Welche Verpackungsarten gibt es und welche gesetzlichen Pflichten sind damit verbunden?
Verpackungsrechtliche Pflichten für Versand- und Onlinehändler
Sie sind Versand- und Onlinehändler, betreiben einen Onlineshop oder vertreiben Waren über einen elektronischen Marktplatz? Dann gelten Sie nach Verpackungsgesetz als Hersteller – und haben Pflichten.
Egal, in welchen Verpackungen Sie Ihre Waren in Deutschland gewerbsmäßig vertreiben: Sie müssen im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Ob Sie auch das Recycling der Verpackungen finanzieren und Ihre Verpackungsmengen melden müssen, hängt von den Verpackungen ab.
Registrieren, beteiligen, melden: Ihre Pflichten für systembeteiligungspflichtige Verpackungen
Wenn Sie Waren an Ihre Kunden versenden, nutzen Sie Versandverpackungen, wie Versandtaschen, Kartons, Briefumschläge sowie weitere Verpackungsbestandteile (zum Beispiel Etiketten, Klebeband, Luftpolsterfolien, Seidenpapier). Versandverpackungen sind fast ausnahmslos systembeteiligungspflichtig. Denn sie landen typischerweise im Abfall von privaten Endverbrauchern. Deshalb müssen Sie das Recycling dieser Verpackungen finanzieren. Das nennt sich Systembeteiligung. Um die verpackungsrechtlichen Pflichten vollumfänglich zu erfüllen, müssen Sie drei Dinge tun:
Registrieren Sie sich im Verpackungsregister LUCID.
Schließen Sie einen Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber ab. Hier finden Sie eine Liste der Systembetreiber.
Melden Sie regelmäßig Ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungsmengen bei Ihrem Systembetreiber und im Verpackungsregister LUCID (Datenmeldung).
Was sind die Unterschiede zwischen einer Versandverpackung und einer Transportverpackung?
Versandverpackungen (wie Kartons, Versandtaschen und weitere Verpackungsbestandteile) …
ermöglichen oder unterstützen den Versand von Waren an den Kunden
fallen mehrheitlich bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall an
sind daher bis auf wenige Ausnahmen immer Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht
Transportverpackungen (wie Paletten und Schrumpffolien) …
dienen dazu, den Transport von Waren zwischen einzelnen Vertreibern zu erleichtern und auf diesen Wegen Transportschäden zu vermeiden
sind nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher der verpackten Ware bestimmt
fallen typischerweise im Handel als Abfall an
sind Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht
Achtung: In Kartonagen verpackte Waren in größeren Gebinden oder Einheiten, die am Ende der Lieferkette typischerweise zu Unternehmen beziehungsweise Gewerbebetreibenden als Nutzer der Waren gelangen, sind Verkaufs- beziehungsweise Umverpackungen und können systembeteiligungspflichtig sein.
Wichtig zu wissen
Egal, ob Sie Ihre Waren in gebrauchten (wie selbst gesammelte Kartons, alte Zeitungen, Kartons mit an Sie gelieferten Waren) oder neuen Verpackungen versenden: Sie müssen im Verpackungsregister LUCID registriert sein.
Auch gebrauchte Verpackungen sind systembeteiligungspflichtig – es sei denn, sie wurden bereits durch denjenigen, der die Verpackung vorher genutzt hat, an einem System beteiligt. Das muss bei Bedarf den zuständigen Behörden nachgewiesen werden. Ist dies nicht möglich, müssen Sie selbst einen Systembeteiligungsvertrag abschließen.
Achtung: Verpackungsbestandteile, die Sie neu hinzufügen (wie Adressetiketten, Klebeband, Füllmaterial), müssen Sie in jedem Fall selbst an einem System beteiligen.
Elektronische Markplätze haben genauso wie Fulfillment-Dienstleister eine gesetzliche Prüfpflicht, ob Sie Ihre verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Das heißt, der Marktplatzbetreiber wird Sie danach fragen, ob Sie im Verpackungsregister LUCID registriert sind und einen Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber abgeschlossen haben.
Achtung: Der Marktplatz kann Ihren Registrierungsstatus im öffentlichen Herstellerregister überprüfen, ob und mit welchen Verpackungsarten Sie registriert sind.
Auch Unternehmen, die verpackte Waren nach Deutschland importieren, können Pflichten nach dem Verpackungsgesetz haben. Das gilt für die zur Lieferung beziehungsweise dem Versand der Waren genutzten Verpackungen sowie für die Verpackungen der Ware selbst.
Ob Sie für die nach Deutschland importierten verpackten Waren verpflichtet sind oder aber Ihr ausländischer Lieferant verantwortlich ist, hängt vom Einzelfall und den getroffenen Vereinbarungen ab. Entscheidend ist, wer bei Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung trägt. Mehr Informationen finden Sie auf der Themenseite Import.
Für diese Verpackungen gilt: Registrieren, beteiligen, melden.
Verantwortlich für die Verkaufsverpackungen ist meist der Produzent der Waren. Das sind entweder Sie selbst oder das Unternehmen, bei dem Sie Ihre Produkte beziehen. Importieren Sie Ihre Waren aus dem Ausland, müssen Sie die Pflichten nach dem deutschen Verpackungsgesetz erfüllen, wenn Sie die rechtliche Verantwortung beim Grenzübertritt tragen.
Achtung: Alle Verpackungsbestandteile, wie Etiketten, Klebeband, die Sie hinzufügen, um Ihre Ware an den Kunden zu versenden, zählen als Versandverpackung. Das heißt, Sie müssen das Recycling auch dieser Verpackungsbestandteile finanzieren.
Umweltschutz gelingt nur mit Wettbewerbsgleichheit und gleichen Spielregeln für alle. Unternehmen müssen dafür sorgen, dass ihre Verpackungen die Umwelt möglichst wenig belasten. Das nennt sich Produktverantwortung und ist im Verpackungsgesetz geregelt. Sofern Verpackungen nicht vermieden werden können, muss jeder, der verpackte Waren vertreibt, im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Zudem ist ein hochwertiges Recycling von Verpackungsabfällen nur in einem Markt möglich, der finanziell gesund ist. Deshalb müssen Sie für Ihre systembeteiligungspflichtigen Verkaufs-, Um- oder Versandverpackungen das Recycling finanzieren. Das tun sie, indem sie einen sogenannten Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber schließen.
Sie vertreiben Ihre verpackten Waren über elektronische Marktplätze? Diese sind gesetzlich verpflichtet zu prüfen, ob Sie Ihre Registrierungs- und Systembeteiligungspflichten erfüllen.
Kurzfilm: Kontrollen durch elektronische Marktplätze
Sie vertreiben Ihre verpackten Waren über elektronische Marktplätze? Diese sind gesetzlich verpflichtet zu prüfen, ob Sie Ihre Registrierungs- und Systembeteiligungspflichten erfüllen.