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Das Verpackungsgesetz wurde durch die 1. Novelle in drei Stufen geändert – Die Änderungen im Überblick

Inhaltliche Änderungen seit 1. Juli 2022

Registrierungspflicht für alle Verpackungsarten
Egal in welcher Verpackung Sie Ihre Waren erstmals gewerbsmäßig vertreiben, Sie müssen im Verpackungsregister LUCID registriert sein.

Registrierungspflicht für Serviceverpackungen
Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen haben verpackungsrechtliche Pflichten. Serviceverpackungen sind Verpackungen, die vor Ort mit Ware befüllt werden, um die Übergabe an den Kunden zu ermöglichen oder zu unterstützen. Sie landen typischerweise im Abfall des privaten Endverbrauchers. Wer diese Verpackungen nutzt, muss deshalb auch deren Recycling finanzieren. Das nennt sich Systembeteiligung.
Für Serviceverpackungen (Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht) gibt es zwei Wege, um die Pflichten zu erfüllen: Entweder kaufen Sie Ihre unbefüllten Verpackungen vorbeteiligt oder Sie erfüllen alle Pflichten selbst. In jedem Fall müssen Sie im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Für weitere Informationen nutzen Sie die Themenseite Serviceverpackungen.

Prüfpflichten für Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister
Elektronische Marktplätze müssen seit dem 1. Juli 2022 kontrollieren, ob Onlinehändler, die auf ihren Plattformen Waren anbieten, die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Sind die Onlinehändler nicht im Verpackungsregister LUCID registriert und haben keinen Systembeteiligungsvertrag, muss der Marktplatz bereits das Angebot der Waren verbieten.
Gleiches gilt für Fulfillment-Dienstleister. Diese dürfen ihre Tätigkeiten nur gegenüber solchen Unternehmen erbringen, die ihren Pflichten zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID und zur Systembeteiligung nachkommen.

Inhaltliche Änderungen seit 1. Januar 2022

Bestimmte bisher systembeteiligungspflichtige Einweggetränkeverpackungen sind seit dem 1. Januar 2022 pfandpflichtig. Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen.

Inhaltliche Änderungen seit 3. Juli 2021

Möglichkeit der Beauftragung eines Bevollmächtigten durch ausländische Verpflichtete ohne Niederlassung in Deutschland
Ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland können einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland beauftragen, der für sie die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllt. Einzelheiten hierzu finden Sie auf der Themenseite Bevollmächtigung.


Seit Juli 2021 gelten folgende Änderungen für die Angaben, die bei der Registrierung im Verpackungsregister LUCID gemacht werden müssen:

  • Die Angabe der Faxnummer in den Stammdaten der registrierten Unternehmen ist entfallen und wurde aus dem öffentlichen Register gestrichen.

  • Zusätzlich zu den bisherigen Registerangaben müssen Unternehmen die europäische oder nationale Steuernummer angeben. Diese wird auch im öffentlichen Register veröffentlicht.

  • Die E-Mail-Adresse der registrierten Unternehmen erscheint nicht mehr im öffentlichen Register.

  • Zu den ausländischen Verpflichteten, die einen Bevollmächtigten beauftragt haben, erscheinen im Verpackungsregister LUCID weitere Informationen. Veröffentlicht werden alle Registerangaben, wie Name, Anschrift und Kontaktdaten sowie die europäische oder nationale Steuernummer des beauftragten Bevollmächtigten.