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Verpackungsrechtliche Pflichten für Handwerksbetriebe

Betreiben Sie einen Handwerksbetrieb? Sind Sie Bäcker, Metzger oder in einem anderen Lebensmittelhandwerk tätig? Oder sind Sie Schreiner, Schuster, Schmied, Juwelier, betreiben einen Kunsthandwerksbetrieb und geben Ihre handwerklichen Produkte in Verpackungen an Ihre Kunden ab? Dann gelten auch Sie nach dem Verpackungsgesetz als Hersteller – und haben Pflichten.

100 Gramm oder 100 Tonnen? Bei gewerbsmäßiger Tätigkeit gibt es keine Bagatellgrenze oder Befreiung für Unternehmen mit geringen Verpackungsmengen.

Egal, in welchen Verpackungen Sie Ihre Waren in Deutschland gewerbsmäßig vertreiben: Sie müssen im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Ob Sie auch das Recycling dieser Verpackungen finanzieren und Ihre Verpackungsmengen melden müssen, hängt von Ihren Verpackungen ab. Die verpackungsrechtlichen Pflichten gelten für alle. Sie bestehen auch dann, wenn keine Neuware, sondern reparierte, gebrauchte oder veredelte Produkte im Rahmen Ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit versendet werden.

Registrieren, beteiligen, melden: Ihre Pflichten für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht

Im Lebensmittelhandwerk und in anderen Handwerksbetrieben werden Waren zumeist in Verkaufs- und Serviceverpackungen an die Kunden abgegeben. Beide Verpackungsarten landen typischerweise im Abfall von privaten Endverbrauchern. Deshalb müssen Sie das Recycling dieser Verpackungen finanzieren. Das nennt sich Systembeteiligung. Serviceverpackungen sind ausnahmslos systembeteiligungspflichtig. Um die verpackungsrechtlichen Pflichten vollumfänglich zu erfüllen, müssen Sie drei Dinge tun:

  1. Registrieren Sie sich im Verpackungsregister LUCID.

  2. Schließen Sie einen Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber ab. Hier finden Sie eine Liste der Systembetreiber.

  3. Melden Sie regelmäßig Ihre Verpackungsmengen bei Ihrem Systembetreiber und im Verpackungsregister LUCID (Datenmeldung).

Hinweis: Übergeben Sie Ihre Waren in Serviceverpackungen an Ihre Kunden, können Sie für diese Verpackungsart von einer Sonderregelung Gebrauch machen: Sie können die unbefüllten Serviceverpackungen bei Ihrem Lieferanten oder Großhändler vorbeteiligt kaufen. Was das bedeutet, erklären wir Ihnen auf der Themenseite Sonderregelung Serviceverpackungen. Für alle anderen Verpackungsarten, wie Versandverpackungen, gilt diese Sonderregelung nicht.

Was sind …

… Serviceverpackungen?

Nach dem Verpackungsgesetz gehören Serviceverpackungen zu den Verkaufsverpackungen. Es gibt eine Besonderheit, was die Befüllung dieser Verpackung anbelangt: Serviceverpackungen werden vor Ort in der Verkaufsstätte mit Ware befüllt, um die Übergabe an den Kunden zu ermöglichen oder zu unterstützen (Tüten aus Papier, Kuchen- oder Wursttabletts, Tragetaschen aus Kunststoff oder Papier, Folien zwischen der Wurst oder auf der Torte, Kunststoffschalen und viele mehr). Es kommt nicht darauf an, wer die Serviceverpackung mit Ware befüllt. Manchmal werden diese auch in den Verkaufsstätten durch die Kunden selbst mit Ware befüllt (wie Plastik- oder Papiertüten zum Transport der Ware, Coffee-To-Go-Becher, Salatschalen).

… Verkaufsverpackungen (wie vorverpackte Verkaufseinheiten)?

Das sind Verpackungen, die typischerweise dem privaten Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden (wie vorverpackte Produkte im Lebensmittelhandel, Hüllen und Kartons aus Papier oder Holz, um selbst erstellte Holz- oder Schmiedeprodukte direkt nach deren Erstellung zu verpacken und an die Kunden zu vertreiben).

Achtung: Wenn Sie zum Beispiel Ihre Waren selbst produzieren, verpacken und dann vertreiben, sind Sie für die Verkaufsverpackungen verantwortlich. Dann gilt: registrieren, beteiligen, melden.

Die Pflichten für Versandverpackungen finden Sie auf der Themenseite Verpackungsarten.

Wichtig zu wissen

Versandverpackungen…

  • ermöglichen oder unterstützen den Versand von Waren an den Endverbraucher
  • fallen mehrheitlich bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall an
  • sind daher bis auf wenige Ausnahmen immer Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht

Transportverpackungen…

  • dienen dazu, den Transport von Waren zwischen einzelnen Vertreibern zu erleichtern und auf diesen Wegen Transportschäden zu vermeiden
  • fallen typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall an, sondern verbleiben im Handel
  • sind Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht

Weitere Informationen zu den einzelnen Verpackungsarten und den damit verbundenen Pflichten finden Sie auf der Themenseite Verpackungsarten.

Beziehen Sie verpackte Waren direkt vom Produzenten oder über einen Großhändler, müssen Sie prüfen, ob Ihre Geschäftspartner die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Nutzen Sie das öffentliche Herstellerregister, um zu ermitteln, ob Ihre Geschäftspartner im Verpackungsregister LUCID registriert sind. Ist dies nicht der Fall, besteht nach dem Gesetz für diese Waren ein automatisches Vertriebsverbot. Das heißt: Sie dürfen diese nicht weiterverkaufen. Zusätzlich müssen Sie prüfen, dass Ihre Geschäftspartner das Recycling für ihre Verkaufs-, Um- oder Versandverpackungen finanzieren und einen Systembeteiligungsvertrag abgeschlossen haben. Dies kann über das öffentliche Herstellerregister nicht überprüft werden. Auf welchem Weg Sie das Bestehen einer Systembeteiligung klären, hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Die Systembetreiber können ihren Kunden zum Beispiel eine Bestätigung darüber ausstellen, dass ein Systembeteiligungsvertrag geschlossen wurde.

Mehrwegverpackungen sind Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht. Nutzen Sie diese Verpackungsart, müssen Sie im Verpackungsregister LUCID registriert sein und dort angeben, dass Sie Ihre Produkte in Mehrwegverpackungen abgeben. Die Anforderungen an ein Mehrwegsystem sind gesetzlich geregelt. Welche Voraussetzungen konkret erfüllt sein müssen und Einzelheiten zu den Pflichten, finden Sie auf der Themenseite Verpackungsarten.

Umweltschutz gelingt nur mit Wettbewerbsgleichheit und gleichen Spielregeln für alle. Unternehmen müssen dafür sorgen, dass ihre Verpackungen die Umwelt möglichst wenig belasten. Das nennt sich Produktverantwortung und ist im Verpackungsgesetz geregelt. Sofern Verpackungen nicht vermieden werden können, muss jeder, der verpackte Waren vertreibt, im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Zudem ist ein hochwertiges Recycling von Verpackungsabfällen nur in einem Markt möglich, der finanziell gesund ist. Deshalb müssen Sie für Ihre systembeteiligungspflichtigen Verkaufs-, Um- oder Versandverpackungen das Recycling finanzieren. Das tun sie, indem sie einen sogenannten Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber schließen.

Plastik-, Papiertüte, To-Go-Becher:
Sie übergeben Ihre Waren in Serviceverpackungen oder Ihre Kunden befüllen diese selbst vor Ort? Dann haben Sie verpackungsrechtliche Pflichten.