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Stiftung & Behörde

Prüfleitlinien Mengenstromnachweis Systeme

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) darf nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 28 VerpackG Prüfleitlinien entwickeln. Diese sind von den Prüfern und Sachverständigen zu beachten. Für diese Prüfleitlinien ist das Einvernehmen des Bundeskartellamtes erforderlich.

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) sieht an verschiedenen Stellen Prüfungen beziehungsweise Bestätigungen durch Prüfer oder Sachverständige vor. Um für alle Prüfer- und Sachverständigengruppen einheitliche Durchführungen und Niveaus bei Prüfungen und Bestätigungen sicherzustellen, hat die ZSVR-Prüfleitlinien entwickelt. Für diese liegt das Einvernehmen des Bundeskartellamtes vor.

Weiterentwicklung der Prüfleitlinien Mengenstromnachweis Systeme

Die „Prüfleitlinien Mengenstromnachweis Systeme“ sind von den registrierten Sachverständigen für die Prüfung der Erfüllung der Nachweispflichten der Systeme zu beachten. Die Prüfung ist bis zum 1. Juni des auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres schriftlich bei der ZSVR vorzulegen. Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen der letzten Überarbeitung vom 15. Dezember 2020 betreffen:

•    Wegfall der Übergangsregelungen VerpackV/VerpackG
•    Festlegung der Jahresabgrenzung (Nummer 10.3)
•    Anrechenbarkeit von Aschen auf die Recyclingquote (Nummer 15.2.4)


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