Wann liegt ein gewerbsmäßiges Inverkehrbringen vor?
Wer seine selbstständige Tätigkeit durch Gewerbeanzeige angezeigt hat, anzeigen müsste oder im Sinne des Einkommensteuerrechts Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielt, handelt in jedem Fall gewerbsmäßig im Sinne des Verpackungsgesetzes (VerpackG).
Auch wer Verluste aus seiner Tätigkeit steuerlich geltend macht oder einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a Abs. 6 EStG) ermittelt (siehe unten), handelt gewerbsmäßig.
Eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine tatsächliche Einnahmeerzielung sprechen für eine im Sinne des Verpackungsgesetzes gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit. Aber auch eine unentgeltliche Tätigkeit kann gewerbsmäßig sein, wenn sie im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit steht. So ist beispielsweise die kostenlose Abgabe von Werbeartikeln umfasst, wenn diese im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt.
Bei Grenzfällen, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeit am Markt sowie der Planmäßigkeit und Ausrichtung auf Dauer, können für die Bewertung auch die objektiven Maßstäbe des Einkommensteuerrechts herangezogen werden. Tätigkeiten, die steuerrechtlich als Liebhaberei bzw. Hobby bewertet werden und daher nicht in der Steuererklärung berücksichtigt werden dürfen/müssen, sind danach nicht gewerbsmäßig im Sinne des Verpackungsgesetzes. Wer jedoch Verluste aufgrund seiner Tätigkeit steuerlich geltend macht bzw. geltend machen will, handelt immer gewerbsmäßig im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Auch kleine Gewerbetreibende und Kleinstunternehmen, die gewerbsmäßig handeln, müssen Ihre verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Weitere Informationen zu den Pflichten und wie Sie diese erfüllen, finden Sie auf der Schnelleinstiegsseite Ich möchte wissen, ob ich Pflichten habe und wie ich diese erfülle.