Entscheidend ist die Hersteller-Eigenschaft der beteiligten Rechtsträger im jeweiligen Einzelfall:
Sofern der Unternehmensteil, der die Hersteller-Eigenschaft ausmacht, auf den neuen Rechtsträger übertragen wird, besteht für ihn die Pflicht zur Registrierung nach § 9 VerpackG. Die Registrierungsangaben dürfen nicht durch Dritte gemacht werden. Daher geht die Registrierung nicht automatisch auf den neuen Rechtsträger über. Der alte Rechtsträger hat sich abzumelden. Sofern nur Unternehmensteile übertragen werden, welche die Hersteller-Eigenschaft nicht ausmachen, ist eine Registrierung des neuen Rechtsträgers nicht erforderlich.
Insbesondere bei folgenden Vermögensübertragungen ist durch die beteiligten Rechtsträger zu prüfen, ob die Hersteller-Eigenschaft übergegangen ist oder nicht:
- Abspaltung nach § 123 Abs. 2 UmwG
- Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG
- Teilvermögensübertragung nach § 174 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 UmwG
- Verkauf von Unternehmensteilen im Rahmen eines Asset-Deals.
Die Hersteller-Eigenschaft kann im Einzelfall auch zu einem Teil beim alten Rechtsträger verbleiben und zum anderen Teil auf den neuen Rechtsträger übergehen. Der alte Rechtsträger ist dann zu einer Änderungsmitteilung verpflichtet. Der neue Rechtsträger hat sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister neu registrieren zu lassen.
Alles auf einen Blick: Die Antworten auf alle gängigen Fragen finden Sie in unseren Gesamt-FAQ: