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Alles auf einen Blick zur Sonderregelung für Serviceverpackungen

Nutzen Sie Serviceverpackungen, können Sie von einer Sonderregelung Gebrauch machen. Sie können Ihre unbefüllten Serviceverpackungen bei Ihrem Lieferanten oder Großhändler vorbeteiligt kaufen. In diesem Fall hat der Lieferant oder Großhändler bereits die Systembeteiligung vorgenommen und damit für das Recycling dieser Verpackungen bezahlt.

Für den vorbeteiligten Kauf ist es unerheblich, aus welchem Material (wie Papier, Kunststoff, Metall, Glas) oder welchen Materialkombinationen (Papier- oder Kunststoffverbunde) eine Serviceverpackung besteht.

Pflichten bei der Nutzung der Sonderregelung für Serviceverpackungen

Auch wenn Sie von der Sonderregelung Gebrauch machen, müssen Sie sich im Verpackungsregister LUCID registrieren und zumindest den vorbeteiligten Kauf Ihrer Serviceverpackungen bestätigen.

Sofern Sie neben vorbeteiligten Serviceverpackungen keine weiteren Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht in Verkehr bringen, für die Sie die Systembeteiligung selbst vornehmen müssen, setzen Sie bei den Angaben zu den Verpackungen in der Checkbox „Ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen“ ein Häkchen.

Zudem müssen Sie sich den vorbeteiligten Kauf Ihrer unbefüllten Serviceverpackungen vom Großhändler beziehungsweise Lieferanten bestätigen lassen, zum Beispiel auf der Rechnung oder dem Lieferschein. Damit können Sie nachweisen, dass der Vorvertreiber sich um die Finanzierung des Recyclings kümmert. So kommen Sie Ihren verpackungsrechtlichen Pflichten vollumfänglich nach. Das bedeutet in diesem Fall auch, dass Sie keine eigenen Meldungen zu den Verpackungsmengen vornehmen müssen.

Sie können von einem der Vorvertreiber verlangen, dass dieser die unbefülllten Serviceverpackungen an einem System beteiligt und damit die Kosten des Recyclings finanziert. Das wirkt sich entsprechend auf den Einkaufspreis aus. Der Lieferant beziehungsweise Großhändler ist verpflichtet, Ihnen den vorbeteiligten Erwerb zu bestätigen. 

Dann müssen Sie die verpackungsrechtlichen Pflichten für Ihre Serviceverpackungen selbst erfüllen.

Was müssen Sie beachten, wenn Sie neben Serviceverpackungen noch weitere Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht nutzen?

Die Sonderregelung gilt ausschließlich für Serviceverpackungen. Sollten Sie Ihre Waren auch in Verkaufs-, Um- oder Versandverpackungen vertreiben, müssen Sie diese immer selbst an einem System beteiligen. Um die verpackungsrechtlichen Pflichten zu erfüllen, müssen Sie drei Dinge tun: 

  1. Registrieren Sie sich im Verpackungsregister LUCID und setzen Sie im Registrierungsprozess ein Häkchen in der obersten Kategorie bei den Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht "Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise in Privathaushalten bzw. vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, und Serviceverpackungen".

  2. Schließen Sie einen Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber ab. Hier finden Sie eine Liste der Systembetreiber.

  3. Melden Sie regelmäßig Ihre Verpackungsmengen bei Ihrem Systembetreiber und im Verpackungsregister LUCID (Datenmeldung). 

Hinweis: Weitere Details zu den verschiedenen Verpackungen finden Sie auf der Themenseite Verpackungsarten.

Wenn Sie alles selbst organisieren wollen oder detailliertere Informationen zu den verpackungsrechtlichen Pflichten suchen, finden Sie hier alles im Überblick.