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Regelungen zur gesetzlichen Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen

Einweggetränkeverpackungen unterliegen grundsätzlich der Pfandpflicht. Die Pflichten knüpfen jeweils zeitlich an das erstmalige Inverkehrbringen der befüllten Einweggetränkeverpackung in Deutschland oder aber deren Einführen (Import) nach Deutschland an.

Seit Januar 2022 wurde die Pfandpflicht schrittweise erweitert. Betroffen sind beispielsweise verschiedene Milchgetränke, alkoholische Getränke wie Sekt und Wein, alkoholische Mischgetränke, Frucht- und Gemüsesäfte sowie Nektare ohne Kohlensäure in Einwegkunststoffgetränkeflaschen oder in Getränkedosen.

Egal, in welcher Verpackung Sie Ihre Waren vertreiben, Sie müssen im Verpackungsregister LUCID registriert sein und dort angeben, in welchen Verpackungsarten und unter welchen Markennamen Sie ihre Produkte abgeben. Das gilt auch für Waren in pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen. 

Umverpackungen von Einweggetränkeverpackungen können auch systembeteiligungspflichtig sein. Dazu gehören Folien zur Bündelung von Getränkeflaschen, Trays, Kartons und Getränkekästen/Flaschenträger.

Milch- und Milchmischgetränke sowie sonstige trinkbare Milcherzeugnisse

Seit dem 1. Januar 2024 sind Einwegkunststoffgetränkeflaschen folgender Milchgetränke mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Litern pfandpflichtig:

  • Milch- und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent oder

  • sonstige trinkbare Milcherzeugnisse gemäß § 2 Milch- und Margarinegesetz (vor allem Joghurt und Kefir).

Sekt, Wein, Sekt- und Weinmischgetränke, weinähnliche Getränke und Mischgetränke, Alkoholerzeugnisse und sonstige alkoholhaltige Mischgetränke, Frucht- und Gemüsesäfte, Frucht- und Gemüsenektare ohne Kohlensäure

Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 ist die erste Stufe der erweiterten Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen für Getränke aus den genannten Produktbereichen in Kraft getreten. Bestimmte Einweggetränkeverpackungen dieser Getränke sind seitdem pfandpflichtig. Die erste Stufe betraf auch Getränkedosen befüllt mit 

  • Milch- und Milchmischgetränken und sonstigen trinkbaren Milcherzeugnissen sowie

  • diätetischen Getränken für Säuglinge oder Kleinkinder.

Ausnahmen von der Pfandpflicht

Bestimmte Einweggetränkeverpackungen …

… sind aufgrund ihres Füllvolumens ausdrücklich von der Pfandpflicht befreit. Dies sind solche mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 und mehr als 3,0 Litern.

… sind aufgrund ihrer Gestaltung ausdrücklich von der Pfandpflicht befreit. Ausnahmen gelten insoweit abschließend für Getränkekartons in Block-, Giebel- oder Zylinderform oder Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel oder Folien-Standbodenbeutel.

… sind aufgrund ihres Inhaltes ausdrücklich von der Pfandpflicht befreit (vgl. § 31 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 VerpackG), wobei Getränkedosen unabhängig von ihrem Inhalt immer pfandpflichtig sind. Das gleiche gilt mit wenigen Ausnahmen für Einwegkunststoffgetränkeflaschen.

…, die nachweislich dazu bestimmt sind, nur im Ausland an Endverbraucher abgegeben zu werden (Export), sind ebenfalls von der Pfandpflicht befreit.

Beteiligung Ihrer Einweggetränkeverpackungen am deutschen Pfandsystem (DPG-System)

  • Zusätzlich zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID müssen Einweggetränkeverpackungen Teil des DPG-Pfandsystems sein.

  • Weitere Informationen zur Pfandpflicht erhalten Sie auf der Webseite der DPG.

  • Die DPG bietet eine Übersicht an, welche Einweggetränkeverpackungen der Pfandpflicht unterliegen.