zur Prüfung der Erfüllung der Nachweispflichten im Rahmen der Anzeige als Branchenlösung gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 und der Prüfung des Mengenstromnachweises gemäß § 17 Abs. 2 VerpackG (Stand: 1. Januar 2019)
Prüfleitlinien Branchenlösung
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) darf nach § 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 28 VerpackG Prüfleitlinien entwickeln. Diese sind von den Prüfern und Sachverständigen zu beachten. Für diese Prüfleitlinien ist das Einvernehmen des Bundeskartellamtes erforderlich.
Prüfleitlinien zu Branchenlösungen
Diese Prüfleitlinien bilden die Grundlage für die Prüfungen durch im Verpackungsregister LUCID registrierte Prüfer/Sachverständige. Die ZSVR kann Prüfer/Sachverständige für bis zu drei Jahren aus dem Prüferregister entfernen. Voraussetzung ist, dass der Prüfer/Sachverständige wiederholt und grob pflichtwidrig gegen die Prüfleitlinien verstoßen hat (§ 27 Abs. 4 VerpackG).
Die Marktanteile der Systeme und Branchenlösungen sind auf der Webseite der ZSVR veröffentlicht.