Welche Verpackungen gibt es und was sind die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten?
Registrieren, beteiligen, melden: Pflichten für Importeure
Unternehmen, die gewerbsmäßig ihre verpackten Waren nach Deutschland einführen und vertreiben, haben verpackungsrechtliche Pflichten. Diese gelten für in- und ausländische Unternehmen. Auf dieser Themenseite finden Importeure alle Informationen im Überblick, um ihre Pflichten zu erfüllen.
Was gilt beim Import?
Derjenige, der die rechtliche Verantwortung für die Waren beim Grenzübertritt trägt, ist der Verpflichtete nach dem deutschen Verpackungsgesetz und gilt als Importeur der Ware. Die rechtliche Verantwortung umfasst, dass derjenige, der die Ware in den deutschen Markt einführt, beispielsweise das Transportrisiko für Verlust oder Beschädigung der Ware trägt und für die zollrechtliche Abfertigung zuständig ist. Wer die rechtliche Verantwortung trägt, sollte zwischen den beteiligten Vertragsparteien vor dem Inverkehrbringen in Deutschland vertraglich geregelt werden.
Achtung: Anhaltspunkte können beispielsweise auch Incoterms (Internationale Handelsklauseln) liefern, die zur Festschreibung der Vertragsbeziehungen genutzt werden.
Egal, in welchen Verpackungen Importeure ihre Waren gewerbsmäßig erstmalig nach Deutschland einführen, sie müssen mindestens im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Die konkreten Pflichten hängen von den Verpackungen ab. Landen diese typischerweise im Abfall von privaten Endverbrauchern, müssen Sie auch das Recycling dieser Verpackungen finanzieren.
Registrieren, beteiligen, melden: Ihre Pflichten für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht
Verkaufs,- Um- und Versandverpackungen sind Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht, wenn diese typischerweise im Abfall von privaten Endverbrauchern landen. Das heißt, Sie müssen für diese Verpackungen das Recycling finanzieren. Um die verpackungsrechtlichen Pflichten zu erfüllen, müssen Sie drei Dinge tun:
Registrieren Sie sich im Verpackungsregister LUCID.
Schließen Sie einen Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber ab. Hier finden Sie eine Liste der Systembetreiber.
Melden Sie regelmäßig Ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungsmengen bei Ihrem Systembetreiber und im Verpackungsregister LUCID (Datenmeldung).
Wer ist privater Endverbraucher?
Das sind private Haushalte und die sogenannten vergleichbaren Anfallstellen wie beispielsweise Restaurants, Hotels, Krankenhäuser, Kantinen, Freizeitparks, Gärtnereien, Wäschereien, Bibliotheken und Schulen. Auch Handwerks- und landwirtschaftliche Betriebe gehören dazu, wenn deren Verpackungsabfälle in haushaltstypischem Abfuhrrhythmus 14-tägig in Umleerbehältern von bis zu 1.100 Liter Füllvolumen pro Sammelgruppe abgeholt werden können. Hier geht es zur Liste vergleichbarer Anfallstellen.
Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht
Vertreiben Sie Ihre Waren auch oder ausschließlich in Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht (zum Beispiel Transportverpackungen, industrielle Verpackungen oder Mehrwegverpackungen), müssen Sie ebenfalls im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht besteht keine Pflicht zur Systembeteiligung und zur Abgabe von Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen. Jedoch müssen Sie für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht bestimmte Rücknahme- sowie Verwertungspflichten erfüllen. Darüber ist ein Nachweis erforderlich. Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 15 Verpackungsgesetz.
Pflichten für Importeure nach Verpackungsarten: Typische Fälle und Verantwortlichkeiten
Verpflichtet ist derjenige, welcher die rechtliche Verantwortung bei Grenzübertritt trägt.
Onlinehändler mit Sitz im Ausland versenden ihre Waren an Kunden in Versandverpackungen. Zu diesen gehören auch Etiketten, Klebeband und jegliches Füllmaterial. Es gilt: Registrieren, beteiligen, melden, da Versandverpackungen samt aller weiteren Bestandteile fast immer systembeteiligungspflichtig sind. Das gilt auch, wenn Sie Ihre Waren selbst produzieren, verpacken und versenden. Dann sind Sie auch für die Verkaufs- oder Umverpackungen der Produkte verantwortlich.
Bei der direkten Lieferung von Produkten an den privaten Endverbraucher ist in der Regel davon auszugehen, dass das Unternehmen im Ausland die rechtliche Verantwortung an der Grenze trägt.
Achtung: Nutzen Sie einen Fulfillment-Dienstleister, bleiben Sie der Verpflichtete nach dem Verpackungsgesetz. Einzelheiten dazu finden Sie auf der Themenseite Fulfillment.
Verantwortlicher Importeur kann auch ein Onlineshop mit Sitz im Ausland sein, wenn die verpackten Waren eines anderen Herstellers direkt an private Endverbraucher in Deutschland versendet werden. In diesem Fall tritt der jeweilige Onlinehändler in die verpackungsrechtlichen Pflichten des Händlers ein, von welchem er die Waren, die er weiterverkauft, bezieht. Das heißt, er muss sowohl für die Versandverpackungen inklusive aller Füllmaterialien und Etiketten als auch für die Verkaufsverpackungen der Waren die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen, sofern diese typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Sie produzieren Waren und verpacken diese in Verkaufs- oder Umverpackungen. Dabei handelt es sich um Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht, denn diese landen typischerweise im Abfall des privaten Endverbrauchers in Deutschland. Es gilt: registrieren, beteiligen, melden.
Achtung:
- Wenn Sie Ihre Waren an Wiederverkäufer vertreiben und dabei Verpackungen (wie Paletten, Kartonagen, Versandhüllen) nutzen, müssen Sie prüfen, welche Pflichten Sie dafür erfüllen müssen. Das hängt davon ab, ob es sich um Versand- oder Transportverpackungen handelt. Das Prüfergebnis hängt nicht vom Einzelfall, die Branche oder den Vertriebsweg (b2b oder b2c) ab. Stattdessen ist entscheidend, wo die Verpackung der jeweiligen Ware typischerweise als Abfall anfällt.
- Wenn Sie importierte Waren (unbearbeitet oder weiterverarbeitet) umpacken und dabei zusätzliche Verpackungen verwenden, müssen Sie prüfen, ob diese Verpackungen als Solche mit Systembeteiligungspflicht eingestuft werden.
Beides können Sie mit dem Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen prüfen.
Der Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes ist die Bundesrepublik Deutschland. Sofern Verpackungen aus dem Geltungsbereich exportiert werden, gilt das Verpackungsgesetz nicht. Hier sind die verpackungsrechtlichen Bestimmungen des Ziellandes einzuhalten. Durch die europarechtlichen Vorgaben aus der EU-Verpackungsrichtlinie gelten in den EU-Mitgliedstaaten überall vergleichbare Regelungen.
Fallkonstellationen auf Basis von Incoterms (Internationale Handelsklauseln)
Vertreiber (wie Onlinehändler, Handelsunternehmen) mit Sitz in Deutschland kauft direkt Ware bei einem Produzenten mit Sitz im Ausland
In diesen Fällen kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung zwischen den Vertragsparteien an. Zu klären ist, wer beim Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt und somit als Importeur nach dem deutschen Verpackungsgesetz gilt. Im Folgenden werden zwei typische Fallkonstellationen anhand von Incoterms erläutert:
„Ex Works“ (EXW)
Das bedeutet, dass ein Verkauf ab Werk stattfindet. Liegt dieses Werk im Ausland, so liegt die rechtliche Verantwortung für die Ware beim Grenzübertritt immer beim Käufer. In diesem Fall ist das der Vertreiber in Deutschland.
„Delivered at place“ (DAP)
Liegt der vereinbarte Lieferort in Deutschland und ist der ausländische Verkäufer für die Lieferung verantwortlich, trägt dieser regelmäßig auch die rechtliche Verantwortung für den Grenzübergang der verpackten Waren.