Zum Inhalt springen

Einvernehmen zu allen Prüfleitlinien mit dem Bundeskartellamt

 — Sonstige Veröffentlichungen

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister darf nach § 26 Absatz 1 Ziffer 28 VerpackG Prüfleitlinien entwickeln, die von den Prüfern und Sachverständigen zu beachten sind. Für diese Prüfleitlinien ist das Einvernehmen des Bundeskartellamtes erforderlich. Die Zentrale Stelle hat im 2. Halbjahr 2018 gemeinsam mit den Beteiligten, Prüfern und Sachverständigen Prüfleitlinien entwickelt.

Diese sind:

 „Prüfleitlinien Mengenstromnachweis Systeme“ zur Prüfung der Erfüllung der Nachweispflichten der Systeme im Rahmen des Mengenstromnachweises gemäß § 17 Absatz 2 VerpackG 

„Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“ zur Prüfung und Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen gemäß § 11 VerpackG 

„Prüfleitlinien Branchenlösungen“ zur Prüfung der Erfüllung der Nachweispflichten im Rahmen der Anzeige als Branchenlösung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 und der Prüfung des Mengenstromnachweises gemäß § 17 Absatz 2 VerpackG