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Die verpackungsrechtlichen Pflichten für Gastronomen oder Caterer

Betreiben Sie ein Restaurant, ein Café, einen Imbiss, eine Eisdiele, einen Freizeitpark oder einen Stand auf dem Jahrmarkt? Sie sind Caterer, Hotelbesitzer oder Arenabetreiber? Übergeben Sie Ihre Speisen und Getränke für den To-Go-Konsum in Verpackungen an Ihre Kunden oder bieten Sie einen Lieferservice an? Dann haben Sie Pflichten nach dem Verpackungsgesetz.

Egal, ob Sie Ihre Speisen und Getränke vor Ort in Verpackungen füllen und an Ihre Kunden übergeben oder liefern, oder nicht verzehrte Speisen zur Mitnahme einpacken – Sie müssen mindestens im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Ob Sie auch das Recycling dieser Verpackungen finanzieren und Ihre Verpackungsmengen melden müssen, hängt von Ihren Verpackungen ab.

100 Gramm oder 100 Tonnen? Bei gewerbsmäßiger Tätigkeit gibt es keine Bagatellgrenze oder Befreiung für Unternehmen mit geringen Verpackungsmengen.

Registrieren, beteiligen, melden: Ihre Pflichten für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht

Zur Übergabe von Speisen und Getränken an Ihre Kunden vor Ort – sei es im Restaurant, Café, Imbiss, auf Jahrmärkten oder in Freizeitparks – werden zumeist Serviceverpackungen genutzt. Werden die gastronomischen Produkte in Verpackungen an die Kunden geliefert, handelt es sich um Versandverpackungen. Service- und Versandverpackungen landen typischerweise im Abfall des privaten Endverbrauchers. Deshalb müssen Sie das Recycling dieser Verpackungen finanzieren. Das nennt sich Systembeteiligung. Serviceverpackungen und Versandverpackungen für Speisen und Getränke sind ausnahmslos systembeteiligungspflichtig. Um die verpackungsrechtlichen Pflichten vollumfänglich zu erfüllen, müssen Sie drei Dinge tun:

  1. Registrieren Sie sich im Verpackungsregister LUCID.

  2. Schließen Sie einen Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber ab. Hier finden Sie eine Liste der Systembetreiber.

  3. Melden Sie regelmäßig Ihre Verpackungsmengen bei Ihrem Systembetreiber und im Verpackungsregister LUCID (Datenmeldung).

Hinweis: Übergeben Sie Ihre Waren in Serviceverpackungen an Ihre Kunden, können Sie für diese Verpackungsart von einer Sonderregelung Gebrauch machen: Sie können die unbefüllten Serviceverpackungen bei Ihrem Lieferanten oder Großhändler vorbeteiligt kaufen. Was das bedeutet, erklären wir Ihnen auf der Themenseite Sonderregelung Serviceverpackungen. Für alle anderen Verpackungsarten, wie Versandverpackungen, gilt diese Sonderregelung nicht.

Was sind …

… Serviceverpackungen?

Nach dem Verpackungsgesetz gehören Serviceverpackungen zu den Verkaufsverpackungen. Es gibt eine Besonderheit, was die Befüllung dieser Verpackungen anbelangt: Serviceverpackungen werden vor Ort in der Verkaufsstätte mit Ware befüllt, um die Übergabe an den Kunden zu ermöglichen oder zu unterstützen (Snack-, Nudelboxen-, Pizzakartons, Imbiss- sowie Suppenschalen, Eisbecher und viele mehr). Manchmal werden Serviceverpackungen auch in den Verkaufsstätten durch die Kunden selbst mit Ware befüllt (zum Beispiel Salatschalen, Coffee-To-Go-Becher, Tragetaschen).

Achtung: Bei der Lieferung von Speisen und Getränken wird die jeweilige Verpackung als Versandverpackung eingeordnet. Versandverpackungen können Sie nicht vorbeteiligt kaufen. Sie müssen die Systembeteiligung dieser Verpackungen immer selbst vornehmen.

Wichtig zu wissen

Mehrwegverpackungen sind Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht. Nutzen Sie diese Verpackungsart, müssen Sie im Verpackungsregister LUCID registriert sein und dort angeben, dass Sie Ihre Speisen und Getränke in Mehrwegverpackungen an Ihre Kunden abgeben. Die Anforderungen an ein Mehrwegsystem sind gesetzlich geregelt. Welche Voraussetzungen konkret erfüllt sein müssen und Einzelheiten zu den weiteren Pflichten finden Sie auf der Themenseite Verpackungsarten.

Geben Sie zum Beispiel auch Limonaden oder andere Getränke in pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen an Ihre Kunden ab, sind Sie verpflichtet, ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro je Verpackung zu erheben. Solche Getränkeverpackungen müssen dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig gekennzeichnet sein. Die Pfandpflicht setzt beim erstmaligen Inverkehrbringen der befüllten Einweggetränkeverpackung in Deutschland an und ist auf jeder Handelsstufe bis zur Abgabe an den Endverbraucher umzusetzen. Das trifft auch für den Fall des Imports der Produkte auf den deutschen Markt zu. Weitere Informationen zur gesetzlichen Pfandpflicht finden Sie auf der Webseite der Deutschen Pfandsystem GmbH (DPG).

Verpackungen, die an einem anderen Ort als im gastronomischen Betrieb mit Speisen und Getränken befüllt, also vorverpackt, dorthin geliefert und dann an die Kunden abgegeben werden, sind Verkaufsverpackungen und keine Serviceverpackungen. Folgende Fälle sind zu unterscheiden:

Wenn Sie die Produkte selbst produzieren und verpacken, müssen Sie für die Verkaufsverpackungen drei Pflichten erfüllen:

  1. Registrieren Sie sich im Verpackungsregister LUCID.

  2. Schließen Sie einen Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber ab. Hier finden Sie eine Liste der Systembetreiber.

  3. Melden Sie regelmäßig Ihre systembeteiligungspflichtige Verpackungsmengen bei Ihrem Systembetreiber und im Verpackungsregister LUCID (Datenmeldung).

Beziehen Sie bereits verpackte Waren bei einem anderen Unternehmen, sind Sie in der Regel nicht der Verpflichtete nach dem Verpackungsgesetz. Ausnahmen bestehen dann, wenn Sie die Befüllung beauftragt haben und die Verpackung ausschließlich Ihre Marke oder Ihren Namen trägt. Einzelheiten finden Sie in der FAQ zur Lohnabfüllung.

  • Snack-, Lunch-, Food-, Nudel-, Klappboxen sowie Suppen-, Obst-, Dressingbecher, Gläser mit Deckel für To-Go-Essen wie beispielsweise Salate, Sushi und Suppen,

  • Spitztüten, Pommes-, Salat-, Menü-, Snack- und Imbissschalen, Pizzakartons in Imbissen und Pizzerien,

  • Tüten, Schachteln, Boxen, Becher für unter anderem Nachos, Popcorn und Eis in Eisdielen und Kinos,

  • Einschlag-, Frischpackpapier, Alu- und Frischhaltefolien, Snacktaschen unter anderem für Döner, Fischbrötchen, Wraps oder Sandwiches,

  • To-Go- und Einwegbecher für Heiß- und Kaltgetränke mit und ohne Deckel zum Beispiel für Kaffee, Softgetränke, Säfte, Smoothies oder Milchshakes in Freizeitparks, Gaststätten oder Kantinen

  • Tragetaschen aller Art.

Die verpackungsrechtlichen Pflichten hängen vom rechtlichen Status der einzelnen Filialen ab. Sofern die von Ihnen betriebenen Filialen 

  • rechtlich selbstständige Einheiten bilden beziehungsweise jeweils separat im Handelsregister eingetragen sind und

  • dort Verkaufs- (auch Service- und Versandverpackungen) mit Ware befüllt und in Verkehr gebracht werden,

müssen für diese jeweils auch eigenständige Registrierungen im Verpackungsregister LUCID vorgenommen werden. 

Umweltschutz gelingt nur mit Wettbewerbsgleichheit und gleichen Spielregeln für alle. Unternehmen müssen dafür sorgen, dass ihre Verpackungen die Umwelt möglichst wenig belasten. Das nennt sich Produktverantwortung und ist im Verpackungsgesetz geregelt. Sofern Verpackungen nicht vermieden werden können, muss jeder, der verpackte Waren vertreibt, im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Zudem ist ein hochwertiges Recycling von Verpackungsabfällen nur in einem Markt möglich, der finanziell gesund ist. Deshalb müssen Sie für Ihre systembeteiligungspflichtigen Verkaufs-, Um- oder Versandverpackungen das Recycling finanzieren. Das tun Sie, indem sie einen sogenannten Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber schließen.

Nudel- oder Salatbox, Pizzakarton, Snackschale:
Sie übergeben Ihre Waren in Serviceverpackungen oder Ihre Kunden befüllen diese selbst vor Ort? Dann haben Sie verpackungsrechtliche Pflichten.