§ 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 23 VerpackG
Antragsverfahren zur Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig (§ 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 23 VerpackG)
Auf dieser Seite finden Sie wichtige Hinweise zur Antragstellung.
Um die Vielzahl erwarteter Einordnungsentscheidungen vorzubereiten und es den Herstellern im Sinne von § 3 Abs. 14 VerpackG (Erstinverkehrbringer) zu ersparen, einzelfallbezogen einen Antrag zu stellen, veröffentlicht die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) normeninterpretierende Verwaltungsvorschriften. Diese treffen darüber Aussagen, wie die ZSVR voraussichtlich entscheiden wird, wenn sie einen Antrag auf Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig erhält. Die Verwaltungsvorschriften werden zur einfachen Handhabung in Form eines Kataloges systembeteiligungspflichtiger Verpackungen veröffentlicht.
Wichtig zu wissen
Prüfgegenstände sind nicht in gebrauchtem Zustand zu übersenden.
Es wird immer nur der Einzelfall beurteilt. Allgemeine Verpflichtungen nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) können durch die ZSVR nicht geklärt werden, also weder
das grundsätzliche Bestehen der Registrierungspflicht eines Herstellers,
der Umfang der Systembeteiligungspflicht eines Herstellers noch
die grundsätzlich bestehende Pflicht zur Datenmeldung.
Es werden nur einzelne, konkrete Prüfgegenstände (Verpackung mit Wareninhalt) beurteilt, also weder
Produktportfolios,
Waren- bzw. Produktgruppen noch
Lieferlisten.
Reines Verpackungsmaterial (ohne Wareninhalt) ist kein zulässiger Prüfgegenstand und wird deshalb unbefüllt übersendet nicht beurteilt, also weder
Kartonagen,
Folien noch
Etiketten.
Bloße Waren (ohne Verpackung) sind ebenfalls kein zulässiger Prüfgegenstand, also weder
Rohstoffe (z. B. Malz, Aluminium),
Produkte (z. B. Haartrockner, Gartenschere) noch
Güter (z. B. Kontaktlinsenflüssigkeit, Gelatine).
Die ZSVR erteilt keine anderweitigen rechtsverbindlichen Auskünfte neben den gesetzlich vorgesehenen, also weder
Materialeinstufungen im Einzelfall oder in allgemeiner Form außer der Einstufung schadstoffhaltiger Füllgüter noch
Einstufungen zur Recyclingfähigkeit einer Verpackung bzw. eines Materials.
Die ZSVR trifft keine Entscheidungen über Kennzeichnungen, also weder
lebensmittelrechtliche Kennzeichnungen auf einer Verpackung,
verpackungsrechtliche Kennzeichnungen auf einer Verpackung noch
anderweitiger Texte auf der Verpackung.