Keine Kennzeichnung, keine Pfanderhebung: Onlineshop verstößt gegen Pfandpflicht – Bußgeld in fünfstelliger Höhe
— Pressemitteilung
Mit einem neuen Fallbericht zeigt die ZSVR, was passiert, wenn Unternehmen ihre verpackungsrechtlichen Pflichten missachten. Ein Onlineshop mit Sitz in Niedersachsen, der unter anderem Getränke in pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen verkauft, hat gegen die Pfandpflicht verstoßen. Die Konsequenz: ein Bußgeld in fünfstelliger Höhe.
Pfand ist für fast alle Getränkeverpackungen Pflicht. Dafür hat der Gesetzgeber mit verschiedenen Novellen gesorgt und bestehende Ausnahmen abgebaut. So sind seit Januar 2024 auch Einweggetränkeverpackungen von Milch- und Milchmischgetränken nicht mehr ausgenommen. Unternehmen müssen pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen kennzeichnen und am bundesweiten Deutschen Pfandsystem (DPG) beteiligen. Zudem sind sie verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu registrieren. Dort müssen sie angeben, dass sie Produkte in pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen auf den deutschen Markt bringen.
Verletzung der Pfandpflicht
Dass Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten nicht folgenlos bleiben, zeigt der Fall eines auffällig gewordenen Onlineshops. Dieser bringt zahlreiche Getränke wie Limonaden und Energy Drinks auf den Markt, die er aus dem Ausland importiert.
Am Anfang stand der Verdacht: Eine Vollzugsbehörde erhielt den Hinweis, das Unternehmen verletze die Pfandpflicht. Der Vorwurf erhärtete sich, als die Behörde den Shop und dessen Lager kontrollierte. Es zeigte sich, dass der Onlineshop zu diesem Zeitpunkt mehr als 30 verschiedene pfandpflichtige Getränke in Dosen und Einwegkunststoffgetränkeflaschen verkaufte. Doch das Unternehmen hatte diese weder entsprechend gekennzeichnet noch Pfand erhoben.
Unvollständige Registrierung im Verpackungsregister LUCID
Anschließend erkundigte sich die Vollzugsbehörde bei der ZSVR, welche Verpackungen das Unternehmen bei der Registrierung im Verpackungsregister LUCID angegeben hatte. Dabei stellte sich heraus, dass dieses nur die Registrierungspflicht für seine Versandverpackungen erfüllt hatte. Bei der Registrierung fehlte die Angabe, dass der Shop auch Getränke in pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen vertreibt.
Betreiber des Onlineshops muss fünfstelliges Bußgeld zahlen
Die Vollzugsbehörde leitete ein Verfahren gegen den Onlineshop ein und verhängte am Ende ein fünfstelliges Bußgeld. Laut Verpackungsgesetz sind noch höhere Geldbußen möglich: Verstöße gegen die Pfandpflicht können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro pro Fall geahndet werden. Das Gleiche gilt für eine fehlerhafte oder unvollständige Registrierung im Verpackungsregister LUCID.
Inzwischen hat der Betreiber des Onlineshops seine verpackungsrechtlichen Pflichten nachgeholt: Er bietet seine Getränkeverpackungen mit einem Pfand und der entsprechenden Kennzeichnung an. Im Verpackungsregister LUCID hat das Unternehmen mittlerweile angegeben, dass es Produkte in pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen vertreibt.
Wechselseitige Vorbereitung des Vollzugs
Grundsätzlich gilt: Hat die ZSVR Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen seine Pflichten nach dem Verpackungsgesetz verletzt, meldet sie jeden Verdachtsfall bei der zuständigen Landesvollzugsbehörde. Seit 2019 hat sie mehr als 20.000 Fälle von Ordnungswidrigkeiten übergeben – digital und automatisiert über das LUCID-Behördenportal. ZSVR-Vorstand Gunda Rachut: „Trittbrettfahrer bewegen sich auf dünnem Eis. Dieser Fall zeigt deutlich, wie wachsam auch die Vollzugsbehörden sind. Hier haben sie den Stein selbst ins Rollen gebracht. Die Vorbereitung des Vollzugs ist keine Einbahnstraße, sondern braucht den wechselseitigen Austausch.“
Den kompletten Fallbericht finden Sie hier.