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Stiftung & Behörde

Prüfleitlinien Branchenlösung

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) darf nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 28 VerpackG Prüfleitlinien entwickeln. Diese sind von den Prüfern und Sachverständigen zu beachten. Für diese Prüfleitlinien ist das Einvernehmen des Bundeskartellamtes erforderlich.

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) sieht an verschiedenen Stellen Prüfungen beziehungsweise Bestätigungen durch Prüfer oder Sachverständige vor. Um für alle Prüfer- und Sachverständigengruppen einheitliche Durchführungen und Niveaus bei Prüfungen und Bestätigungen sicherzustellen, hat die ZSVR-Prüfleitlinien entwickelt. Für diese liegt das Einvernehmen des Bundeskartellamtes vor.

Die Prüfleitlinien zu Branchenlösungen finden Sie hier:

Diese Prüfleitlinien bilden die Grundlage für die Prüfungen durch im Verpackungsregister LUCID registrierte Prüfer/Sachverständige. Die ZSVR kann Prüfer/Sachverständige für bis zu drei Jahren aus dem Prüferregister entfernen. Voraussetzung ist, dass der Prüfer/Sachverständige wiederholt und grob pflichtwidrig gegen die Prüfleitlinien verstoßen hat (§ 27 Abs. 4 VerpackG).

Die Marktanteile der Systeme und Branchenlösungen sind auf der Webseite der ZSVR unter der Rubrik "Stiftung und Behörde - Marktanteile" veröffentlicht.


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