Auf einen Blick: Registrierung
Registrierungspflicht für Hersteller/Erstinverkehrbringer
Wer Verpackungen mit Ware befüllt und in Deutschland in Verkehr bringt (Hersteller/Erstinverkehrbringer), muss sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Verpackungsregister LUCID unter Angabe seiner Verpackungsart registrieren. Diese Pflicht gilt ab dem 1. Juli 2022 unabhängig von der jeweiligen Verpackungsart für Hersteller von
- Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht, wie Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen, und
- Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht, wie Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen usw.
Bis zu diesem Zeitpunkt müssen sich auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen im Verpackungsregister LUCID registrieren, die ihre unbefüllten Serviceverpackungen ausschließlich vorbeteiligt, also mit Systembeteiligung, gekauft haben. Dies ist nur für Serviceverpackungen zulässig. Serviceverpackungen sind Verpackungen, die vom Letztvertreiber am Ort der Abgabe mit Ware befüllt (z. B. Brötchentüten, Tragetaschen, Coffee-to-go Becher, Imbisseinweggeschirr) und an die Kunden übergeben werden.
Um ihre verpackungsrechtlichen Pflichten zu erfüllen, können Letztvertreiber von einer Sonderregelung Gebrauch machen und ihre Serviceverpackungen vom Lieferanten oder Großhändler vorbeteiligt kaufen. In diesem Fall hat dieser bereits für das Recycling der Verpackungen bezahlt und die Systembeteiligung übernommen. Bis zum 1. Juli 2022 müssen Letztvertreiber, welche ihre Verpackungen ausschließlich vorbeteiligt kaufen, das auch bei der Registrierung im Verpackungsregister LUCID angeben. Sie bestätigen den ausschließlich vorbeteiligten Kauf ihrer Serviceverpackungen durch Ankreuzen der Checkbox „Ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen".
Die Herstellereigenschaft knüpft an das erstmalige gewerbsmäßige Inverkehrbringen oder Einführen verpackter Ware nach Deutschland an und ist unabhängig von der Vertriebsmethode oder Handelsstufe (§ 3 Verpackungsgesetz (VerpackG)). Weitere Informationen zum Begriff des Herstellers finden Sie in diesem Schaubild.
Hier gelangen Sie zum Verpackungsregister LUCID
Die Rechtsfolgen bei Verstößen und die Darstellung im öffentlichen Register
Unterbleibt die Registrierung, besteht automatisch ein Vertriebsverbot für die Verpackungen mit ihren Waren. Zudem drohen Bußgelder. Aufgrund der Öffentlichkeit des Registers müssen in diesem Bereich nicht rechtskonform Handelnde ggf. mit Auslistung ihrer Waren im Handel rechnen. Denn die Veröffentlichung ermöglicht es jedem, das Register nach bestimmten Herstellern und Marken zu durchsuchen und damit zu überprüfen, ob die Hersteller ihrer Registrierungspflicht nachgekommen sind. Verstöße fallen durch das Verpackungsregister LUCID und die damit verbundene Transparenz auf.
Die Registrierung
Die Registrierungspflicht der Hersteller aus § 9 VerpackG besteht seit dem 1. Januar 2019 mit Inkrafttreten des VerpackG. Ab dem 1. Juli 2022 gilt eine erweiterte Registrierungspflicht. Alle Hersteller/Erstinverkehrbringer, die mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sich mit Angaben zu den einzelnen Verpackungsarten und den jeweiligen Markennamen im Verpackungsregister LUCID registrieren.
Bei der Registrierung im Verpackungsregister LUCID müssen Sie Ihre Stammdaten sowie Ihre Verpackungsarten und die jeweiligen Markennamen angeben, unter denen Sie Ihre mit Ware befüllten Verpackungen erstmals in Verkehr bringen. Anschließend erhalten Sie eine Registrierungsnummer. Bringen Sie Ihre Waren in Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht (Verkaufs-, Um- und/oder Versandverpackungen) in Verkehr, müssen Sie zusätzlich das Recycling dieser Verpackungen finanzieren. Dazu schließen Sie einen Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber. Für den endgültigen Abschluss des Vertrags mit dem Systembetreiber benötigen Sie die Registrierungsnummer. Dies gilt nur für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht. Hersteller erhalten anschließend von der ZSVR automatisch einen Registrierungsverwaltungsakt. Ihre Registerangaben werden aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen im öffentlichen Herstellerregister mit Ihren Verpackungsarten und Markennamen veröffentlicht. Die Inhalte dieses Registers sind in § 9 VerpackG geregelt. Das Herstellerregister finden Sie hier.
So ist gesichert, dass die ordnungsgemäß registrierten Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer von Verpackungen keinem Vertriebsverbot unterliegen. Die Registrierung dokumentiert nach außen, dass sie für die durch sie vertriebenen Verpackungen ihrer Produktverantwortung im Grundsatz nachgekommen sind.
Das Registrierungsverfahren
Der Ablauf des Registrierungsverfahrens ist im Verpackungsgesetz (VerpackG) weitgehend festgelegt: Der Hersteller stellt einen Antrag auf Registrierung bei der ZSVR, welche die Registrierung durchführt und anschließend den jeweiligen Hersteller mit seinen Verpackungsarten und Markennamen in das öffentliche Verpackungsregister LUCID aufnimmt. Das Register wird ausschließlich elektronisch betrieben. Dies ist im Gesetz so vorgesehen.
Bei der erstmaligen Registrierung erstellt der Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer von Verpackungen zunächst seinen Login. Über einen per E-Mail durch die ZSVR versendeten Aktivierungslink muss der Verpflichtete den Login innerhalb von 24 Stunden aktivieren und danach durch Eingabe seiner weiteren Herstellerangaben innerhalb von sieben Tagen die Registrierung abschließen. Hat er den Antrag auf Registrierung gestellt, übermittelt ihm die ZSVR per E-Mail seine Registrierungsnummer und es wird automatisch der Verwaltungsakt zur Registrierung erlassen und elektronisch übermittelt.
Der Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer von Verpackungen ist nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) verpflichtet, Änderungen seiner Registrierungsdaten jeweils unverzüglich mitzuteilen und im Verpackungsregister LUCID zu aktualisieren. Änderungen zu seinen Registerangaben, zu den Stammdaten, den Verpackungsarten und Markenaktualisierungen führen die verpflichteten Unternehmen in ihrem persönlichen Zugangsbereich (Dashboard) im Verpackungsregister LUCID durch. Die im öffentlichen Teil vom Verpackungsregister LUCID dargestellten Herstellerangaben werden samt Änderungen täglich aktualisiert. Die bei der Registrierung verwendete E-Mail-Adresse wird für alle weiteren Kontakte mit der ZSVR verwendet. Der Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer muss seine Logindaten gut aufbewahren, damit er sich jederzeit im Verpackungsregister LUCID einloggen und rechtskonform verhalten kann. Außerdem muss er sicherstellen, dass das Postfach der angegebenen E-Mail-Adresse immer erreichbar ist. Bei Änderung einer E-Mail-Adresse kann ein sogenannter Login-Übertrag in den Stammdaten im Register durchgeführt werden.
Zum Verpackungsregister LUCID gelangen Sie hier.