prüfung von Vollständigkeitserklärungen
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat sich mit der Wirtschaftsprüfer- und Bundessteuerberaterkammer umfassend über ihre Praxiserfahrungen bei der Prüfung und Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen durch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ausgetauscht.
Worauf müssen Prüfer bei der Abgabe einer Vollständigkeitserklärung achten?
Sie müssen im Verpackungsregister LUCID registriert sein.
Anwendung der Prüfleitlinien der ZSVR: Haben Unternehmen ihre Verpackungen in der richtigen Menge in den richtigen Materialarten beteiligt?
Ausführliche Dokumentation im Prüfbericht unter Anwendung des Katalogs systembeteiligungspflichtiger Verpackungen
Nutzung der Serviceleistungen der ZSVR bei Fragen oder Unklarheiten
Die Prüfung von Vollständigkeitserklärungen durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer sowie andere Sachverständige (wie Umweltgutachter) ist verstärkt auf die Feststellung etwaiger Unterbeteiligungen der Hersteller auszurichten, was nur über eine einheitliche Anwendung der Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen der ZSVR gelingen wird. So ist unter anderem eine ausführliche Dokumentation der Prüfergebnisse wichtig, um nachvollziehbar darzulegen, dass umfangreich geprüft wurde und die richtigen Mengen in den richtigen Materialfraktionen beteiligt wurden.
Kurzüberblick zu den Praxiserfahrungen der ZSVR
Die ZSVR bittet bei Prüferinaktivität um Beendigung der Registrierung.
Die Prüfleitlinien sollen die Prüfer unterstützen und ihnen eine Hilfestellung zur Aufdeckung von Unterbeteiligungen geben.
Die Einbeziehung des Kataloges bei der Prüfung soll aussagekräftig dokumentiert werden.
Wichtig für die ZSVR ist eine umfassende Dokumentation in Form des Prüfberichtes.
Die ZSVR wünscht sich bei Unklarheiten oder Fragen eine intensivere Nutzung ihrer Serviceleistungen.
Wichtig zu wissen
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) nimmt Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer, die ihr gegenüber anzeigen, dass sie beabsichtigen, nach dem Verpackungsgesetz relevante Prüfungen durchzuführen, in ein Prüferregister auf und veröffentlicht dieses im Internet.
Die Prüfer und Sachverständigen müssen sich aus technischen Gründen einzeln registrieren. Eine Registrierung von Sachverständigenorganisationen ist nicht möglich. Die grundsätzlichen Anforderungen für die Registrierung ergeben sich aus § 27 VerpackG. Neben der Eingabe der Stammdaten muss ein geeigneter Nachweis über die Berufsberechtigung hochgeladen werden. Es ist ein Nachweis bezogen auf den konkreten Prüfer erforderlich. Eine Berechtigung für eine Prüfergesellschaft reicht nicht aus. Wenn die Daten und der Nachweis von der ZSVR geprüft wurden, wird die Registrierung freigegeben. Dies kann einige wenige Werktage in Anspruch nehmen.
Der Prüfer muss sich mit seinen Zugangsdaten im Verpackungsregister LUCID einloggen und die Kachel Stammdaten nutzen. In der Bearbeitung befindet sich ganz unten auf der Seite der Button „Registrierung beenden“.
Bei einer unzureichenden Dokumentation beispielsweise lässt der verantwortliche Prüfer die Chance ungenutzt, zur Überzeugung der ZSVR darzulegen, dass er im gebotenen Umfang einer möglichen Unterbeteiligung nachgegangen ist. So bleibt für die ZSVR bei unzureichender Dokumentation eine potenzielle Unterbeteiligung beim Hersteller und bei tatsächlicher Unterbeteiligung ein grob pflichtwidriger Verstoß des Prüfers gegen die Prüfleitlinien möglich.
Mit der Entfernung eines Prüfers aus dem Prüferregister würde regelmäßig eine Abgabe der ZSVR an den Vollzug wegen des Verdachtes einer Ordnungswidrigkeit des Herstellers einhergehen. Ziel der Prüfung ist es aber gerade, den Hersteller vor dieser möglichen, einschneidenden Folge zu schützen.