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Stiftung & Behörde

Antragsverfahren zur Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 23 VerpackG)

Auf dieser Seite finden Sie wichtige Hinweise zur Antragstellung zwecks Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig.

Um die Vielzahl erwarteter Einordnungsentscheidungen vorzubereiten und es den Herstellern im Sinne von § 3 Abs. 14 VerpackG (Erstinverkehrbringer) zu ersparen, einzelfallbezogen einen Antrag zu stellen, veröffentlicht die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) normeninterpretierende Verwaltungsvorschriften. Diese treffen darüber Aussagen, wie die ZSVR voraussichtlich entscheiden wird, wenn sie einen Antrag auf Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig erhält. Die Verwaltungsvorschriften werden zur einfachen Handhabung in Form eines Kataloges systembeteiligungspflichtiger Verpackungen veröffentlicht.


Lesen Sie sich bitte unser Merkblatt und die nachfolgenden Hinweise sorgfältig durch. 

  • Prüfgegenstände sind nicht in gebrauchtem Zustand zu übersenden.
  • Es wird immer nur der Einzelfall beurteilt. Allgemeine Verpflichtungen nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) können durch die ZSVR nicht geklärt werden, also weder
    • das grundsätzliche Bestehen der Registrierungspflicht eines Herstellers,
    • der Umfang der Systembeteiligungspflicht eines Herstellers noch
    • die grundsätzlich bestehende Pflicht zur Datenmeldung.
  • Es werden nur einzelne, konkrete Prüfgegenstände (Verpackung mit Wareninhalt) beurteilt, also weder
    • Produktportfolios,
    • Waren- bzw. Produktgruppen noch
    • Lieferlisten.
  • Reines Verpackungsmaterial (ohne Wareninhalt) ist kein zulässiger Prüfgegenstand und wird deshalb unbefüllt übersendet nicht beurteilt, also weder
    • Kartonagen,
    • Folien noch
    • Etiketten.
  • Bloße Waren (ohne Verpackung) sind ebenfalls kein zulässiger Prüfgegenstand, also weder
    • Rohstoffe (z. B. Malz, Aluminium),
    • Produkte (z. B. Haartrockner, Gartenschere) noch
    • Güter (z. B. Kontaktlinsenflüssigkeit, Gelatine).
  • Die ZSVR erteilt keine anderweitigen rechtsverbindlichen Auskünfte neben den gesetzlich vorgesehenen, also weder
    • Materialeinstufungen im Einzelfall oder in allgemeiner Form außer der Einstufung schadstoffhaltiger Füllgüter noch
    • Einstufungen zur Recyclingfähigkeit einer Verpackung bzw. eines Materials.
  • Die ZSVR trifft keine Entscheidungen über Kennzeichnungen, also weder
    • lebensmittelrechtliche Kennzeichnungen auf einer Verpackung,
    • verpackungsrechtliche Kennzeichnungen auf einer Verpackung noch
    • anderweitiger Texte auf der Verpackung.

 

Zum Antragsformular (Formblatt EO23/19) gelangen Sie hier.