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Handelt es sich um eine Mehrwegverpackung oder eine pfandpflichtige Einweggetränkeverpackung?

Mehrwegverpackung

Bei Mehrwegverpackungen handelt es sich um Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt sind,

  • nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und

  • deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie

  • durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein ausreichend hohes Pfand, gefördert wird. 

Es müssen alle drei aufgeführten Merkmale vorliegen, damit eine Verpackung als Mehrwegverpackung einzuordnen ist. Allein der Umstand, dass die Verpackung mehrfach verwendet werden kann oder mehrfach verwendet wird, macht sie nicht zu einer Mehrwegverpackung. Um Mehrwegverpackungen handelt es sich nur, wenn aufgrund der im Voraus getroffenen Vorkehrungen davon auszugehen ist, dass sie tatsächlich mehrfach verwendet werden. Die verwendeten Anreizsysteme müssen geeignet sein, den Endverbraucher dazu zu motivieren, die Verpackungen tatsächlich an den Hersteller zurückzugeben.

Mehrwegverpackungen sind zum Beispiel Gefäße für Getränke oder Speisen, die gegen Pfanderstattung zurückgenommen und wiederverwendet werden, wie etwa:

  • Getränkeflaschen für Getränke jeder Art,

  • Joghurtgläser, beispielsweise befüllt mit Molkereiprodukten,

  • Kunststoffschalen für den Außer-Haus-Verkauf von Speisen, zum Beispiel für Salate oder Früchte,

  • Kunststoffbecher für Heißgetränke, beispielsweise genutzt auf Jahrmärkten oder Weihnachtsmärkten. 

Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackung

Einweggetränkeverpackungen sind grundsätzlich pfandpflichtig. Diese sind – im Gegensatz zu Mehrwegverpackungen – gerade nicht dazu konzipiert und bestimmt, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden. Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sind geschlossene oder überwiegend geschlossene Verpackungen für flüssige Lebensmittel, bei denen es sich nicht um Mehrwegverpackungen handelt. Beispiele dafür sind Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Litern, die unter anderem befüllt sind mit

  • Milch- und Milchmischgetränken mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent,

  • Sekt und Sektmischgetränken,

  • Wein und Weinmischgetränken,

  • Alkoholerzeugnissen und sonstigen alkoholhaltigen Mischgetränken,

  • Fruchtsäften und Gemüsesäften.

Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sind am Pfandsystem der Deutschen Pfandsystem GmbH (DPG) zu beteiligen. Diese sind grundsätzlich nicht systembeteiligungspflichtig.