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Durchbruch für mehr Transparenz und Fairness

 — Sonstige Veröffentlichungen

Niemand kann sich mehr vor seinen Pflichten drücken: Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes zum 1. Juli 2022 sind verschiedene Neuerungen für Erstinverkehrbringer von Verpackungen in Kraft getreten. Mit den Änderungen macht der Gesetzgeber einen großen Schritt hin zu mehr Transparenz und Fairness im Markt des Verpackungsrecyclings.

Es ist soweit: Am 1. Juli ist die Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft getreten! Mit den damit verbundenen Änderungen hat der Gesetzgeber auf verschiedene irreversible Entwicklungen der vergangenen Jahre reagiert, wie allen voran das erhebliche Wachstum des Onlinehandels und des To-Go-Konsums während der Corona-Pandemie. Um die Ziele der Abfallhierarchie zu erreichen, benötigt der Markt des Verpackungsrecyclings im ersten Schritt mehr Transparenz, Fairness und Wettbewerbsgleichheit. Die neuen Regelungen bedeuten in dieser Hinsicht einen Durchbruch!

Keine Ausnahmen mehr – Jeder muss sich registrieren
Jedes Unternehmen, das in Deutschland erstmalig verpackte Ware vertreibt, muss nun im Verpackungsregister LUCID unter Angabe seiner Verpackungsarten registriert sein. Die Registrierungspflicht gilt nun auch für Mehrweg-, Transport- und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen. Bislang mussten sich Unternehmen nur registrieren, wenn sie Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht mit Waren befüllen oder einführen, das sind unter anderem Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen. Wer diese Verpackungen in Verkehr bringt, muss zusätzlich seine Systembeteiligungspflichten erfüllen und Datenmeldungen zu seinen Verpackungsmengen abgeben.

Unter Beobachtung: Verstärkte Kontrollen für Onlinehändler
Für Onlinehändler hat sich der Druck erhöht, die verpackungsrechtlichen Pflichten zu erfüllen. Hintergrund ist eine neue gesetzliche Kontrollpflicht der elektronischen Marktplätze. Diese müssen prüfen, ob die auf ihren Plattformen anbietenden Händler im Verpackungsregister LUCID registriert sind und ihre Systembeteiligungspflichten erfüllen. Können die Onlinehändler das nicht nachweisen, dürfen ihnen die Marktplätze das Anbieten ihrer Waren nicht mehr ermöglichen. Das Gleiche gilt für Fulfillment-Dienstleister: Diese dürfen nur noch dann tätig werden, wenn die Auftraggeber ihrer Produktverantwortung nachgekommen sind.

Pizzakartons, Blumenfolien, To-Go-Becher: Für jede Serviceverpackung muss eine Registrierung vorliegen
Auch für Unternehmen, die Serviceverpackungen mit Ware befüllen und an ihre Kunden abgeben, hat es Neuerungen gegeben. Darunter versteht man Verpackungen, die erst in der Verkaufsstätte vor Ort befüllt werden, um deren Übergabe an die Kundschaft zu ermöglichen. Dazu zählen neben Pizzakartons, Apothekendöschen, Kuchentabletts unter anderem auch Blumenfolien, To-Go-Becher und Metzgerfolien. Seit dem 1. Juli 2022 müssen auch diejenigen Unternehmen bzw. Händler im Verpackungsregister LUCID registriert sein, die ihre Serviceverpackungen bei ihrem Lieferanten oder Großhändler gesamthaft vorbeteiligt gekauft und damit das Recycling dieser Verpackungen bereits bezahlt haben.

Dank des Verpackungsgesetzes: Deutschland setzt internationale Maßstäbe
Dass die neuen Regelungen die Wettbewerbsgleichheit nach vorne bringen, belegen auch die explodierenden Registrierungszahlen aus aller Welt im Verpackungsregister LUCID. „Einmal mehr zeigt sich: Mit dem Verpackungsgesetz und dem damit verbundenen Aufbau des digitalen Verpackungsregisters LUCID hat Deutschland internationale Maßstäbe gesetzt und die Voraussetzungen für Produktverantwortung 2.0 geschaffen“, sagt Gunda Rachut, Vorstand der ZSVR. 

Auf dem Weg zu mehr Wettbewerbsgleichheit: Einen Überblick über alle Änderungen durch die Novelle des Verpackungsgesetzes erhalten Sie hier.