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Das Verpackungsgesetz und die Pflichten – was gilt für Sie?

Egal, ob Sie gewerbsmäßig Waren produzieren und verpacken, versenden oder aus dem Ausland importieren: Sie gelten nach dem Verpackungsgesetz als Hersteller. Welche Pflichten Sie erfüllen müssen, hängt von Ihren Verpackungen ab.

Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht fallen typischerweise als Abfall beim privaten Endverbraucher an. Auf Einzelfall, Branche oder Vertriebsweg kommt es nicht an.

Wer ist privater Endverbraucher?

Dies sind private Haushalte und die sogenannten vergleichbaren Anfallstellen wie beispielsweise Restaurants, Hotels, Krankenhäuser, Kantinen, Freizeitparks, Gärtnereien, Wäschereien, Bibliotheken und Schulen. Auch Handwerks- und landwirtschaftliche Betriebe gehören dazu, wenn deren Verpackungsabfälle in haushaltstypischem Abfuhrrhythmus 14-tägig in Umleerbehältern von bis zu 1.100 Liter Füllvolumen pro Sammelgruppe abgeholt werden können. Hier geht es zur Liste der vergleichbaren Anfallstellen.

Wichtig zu wissen

Registrieren, beteiligen, melden: Für Ihre Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht (Verkaufs-, Um- oder Versandverpackungen) müssen Sie drei Pflichten erfüllen:

  1. Registrieren Sie sich im Verpackungsregister LUCID.

  2. Schließen Sie einen Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber ab. Hier finden Sie eine Liste der Systembetreiber.

  3. Melden Sie regelmäßig Ihre Verpackungsmengen bei Ihrem Systembetreiber und im Verpackungsregister LUCID (Datenmeldung).

Im Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen können Sie gezielt nach den Produkten suchen, die Sie vertreiben. Die Katalogdatenbank zeigt Ihnen an, ob die dazugehörigen Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind. Die Suchergebnisse sind aufgeschlüsselt nach Packstoff, Verpackungsart und Abgrenzungskriterium (bei Lebensmitteln Füllgröße, bei Nicht-Lebensmitteln Menge oder Einheit) der jeweiligen Verpackung.

Zur Katalogsuche

Registrieren: Für Ihre Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht müssen Sie sich im Verpackungsregister LUCID registrieren. Zudem sind Sie verpflichtet bestimmte Rücknahme- sowie Verwertungspflichten zu erfüllen. Darüber ist ein Nachweis erforderlich. Einzelheiten dazu entnehmen Sie § 15 Verpackungsgesetz.

Vertreiben Sie Ihre Waren auch in Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht? Dann müssen Sie dafür die Pflicht zur Systembeteiligung erfüllen und Ihre Verpackungsgemengen regelmäßig melden (Datenmeldung).

Umweltschutz gelingt nur mit Wettbewerbsgleichheit und gleichen Spielregeln für alle. Unternehmen müssen dafür sorgen, dass ihre Verpackungen die Umwelt möglichst wenig belasten. Das nennt sich Produktverantwortung und ist im Verpackungsgesetz geregelt. Sofern Verpackungen nicht vermieden werden können, muss jeder, der verpackte Waren vertreibt, im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Zudem ist ein hochwertiges Recycling von Verpackungsabfällen nur in einem Markt möglich, der finanziell gesund ist. Deshalb müssen Sie für Ihre systembeteiligungspflichtigen Verkaufs-, Um- oder Versandverpackungen das Recycling finanzieren. Das tun sie, indem sie einen sogenannten Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber schließen.