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Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärung

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) darf nach § 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 28 VerpackG Prüfleitlinien entwickeln. Diese sind von den Prüfern und Sachverständigen zu beachten. Für diese Prüfleitlinien ist das Einvernehmen des Bundeskartellamtes erforderlich. Das Verpackungsgesetz (VerpackG) sieht an verschiedenen Stellen Prüfungen beziehungsweise Bestätigungen durch Prüfer oder Sachverständige vor. 

Um für alle Prüfer- und Sachverständigengruppen einheitliche Durchführungen und Niveaus bei Prüfungen und Bestätigungen sicherzustellen, hat die ZSVR-Prüfleitlinien entwickelt. Für diese liegt das Einvernehmen des Bundeskartellamtes vor.

Weiterentwicklung der Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärung

Die aktuellen Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen gelten ab dem Bezugsjahr 2024. Diese sind für die Prüfung von Vollständigkeitserklärungen zu beachten, die für das jeweilige Bezugsjahr bis zum 15. Mai des Folgejahres bei der ZSVR zu hinterlegen sind.

Die Prüfleitlinien beinhalten überwiegend weitere Klarstellungen, die es ermöglichen, hinreichende Sicherheit für das Prüfungsergebnis zu erlangen. Die Prüfung kann zudem durch vorgelagerte Prüfungshandlungen entzerrt und aussagebezogene Prüfungshandlungen können bei einer Aufbau- und Funktionsprüfung des relevanten Internen Kontrollsystems (IKS) erleichtert werden. Diese Struktur soll eine Hilfestellung für die Prüfungsdurchführung darstellen.

Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen betreffen:

  • Umstrukturierung und teilweise Konkretisierung der Prüffelder;
  • Aufbau- und Funktionsprüfung des IKS
  • Ergänzungen zu Prüfungshandlungen von

    Beteiligungsverträgen (Prüffeld B.1.2);
    auffälligen Mengenveränderungen zum Vorjahr (Prüffeld B.1.2);
    Mengenverschiebungen zwischen Herstellern (Prüffeld B.1.2);
    Nullmengen Prüffeld B.3.1),
    rückwirkenden Mengenverschiebungen (Prüffeld B.1.2);
    Mengen von Verpackungen gemäß § 15 VerpackG Prüffeld B.1.3);

  • Konkretisierungen im Prüfbericht (Ziffer C.2);
  • Aktualisierung des Glossars (Anlage 1).

Prüfleitlinien zur Vollständigkeitserklärung

Die ZSVR hat Verfahrensanweisungen gemäß § 11 Abs. 3 S. 3 VerpackG zum elektronischen Hinterlegungsverfahren in Form der Technischen Anleitung Vollständigkeitserklärung“ veröffentlicht. Diese sehen die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken sowie einen Zugang zum Verpackungsregister LUCID vor. Die Vorgaben der „Technischen Anleitung Vollständigkeitserklärung“ sind bei der Hinterlegung einzuhalten.