Das bereits in der Verpackungsverordnung enthaltene Instrument der Vollständigkeitserklärung erhöht die Transparenz hinsichtlich der in Verkehr gebrachten Verpackungen. Vorrangiges Ziel der Regelung ist es, Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen dazu anzuhalten, ihrer Systembeteiligungspflicht vollständig und korrekt nachzukommen. Die Vollständigkeitserklärung hat Angaben über die Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen zu enthalten – auch solcher, die nach Gebrauch bei Industrie oder Großgewerbe als Abfall anfallen. Die Vollständigkeitserklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen oder durch einen registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer.
Alles auf einen Blick: Die Antworten auf alle gängigen Fragen finden Sie in unseren Gesamt-FAQ: