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Die verpackungsrechtlichen Pflichten für Produzenten von Waren

Sie produzieren Waren, die Sie anschließend verpacken und an Ihre Kunden vertreiben? Dann gelten Sie nach dem Verpackungsgesetz als Hersteller – und haben Pflichten! Das gilt auch dann, wenn Sie als Lohnabfüller Waren im Auftrag eines Handelsunternehmens produzieren und verpacken. Welche Pflichten Sie erfüllen müssen, hängt von den jeweiligen Verpackungen ab.

Egal, in welchen Verpackungen Sie Ihre Waren in Deutschland gewerbsmäßig vertreiben: Sie müssen im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Ob Sie auch das Recycling dieser Verpackungen finanzieren und Ihre Verpackungsmengen melden müssen, hängt von Ihren Verpackungen ab. 

Registrieren, beteiligen, melden: Die Pflichten für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht

Vertreiben Sie die Waren, welche Sie produzieren, in Verkaufs-, Um- oder Versandverpackungen? Diese Verpackungen landen typischerweise im Abfall des privaten Endverbrauchers. Deshalb müssen Sie das Recycling dieser Verpackungen finanzieren. Das nennt sich Systembeteiligung. Um die verpackungsrechtlichen Pflichten vollumfänglich zu erfüllen, müssen Sie drei Dinge tun:

  1. Registrieren Sie sich im Verpackungsregister LUCID.

  2. Schließen Sie einen Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber ab. Hier finden Sie eine Liste der Systembetreiber.

  3. Melden Sie regelmäßig Ihre Verpackungsmengen bei Ihrem Systembetreiber und im Verpackungsregister LUCID (Datenmeldung).

Informationen zum privaten Endverbraucher finden Sie auf der Themenseite Verpackungsarten.

Unternehmen mit hohen Verpackungsmengen müssen jährlich bis zum 15. Mai eine durch einen bei der ZSVR registrierten Prüfer testierte Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr abgeben.

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Registrieren: Die Pflichten für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht

Vertreiben Sie Ihre Waren auch oder ausschließlich in Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht (zum Beispiel Transportverpackungen, industrielle Verpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen oder Mehrwegverpackungen), müssen Sie ebenfalls im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht besteht keine Pflicht zur Systembeteiligung und zur Abgabe von Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen. Jedoch müssen Sie für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht bestimmte Rücknahme- sowie Verwertungspflichten erfüllen. Darüber ist ein Nachweis erforderlich. Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 15 Verpackungsgesetz.

Wichtig zu wissen

Im Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen können Sie gezielt nach den Produkten suchen, die Sie vertreiben. Die Katalogdatenbank zeigt Ihnen an, ob die dazugehörigen Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind. Die Suchergebnisse sind aufgeschlüsselt nach Packstoff, Verpackungsart und Abgrenzungskriterium (bei Lebensmitteln Füllgröße, bei Nicht-Lebensmitteln Menge oder Einheit) der jeweiligen Verpackung.

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Lohnabfüllung liegt vor, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die Verpackung muss im Auftrag eines Dritten (zum Beispiel ein Supermarkt) mit Ware befüllt und
  • an diesen Dritten abgegeben werden sowie
  • ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten gekennzeichnet sein. 

Grundsätzlich gilt der Befüller einer Verpackung als Hersteller nach dem Verpackungsgesetz. Ob Sie als Lohnabfüller für die jeweilige Verkaufsverpackung, die Sie mit Ware befüllen, verpflichtet sind, hängt von der konkreten Kennzeichnung auf der Verpackung ab. 

Versandverpackungen…

  • ermöglichen oder unterstützen den Versand von Waren an den Endverbraucher
  • fallen typischerweise bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall an
  • sind bis auf wenige Ausnahmen immer Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht

Transportverpackungen…

  • dienen dazu, die Handhabung und den Transport von Waren zwischen einzelnen Vertreibern zu erleichtern und auf diesen Wegen Transportschäden zu vermeiden
  • fallen typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall an, sondern verbleiben im Handel
  • sind Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht

Weitere Informationen zu den einzelnen Verpackungsarten und den damit verbundenen Pflichten finden Sie auf der Themenseite Verpackungsarten.

Umweltschutz gelingt nur mit Wettbewerbsgleichheit und gleichen Spielregeln für alle. Unternehmen müssen dafür sorgen, dass ihre Verpackungen die Umwelt möglichst wenig belasten. Das nennt sich Produktverantwortung und ist im Verpackungsgesetz geregelt. Sofern Verpackungen nicht vermieden werden können, muss jeder, der verpackte Waren vertreibt, im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Zudem ist ein hochwertiges Recycling von Verpackungsabfällen nur in einem Markt möglich, der finanziell gesund ist. Deshalb müssen Sie für Ihre systembeteiligungspflichtigen Verkaufs-, Um- oder Versandverpackungen das Recycling finanzieren. Das tun sie, indem sie einen sogenannten Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber schließen.

Beim Anklicken öffnet sich der Kurzfilm: Systembeteiligung in einer größeren Ansicht und lässt sich dann mit einem weiteren Klick abspielen.


Erfahren Sie, was Systembeteiligung bedeutet und wie Sie diese Pflicht erfüllen.

Kurzfilm: Systembeteiligung

Erfahren Sie, was Systembeteiligung bedeutet und wie Sie diese Pflicht erfüllen.

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