Eine Registrierung des neuen Rechtsträgers ist nicht erforderlich, wenn die ursprüngliche Rechtspersönlichkeit des Herstellers fortbesteht. Wird kein Vermögen übertragen, sondern lediglich die Rechtsform gewechselt, bleibt die Registrierung bestehen. Daher muss sich der Hersteller nicht neu registrieren lassen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Konstellationen zu nennen:
- Formwechsel des Herstellers systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nach §§ 190 ff. UmwG
- Änderung der Firma des Herstellers systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nach § 31 HGB
Aufgrund des Formwechsels bzw. der Firmenänderung wird allerdings in jedem Fall eine Änderungsmitteilung an die Zentrale Stelle Verpackungsregister erforderlich. Die im jeweiligen Einzelfall von der Änderung betroffenen Angaben (zum Beispiel Name des Unternehmens, nationale Kennnummer o.a.) hat der neue Rechtsträger zum Gegenstand seiner Änderungsmitteilung zu machen.
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