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Verpackungsrechtliche Pflichten für Handelsgeschäfte

Sie führen ein Handelsgeschäft, betreiben einen Marktstand, Hofladen oder einen Kiosk, sind zum Beispiel Direktvermarkter oder Apotheker, und geben Ihre Waren mit den jeweiligen Verpackungen an Ihre Kunden ab? Dann gelten auch Sie nach dem Verpackungsgesetz als Hersteller – und haben Pflichten.

100 Gramm oder 100 Tonnen? Bei gewerbsmäßiger Tätigkeit gibt es keine Bagatellgrenze oder Befreiung für Unternehmen mit geringen Verpackungsmengen. 

Egal, in welchen Verpackungen Sie Ihre Waren in Deutschland gewerbsmäßig vertreiben: Sie müssen im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Ob Sie auch das Recycling dieser Verpackungen finanzieren und Ihre Verpackungsmengen melden müssen, hängt von Ihren Verpackungen ab.

Registrieren, beteiligen, melden: Ihre Pflichten für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht

Im Einzelhandel, auf Marktständen, Kiosken oder Apotheken werden Waren zumeist in Verkaufs- und Serviceverpackungen, an die Kunden abgegeben. Diese Verpackungen fallen typischerweise im Abfall des privaten Endverbrauchers an. Deshalb müssen Sie das Recycling dieser Verpackungen finanzieren. Das nennt sich Systembeteiligung. Um die verpackungsrechtlichen Pflichten vollumfänglich zu erfüllen, müssen Sie drei Dinge tun: 

  1. Registrieren Sie sich im Verpackungsregister LUCID.

  2. Schließen Sie einen Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber ab. Hier finden Sie eine Liste der Systembetreiber.

  3. Melden Sie regelmäßig Ihre Verpackungsmengen bei Ihrem Systembetreiber und im Verpackungsregister LUCID (Datenmeldung).

Verkaufsverpackungen und Serviceverpackungen

Serviceverpackungen…

Nach dem Verpackungsgesetz gehören Serviceverpackungen zu den Verkaufsverpackungen. Es gibt eine Besonderheit, was die Befüllung dieser Verpackung anbelangt: Serviceverpackungen werden vor Ort in der Verkaufsstätte mit Ware befüllt, um die Übergabe an den Kunden zu ermöglichen oder zu unterstützen (Kunststoffbeutel, -dosen, Papiertütchen, Spitztüten, Apothekendöschen und viele mehr). Manchmal werden Serviceverpackungen auch in den Verkaufsstätten durch die Kunden selbst mit Ware befüllt (wie Salatschalen, Coffee-To-Go-Becher, Plastik- oder Papiertüten an der Kasse). 

Achtung: Wenn Sie Ihre Waren ausschließlich in Serviceverpackungen an Ihre Kunden übergeben, können Sie von einer Sonderregelung Gebrauch machen. Sie können Ihre unbefüllten Serviceverpackungen bei Ihrem Lieferanten oder Großhändler vorbeteiligt kaufen. Einzelheiten dazu finden Sie auf der Themenseite Sonderregelung Serviceverpackungen

Verkaufsverpackungen…

… sind Verpackungen, die typischerweise dem privaten Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden (wie vorverpackte Produkte im Lebensmittelhandel, in Folie eingepackte Textilien, Hüllen und Kartons für technische Geräte).

Achtung: Wenn Sie zum Beispiel Ihre Waren selbst produzieren, verpacken und dann vertreiben oder Waren importieren, müssen Sie prüfen, ob Sie auch für die Verkaufsverpackungen verantwortlich sind. Ist dies der Fall, gilt: registrieren, beteiligen, melden. 

Wichtig zu wissen

Registrieren, beteiligen, melden: Versandverpackungen (wie Versandkartons, -taschen, -beutel oder Briefumschläge egal aus welchem Material sie bestehen) sind fast ausnahmslos Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht. Sie müssen drei Pflichten erfüllen:

  1. Registrieren Sie sich im Verpackungsregister LUCID.

  2. Schließen Sie einen Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber ab. Hier finden Sie eine Liste der Systembetreiber.

  3. Melden Sie regelmäßig Ihre Verpackungsmengen bei Ihrem Systembetreiber und im Verpackungsregister LUCID (Datenmeldung).

Werden Verpackungen wie Kunststofftüten oder Papierkartons genutzt, um die Waren an Ihre Kunden zu liefern, handelt es sich um Versandverpackungen. Diese gehören zu den Verkaufsverpackungen und sind Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht. Sie müssen drei Pflichten erfüllen: 

  1. Registrieren Sie sich im Verpackungsregister LUCID.

  2. Schließen Sie einen Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber ab. Hier finden Sie eine Liste der Systembetreiber.

  3. Melden Sie regelmäßig Ihre Verpackungsmengen bei Ihrem Systembetreiber und im Verpackungsregister LUCID (Datenmeldung).

Beziehen Sie Ihre verpackten Waren direkt vom Produzenten oder über einen Großhändler, sind Sie verpflichtet, zu prüfen, ob Ihre Geschäftspartner die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Nutzen Sie dafür das öffentliche Herstellerregister. Wenn Ihre Geschäftspartner nicht im Verpackungsregister LUCID registriert sind, besteht nach dem Gesetz für die jeweiligen Waren ein automatisches Vertriebsverbot. Das heißt: Sie dürfen diese Waren nicht weiterverkaufen.

Mehrwegverpackungen sind Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht. Nutzen Sie diese Verpackungsart, müssen Sie im Verpackungsregister LUCID registriert sein und dort angeben, dass Sie Ihre Produkte in Mehrwegverpackungen abgeben. Die Anforderungen an ein Mehrwegsystem sind gesetzlich geregelt. Welche Voraussetzungen konkret erfüllt sein müssen, damit es sich um eine Mehrwegverpackung handelt, und Einzelheiten zu den Pflichten finden Sie auf der Themenseite Verpackungsarten.

Umweltschutz gelingt nur mit Wettbewerbsgleichheit und gleichen Spielregeln für alle. Unternehmen müssen dafür sorgen, dass ihre Verpackungen die Umwelt möglichst wenig belasten. Das nennt sich Produktverantwortung und ist im Verpackungsgesetz geregelt. Sofern Verpackungen nicht vermieden werden können, muss jeder, der verpackte Waren vertreibt, im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Zudem ist ein hochwertiges Recycling von Verpackungsabfällen nur in einem Markt möglich, der finanziell gesund ist. Deshalb müssen Sie für Ihre systembeteiligungspflichtigen Verkaufs-, Um- oder Versandverpackungen das Recycling finanzieren. Das tun sie, indem sie einen sogenannten Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber schließen.