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5.8 Wann müssen Sie als Lohnabfüller die verpackungsrechtlichen Pflichten für die Verkaufs- oder Umverpackungen von Eigenmarken- und Handelsmarken-Produkten erfüllen?

Lohnabfüllung liegt vor, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die Verpackung muss im Auftrag eines Dritten (zum Beispiel ein Supermarkt) mit Ware befüllt und

  • an diesen Dritten abgegeben werden sowie

  • ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten gekennzeichnet sein. 

Grundsätzlich gilt der Befüller einer Verpackung als Hersteller nach dem Verpackungsgesetz. Ob Sie als Lohnabfüller für die jeweilige Verkaufsverpackung, die Sie mit Ware befüllen, verpflichtet sind, hängt von der konkreten Kennzeichnung auf der Verpackung ab.