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Datenmeldung der Systeme

Die Systeme sind gemäß § 20 VerpackG verpflichtet, auf elektronischem Wege die bei ihnen beteiligten Verpackungsmengen quartalsweise (als Planmenge vorab) und im Folgejahr (als Istmenge) an die ZSVR zu melden.

Dabei sind durch die Systembetreiber Art und Masse der bei ihnen beteiligten Verpackungen herstellergenau unter Angabe der jeweiligen Registrierungsnummer an die ZSVR zu übermitteln. Die Angaben sind durch einen Systemprüfer zu bescheinigen.

Die ZSVR berechnet daraus die Marktanteile der Systeme, nach denen dann sowohl die Sammelkosten als auch die Verpackungsmengen auf die jeweiligen Systembetreiber aufgeteilt werden. Diesem liegt ein Konzept zur Marktanteilsberechnung zugrunde, welches im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt erarbeitet wurde. Das beinhaltet auch die Prüfleitlinie der Systemprüfer, nach welcher die an die ZSVR gemeldeten Zahlen der Systembetreiber bescheinigt werden. 

Dies ist ein großer Fortschritt gegenüber der Verpackungsverordnung, da durch dieses Vorgehen Standards zu Datenmeldung und -prüfung eingeführt wurden und deren Einhaltung überwacht wird.

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