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Haben Sie einen Dritten beauftragt, diese Ware zu verpacken?

Zur Beantwortung der Frage nutzen Sie die folgende FAQ:

Wenn Verkaufsverpackungen im Auftrag eines (Handels-)Unternehmens unter Verwendung von dessen (Eigen-)Marke und/oder Namen, ohne namentliche Nennung des abfüllenden Unternehmens auf der Verpackung, in Verkehr gebracht werden, ist in einem solchen Fall der Auftraggeber und nicht der Abfüller als Hersteller/Erstinverkehrbringer einzuordnen, wenn die verpackte Ware auch an den Auftraggeber abgegeben wird. 

Die Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht hängt davon ab, ob jemand Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer im Sinne des Verpackungsgesetzes ist. Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer im Sinne des Verpackungsgesetzes ist derjenige, der erstmals in Deutschland eine mit Ware befüllte Verkaufs- und/oder Umverpackung, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern (private Haushalte oder vergleichbare Anfallstellen, wie z. B. Verwaltungen, Gastronomie oder Krankenhäuser) als Abfall anfällt, gewerbsmäßig an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt (§ 3 Abs. 9 S. 1 VerpackG). Dies ist in der Regel der Hersteller eines verpackten Produktes. Dieser muss die betroffenen Verpackungen an einem System beteiligen und sich im Verpackungsregister als Hersteller registrieren. 

Eine Ausnahme hiervon besteht gemäß § 3 Abs. 9 S. 2 VerpackG nur dann, wenn die Verpackung der Ware

  • im Auftrag eines Dritten befüllt wird und

  • an diesen Dritten abgegeben wird und

  • ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten oder beidem gekennzeichnet ist.

In diesem Fall muss der Auftraggeber die Systembeteiligung und Registrierung vornehmen. Er gilt dann als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes.

Maßgeblich sind also die konkreten Angaben auf der Verpackung. Nur in dem Fall, in dem der Lohnabfüller nicht auf der Verpackung erkennbar ist, geht die Herstellereigenschaft auf den Auftraggeber über. Kennzeichnungen (zum Beispiel aufgrund des Lebensmittelrechts), ohne namentliche Nennung (Identitätskennzeichen) gelten nicht als Nennung im Sinn von § 3 Abs. 9 VerpackG. Die Registrierungsnummer des Verpackungsregisters LUCID ist auch ein Identitätskennzeichen, das nicht als namentliche Nennung gilt.

Befindet sich auf der Verpackung der Name des Auftragnehmers/Lohnherstellers, beispielsweise mit dem Zusatz „hergestellt für [Name/Marke des Handelsunternehmens]“, so bleibt der abfüllende Auftragnehmer/Lohnhersteller der Erstinverkehrbringer/Hersteller und damit der Verpflichtete im Sinne des Verpackungsgesetzes.

Weiterführende Informationen finden Sie hier: