Kann die Namensangabe aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, zusätzlich zur Angabe des abweichenden verpackungsrechtlichen Herstellers, zur Nichtanwendbarkeit von § 3 Absatz 9 Satz 2 VerpackG führen?
Zwingende Namensangaben aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften, die in keinem Zusammenhang zur verpackungsrechtlichen Herstellereigenschaft stehen, können allein nicht die Anwendung von § 3 Abs. 9 S. 2 VerpackG ausschließen. § 3 Abs. 9 S. 2 VerpackG ist anzuwenden, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Aus Transparenzgründen sollte die rechtliche Vorschrift, die zur zusätzlichen Namensangabe zwingt, jedoch genannt werden, Beispiel: Verantwortliche Person nach KosmetikV: [Name].
Zusätzliche Namensangaben, die vom verpackungsrechtlichen Hersteller abweichen, sind teilweise aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwingend, beispielsweise nach der KosmetikV. Sie führen dann nicht zu einer Nichtanwendbarkeit von § 3 Abs. 9 S. 2 VerpackG, wenn die zusätzliche Namensnennung keine verpackungsrechtliche Bedeutung hat.