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Verpackungsarten im Überblick – Welche Verpackung, welche Pflicht?

Bei der Registrierung im Verpackungsregister LUCID müssen Sie angeben, in welchen Verpackungen Sie Ihre Waren in Verkehr bringen. Welche Verpackungsarten gibt es, was sind ihre Merkmale – und welche Pflichten sind jeweils damit verbunden?

Zu den Verpackungsarten im Einzelnen – Definitionen und Abgrenzungen

Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht

Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht sind im Gegensatz zu Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht solche, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. 
Zu den privaten Endverbrauchern zählen private Haushalte und die sogenannten vergleichbaren Anfallstellen wie beispielsweise Restaurants, Hotels, Krankenhäuser, Kantinen, Freizeitparks, Gärtnereien, Wäschereien, Bibliotheken und Schulen. Auch Handwerks- und landwirtschaftliche Betriebe gehören zu den vergleichbaren Anfallstellen, wenn deren Verpackungsabfälle in haushaltstypischem Abfuhrrhythmus in Umleerbehältern von bis zu 1.100 Liter Füllvolumen pro Sammelgruppe abgeholt werden können.

Verkaufsverpackungen

Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die typischerweise dem privaten Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden. Auch Serviceverpackungen und Versandverpackungen zählen zu den Verkaufsverpackungen. Beispiele für Verkaufseinheiten von systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackungen: 

  • Becher mit 500 g Margarine,

  • ein Akkuschrauber in einer Faltschachtel,

  • Tüte mit 80 Stück Wäscheklammern,

  • Mehrstückverpackungen als Verkaufseinheit (zum Beispiel 10 Kaffeekapseln in einer Faltschachtel, 50 Schokoladenfiguren wie Weihnachtsmänner oder Osterhasen),

  • Sortimentsverpackungen als Verkaufseinheit (zum Beispiel Bastelsortiment mit separat verpackten Einheiten in einer Schachtel).

Beispiele zu Service- und Versandverpackungen finden Sie im weiteren Verlauf dieser Themenseite. 

Umverpackungen

Umverpackungen umschließen eine oder mehrere Verkaufseinheiten. Sie dienen der Bündelung von mehreren Produktverpackungen oder zur Bestückung der Verkaufsregale. Beispiele für Umverpackungen sind:

  • Bündelungsfolie um ein Sixpack Flaschen mit 1,5 Liter Mineralwasser,

  • Bündelungsfolie um ein Dreierpack Deodorant,

  • Bündelungsbanderole um ein Zweierpack Duschgel,

  • Kartonage um ein Sixpack Bier.

Versandverpackungen

Versandverpackungen ermöglichen oder unterstützen den Versand von Waren an den privaten Endverbraucher. Versand- und Onlinehändler verwenden zum Beispiel Versandkartons, 
-taschen, -beutel und Briefumschläge, um Waren an ihre Kunden zu verschicken.

Achtung: Neben der Verpackung selbst gehören auch die weiteren Bestandteile wie Etiketten, Klebeband und Füllmaterial (zum Beispiel Luftpolsterfolie, Verpackungschips) zu einer Versandverpackung.

Serviceverpackungen

Serviceverpackungen sind Verpackungen, die in der Verkaufsstätte beim Letztvertreiber vor Ort mit Ware befüllt werden, um die Übergabe an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Beispiele für Serviceverpackungen:

  • Tüten, die in der Bäckerei mit Brötchen, Brot oder Backwaren befüllt werden,

  • Schalen, Folien, Beutel oder Papiertüten, die in der Metzgerei mit Fleisch- oder Wurstwaren befüllt werden,

  • Papier oder Folien, in die Blumen oder Pflanzen beim Blumenhändler eingewickelt werden,

  • Plastik-, Papiertüten oder Kühltaschen, die der Kunde in der Verkaufsstätte erhält und mit seinen Einkäufen befüllt,

  • Spitztüten, Kunststofftüten, Kunststoffschalen, die an Marktständen mit Waren befüllt werden,

  • Coffee-to-go-Becher, Menü- und Pommesschalen, Pizzakartons oder Folien, die in Gaststätten oder Hotels, Imbissen, Pizzerien und Kiosken mit Essen oder Getränken befüllt werden,

  • Tüten für Obst und Gemüse im Supermarkt, beim Hofladen oder Direktvermarkter, 

  • Becher für Eis oder Milchshakes in der Eisdiele,

  • in der Apotheke befüllte Cremedosen, Tragetaschen, Tablettenblister oder Papiertütchen,

  • Tüten oder Textilbeutel, die bei Optikern oder Juwelieren mit Waren an den Kunden abgegeben werden.

Es handelt sich auch um eine Serviceverpackung, wenn der Kunde diese in der Verkaufsstätte selbst mit Ware befüllt (zum Beispiel beim Bäcker der Coffee-To-Go Becher, im Supermarkt, Hofladen oder Direktvermarkter Tüten oder Salatschalen).

Sonderregelung bei Serviceverpackungen: Geben Unternehmen ihre Waren ausschließlich in Serviceverpackungen ab, haben sie die Möglichkeit, die unbefüllten Verpackungen bei ihrem Lieferanten oder Großhändler vorbeteiligt zu kaufen. In diesem Fall hat dieser bereits für das Recycling der Verpackungen bezahlt. Dies muss auf der Rechnung und/oder dem Lieferschein angegeben sein und ist nur bei Serviceverpackungen möglich. 

Sonderregelung Serviceverpackungen

Registrieren, beteiligen, melden: Die Pflichten für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht

Für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht müssen Sie drei Pflichten erfüllen:

  1. Registrieren Sie sich im Verpackungsregister LUCID.

  2. Schließen Sie einen Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber ab. Hier finden Sie eine Liste der Systembetreiber.

  3. Melden Sie regelmäßig Ihre Verpackungsmengen bei Ihrem Systembetreiber und im Verpackungsregister LUCID (Datenmeldung).

Achtung: Serviceverpackungen sind ausnahmslos systembeteiligungspflichtig, Verkaufs-, Um- oder Versandverpackungen immer dann, wenn sie nach Gebrauch typischerweise als Abfall beim privaten Endverbraucher anfallen.

Unternehmen mit hohen Verpackungsmengen müssen jährlich bis zum 15. Mai eine durch einen bei der ZSVR registrierten Prüfer testierte Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr abgeben.

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Das können Sie schnell und einfach mit dem Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ermitteln.

Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht

Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen

Einweggetränkeverpackungen sind grundsätzlich pfandpflichtig. Diese sind – im Gegensatz zu Mehrwegverpackungen – gerade nicht dazu konzipiert und bestimmt, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden. Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sind geschlossene oder überwiegend geschlossene Verpackungen für flüssige Lebensmittel, bei denen es sich nicht um Mehrwegverpackungen handelt. Beispiele dafür sind Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Litern, die unter anderem befüllt sind mit

  • Milch- und Milchmischgetränken mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent,

  • Sekt und Sektmischgetränken,

  • Wein und Weinmischgetränken,

  • Alkoholerzeugnissen und sonstigen alkoholhaltigen Mischgetränken,

  • Fruchtsäften und Gemüsesäften.

Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sind am Pfandsystem der Deutschen Pfandsystem GmbH (DPG) zu beteiligen. Diese sind grundsätzlich nicht systembeteiligungspflichtig.

Achtung: Umverpackungen von Einweggetränkeverpackungen können auch systembeteiligungspflichtig sein. Dazu gehören Folien zur Bündelung von Getränkeflaschen, Trays, Kartons und Getränkekästen/Flaschenträger. Ausgenommen von der Systembeteiligungspflicht sind Packhilfsmittel zum Verschließen der pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackung wie Schraubverschlüsse, Deckel und Kronkorken sowie Etiketten pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen. Diese gelten als Bestandteile der Getränkeverpackungen.

Auf der Themenseite pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen finden Sie mehr Informationen zu den damit verbundenen Pflichten und Ausnahmen.

Transportverpackungen

Transportverpackungen fallen im Gegensatz zu Versandverpackungen typischerweise nicht bei Endverbrauchern an, sondern verbleiben im Handel. Sie kommen häufig zum Einsatz, um mehrere Verkaufseinheiten zu einer Transporteinheit zu bündeln. In diesem Zuge dienen sie dazu, den Transport von Waren zwischen einzelnen Vertreibern zu erleichtern und Transportschäden zu vermeiden. 

Nicht zu den Transportverpackungen zählen alle Verpackungen von Verkaufseinheiten (Einstückverpackungen, Mehrstückverpackungen), selbst wenn diese auch dem Transportschutz dienen.

Beispiele für Transportverpackungen:

  • Faltschachteln zur Bündelung mehrerer Verkaufseinheiten zu einer Transporteinheit, 

  • Regalkartonagen, die allein dem Transport und der Präsentation der Ware dienen,

  • Offene Halbkartons mit oder ohne Abdeckfolie oder Zwischenlage,

  • Displayverpackungen, die allein dem Transport und der Präsentation der Einzelware dienen (zum Beispiel zur Präsentation von Aktionsware), 

  • Zwischenlagen in Faltschachteln, Halbkartons oder auf Paletten, 

  • Einwegpaletten,

  • Schrumpffolien zur Bündelung von Verkaufseinheiten zu einer Transporteinheit, 

  • Schrumpfhauben auf Paletten, 

  • Stretchfolien zur Ladungssicherung auf Paletten, 

  • Umreifungsbänder.

Mehrwegverpackungen

Bei Mehrwegverpackungen handelt es sich um Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt sind,

  • nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und

  • deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie

  • durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein ausreichend hohes Pfand, gefördert wird. 

Es müssen alle drei aufgeführten Merkmale vorliegen, damit eine Verpackung als Mehrwegverpackung einzuordnen ist. Allein der Umstand, dass die Verpackung mehrfach verwendet werden kann oder mehrfach verwendet wird, macht sie nicht zu einer Mehrwegverpackung. Um Mehrwegverpackungen handelt es sich nur, wenn aufgrund der im Voraus getroffenen Vorkehrungen davon auszugehen ist, dass sie tatsächlich mehrfach verwendet werden. Die verwendeten Anreizsysteme müssen geeignet sein, den Endverbraucher dazu zu motivieren, die Verpackungen tatsächlich an den Hersteller zurückzugeben.

Mehrwegverpackungen sind zum Beispiel Gefäße für Getränke oder Speisen, die gegen Pfanderstattung zurückgenommen und wiederverwendet werden, wie etwa:

  • Getränkeflaschen für Getränke jeder Art,

  • Joghurtgläser, beispielsweise befüllt mit Molkereiprodukten,

  • Kunststoffschalen für den Außer-Haus-Verkauf von Speisen, zum Beispiel für Salate oder Früchte,

  • Kunststoffbecher für Heißgetränke, beispielsweise genutzt auf Jahrmärkten oder Weihnachtsmärkten. 

Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen

Diese Verpackungen fallen typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher an, sondern bei anderen Anfallstellen, wie zum Beispiel in Industriebetrieben. Es können auch Handwerksbetriebe sowie landwirtschaftliche Betriebe sein, und zwar dann, wenn deren Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen beziehungsweise Papier/Pappe/Kartonagen nicht in einem haushaltstypischen Abfuhrrhythmus mit einem maximal 1.100 Liter großen Umleerbehälter abgeholt werden können.

Beispiele für Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen: 

  • Verkaufsverpackungen und Umverpackungen von Milch und Milchgetränken über einer Füllgröße von 28 Litern, 

  • Verkaufsverpackungen von Kaffee in Big Bags mit einer Füllgroße größer als 6 kg,

  • Verkaufsverpackungen wie Säcke von Malz mit einer Füllgröße von 24 kg, die an Großbrauereien geliefert werden,

  • Verkaufsverpackungen wie Fässer mit Honig mit einer Füllgröße größer als 18 kg

  • Verkaufsverpackungen von Ziegeln und Bausteinen für Gebäude,

  • Verkaufsverpackungen von Futtermittel für Nutztiere in Big Bags mit einer Füllgroße von über 28 kg,

  • Verkaufsverpackungen wie Dosen, Flaschen, Kanister, Fässer mit Schmierölen und einer Füllgröße größer als 0,8 l.

Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter

Schadstoffhaltige Füllgüter sind nur die in Anlage 2 zu § 3 Abs. 7 VerpackG näher bestimmten Stoffe, Gemische und Produkte. Dabei handelt es sich in erster Linie um:

  • Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot nach der Chemikalien-Verbotsverordnung unterliegen würden,

  • Pflanzenschutzmittel für berufliche Anwender,

  • bestimmte atemwegssensibilisierende Gemische,

  • bestimmte Öle, flüssige Brennstoffe und sonstige ölbürtige Produkte.

Registrieren: Die Pflichten für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht

Für Ihre Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht müssen Sie sich im Verpackungsregister LUCID registrieren. Zudem sind Sie verpflichtet, bestimmte Rücknahme- sowie Verwertungspflichten zu erfüllen. Darüber ist ein Nachweis erforderlich. Einzelheiten dazu entnehmen Sie § 15 Verpackungsgesetz

Meistens ist es eindeutig, ob es sich bei einem Gegenstand um eine Verpackung handelt oder nicht. Es gibt jedoch Einzelfälle, bei denen die Sachlage auf den ersten Blick nicht klar ist. Gegenstände wie beispielsweise Brillenetuis, Schmuckkästen und Kleiderbügel können sowohl Produkt als auch Verpackung sein. Die Abgrenzung hängt insbesondere von dessen Gestaltung, dem Wert, der Art der Abgabe und der Verwendung ab. Weitere Informationen zur Abgrenzung von Verpackungen und Nicht-Verpackungen erhalten Sie in diesem Themenpapier.

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