Welche Verpackungsarten gibt es und welche gesetzlichen Pflichten sind damit verbunden?
Registrieren, beteiligen, melden: Pflichten für Versand- und Onlinehändler im Detail
Versand- und Onlinehändler, die Waren gewerbsmäßig an ihre Kunden in Deutschland versenden, haben verpackungsrechtliche Pflichten. Auf dieser Themenseite finden Versand- und Onlinehändler alle Informationen im Überblick, um ihre Pflichten zu erfüllen.
Egal, in welchen Verpackungen Versand- und Onlinehändler ihre Waren vertreiben, sie müssen mindestens im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Die Registrierungspflicht gilt, unabhängig davon, ob Sie Ihre Waren über einen eigenen Onlineshop oder über einen Marktplatz vertreiben. Es gibt keine Ausnahmen. Das gilt auch dann, wenn Sie Ihren Sitz im Ausland haben und Sie Waren online auch an deutsche Kunden vertreiben.
Die verpackungsrechtlichen Pflichten gelten für alle und bestehen auch bei geringen Verpackungsmengen und auch dann, wenn keine Neuware, sondern reparierte oder gebrauchte Produkte versendet werden.
Die konkreten Pflichten hängen von den Verpackungen ab. Landen diese typischerweise im Abfall von privaten Endverbrauchern, müssen Sie auch das Recycling dieser Verpackungen finanzieren. Versandverpackungen sind fast ausnahmslos systembeteiligungspflichtig. Das können Sie mit unserer Katalogdatenbank prüfen.
Registrieren, beteiligen, melden: Ihre Pflichten für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht
Verkaufs,- Um- und Versandverpackungen sind Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht, wenn diese typischerweise im Abfall von privaten Endverbrauchern landen. Für Versandverpackungen ist das fast ausnahmslos der Fall. Auch die meisten Verkaufs- und Umverpackungen sind systembeteiligungspflichtig. Das heißt, Sie müssen für diese Verpackungen das Recycling finanzieren. Um die verpackungsrechtlichen Pflichten zu erfüllen, müssen Sie drei Dinge tun:
Registrieren Sie sich im Verpackungsregister LUCID.
Schließen Sie einen Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber ab. Hier finden Sie eine Liste der Systembetreiber.
Melden Sie regelmäßig Ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungsmengen bei Ihrem Systembetreiber und im Verpackungsregister LUCID (Datenmeldung).
Wer ist privater Endverbraucher?
Dies sind private Haushalte und die sogenannten vergleichbaren Anfallstellen wie beispielsweise Restaurants, Hotels, Krankenhäuser, Kantinen, Freizeitparks, Gärtnereien, Wäschereien, Bibliotheken und Schulen. Auch Handwerks- und landwirtschaftliche Betriebe gehören dazu, wenn deren Verpackungsabfälle in haushaltstypischem Abfuhrrhythmus 14-tägig in Umleerbehältern von bis zu 1.100 Liter Füllvolumen pro Sammelgruppe abgeholt werden können. Hier geht es zur Liste vergleichbarer Anfallstellen.
Pflichten im Onlinehandel nach Verpackungsarten: Typische Fälle und Verantwortlichkeiten
Versandverpackungen ermöglichen oder unterstützen den Versand von Waren an Kunden. Dazu gehören auch Etiketten, Klebeband und jegliches Füllmaterial. Es gilt: Registrieren, beteiligen, melden, da diese fast immer systembeteiligungspflichtig sind.
Achtung: Wenn Sie zum Beispiel Ihre Waren selbst produzieren, verpacken und dann vertreiben oder Waren nach Deutschland importieren und hierfür die rechtliche Verantwortung bei Grenzübertritt tragen, sind Sie für die Verkaufsverpackungen verantwortlich. Ergibt ihre Prüfung, dass es sich um Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht handelt, gilt: registrieren, beteiligen, melden.
Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden. Ergibt ihre Prüfung, dass es sich um Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht handelt, gilt: Registrieren, beteiligen, melden.
Verantwortlich für die Verkaufs- oder Umverpackung ist meist der Produzent der Waren. Das sind entweder Sie selbst oder das Unternehmen, bei welchem Sie Ihre Produkte beziehen. Importieren Sie Ihre Waren aus dem Ausland, müssen Sie die Pflichten nach dem Verpackungsgesetz erfüllen, wenn Sie die rechtliche Verantwortung beim Grenzübertritt tragen.
Auch gebrauchte Versandverpackungen können systembeteiligungspflichtig sein – es sei denn, sie wurden bereits durch denjenigen, der die Verpackung vorher genutzt hat, an einem System beteiligt. Das muss bei Bedarf den zuständigen Behörden nachgewiesen werden. Ist dies nicht möglich, müssen Sie selbst einen Systembeteiligungsvertrag abschließen.
Achtung: Auch Verpackungsbestandteile, die Sie der Versandverpackung neu hinzufügen (wie Adressetiketten, Klebeband, Füllmaterial) sind immer an einem System zu beteiligen.
Mehrwegverpackungen sind Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht. Für diese Verpackungen gilt: Sie müssen im Verpackungsregister LUCID registriert sein und dort angeben, dass Sie Ihre Produkte in Mehrwegverpackungen abgeben. Die Anforderungen an ein Mehrwegsystem sind gesetzlich geregelt. Welche Voraussetzungen konkret erfüllt sein müssen und Details zu den weiteren Pflichten finden Sie auf der Themenseite Verpackungsarten.
Dann müssen Sie mindestens im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Ob Sie weitere Pflichten erfüllen müssen, hängt von den Verpackungen und den verpackten Waren ab. Ob der Kunde, an den Sie liefern oder versenden, selbst gewerblich tätig ist („b2b-Kunde“) oder nicht („b2c-Kunde“), ist nicht entscheidend. Bei welchen Ihrer Verpackungen es sich um solche mit Systembeteiligungspflicht handelt, können Sie mit dem Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen prüfen.
Transportverpackungen nach dem Verpackungsgesetz sind Verpackungen, für die typisch ist, dass sie zur Warenlieferung an den Handel genutzt, wo sie ausgepackt werden und als Abfall anfallen.
Größere Gebinde oder Einheiten, die am Ende der Lieferkette typischerweise zu Unternehmen beziehungsweise Gewerbebetreibenden als Nutzer der Waren gelangen, sind Verkaufs- beziehungsweise Umverpackungen und können systembeteiligungspflichtig sein. Versandverpackungen wie Versandkartons oder Versandtaschen sind unabhängig von dem Kunden, an den sie gesandt werden, fast ausnahmslos systembeteiligungspflichtig.
Achtung:
Ergibt Ihre Prüfung, dass es sich bei Ihren Verpackungen um solche mit Systembeteiligungspflicht handelt, gilt: Registrieren, beteiligen, melden.
Für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht wie Transport- oder Mehrwegverpackungen ist mindestens die Angabe der Verpackungsart bei der Registrierung erforderlich. Ebenso müssen Sie auch für diese Verpackungen die Markennamen angeben.
Prüfpflicht der elektronischen Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister
Vertreiben Versand- und Onlinehändler verpackte Waren über elektronische Marktplätze, müssen sie mit Nachfragen rechnen, ob sie ihre verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Marktplätze sind gesetzlich verpflichtet, das zu prüfen. Sie müssen kontrollieren, ob die Seller auf ihrer Plattform ihre Registrierungs- und Systembeteiligungspflichten erfüllen. Anderenfalls darf der Marktplatzbetreiber dem Verkäufer das Anbieten von Waren auf dem Marktplatz nicht erlauben.
Auch Fulfillment-Dienstleister dürfen ihre Leistungen nur Kunden anbieten, die ihre verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Damit Versand- und Onlinehändler ihrer Systembeteiligungspflicht nachkommen können, muss ihnen der Fulfillment-Dienstleister differenziert nach Materialarten mitteilen, welche Verpackungsmengen er für die Versendung der Waren verwendet hat. Mehr zu den verpackungsrechtlichen Pflichten von Fulfillment-Dienstleistern erfahren Sie auf der Themenseite Fulfillment.
Achtung: Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister können über einen automatisierten Registerabruf der ZSVR prüfen, ob Sie im Verpackungsregister LUCID registriert sind. Denn das Register ist öffentlich.