Die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr besteht für Hersteller, wenn die Menge an in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens eine der drei folgenden Schwellenwerte erreicht, beziehungsweise überschreitet oder eine behördliche Anordnung zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung erteilt wird.
Auflistung der Schwellenwerte für Verpackungsmengen, die zur Abgabepflicht einer Vollständigkeitserklärung führen:
- Glas: 80 000 kg
- Papier, Pappe, Karton (PPK) in Summe: 50 000 kg
- Eisenmetalle + Aluminium + Kunststoffe + Getränkekartonverpackungen + sonstige Verbundverpackungen (LVP) in Summe: 30 000 kg
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und auch die zuständigen Landesbehörden sind auch bei Unterschreiten der Schwellenwerte befugt, die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung jederzeit zu verlangen.
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