Grundsätzlich ist der registrierungspflichtige Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes derjenige, der eine Verpackung gewerbsmäßig erstmals mit Ware befüllt und in Deutschland in Verkehr bringt.
Der maßgebliche Herstellerbegriff geht weiter als das in der Praxis verbreitete Verständnis, wonach der Hersteller eines Produktes nur der ist, der es auch produziert hat. In vielen Konstellationen gilt auch ein Händler/Vertreiber als Hersteller, so etwa:
- das Handelsunternehmen, das verpackte Ware durch einen Lohnhersteller produzieren lässt und ausschließlich selbst auf der Verpackung genannt wird (Wer ist Inverkehrbringer bei Eigenmarken des Handels?)
- das Handelsunternehmen mit Sitz im Ausland, das mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland exportiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung dafür trägt
- das Handelsunternehmen mit Sitz im Inland, das mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland importiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung dafür trägt
- der ausländische Versandhändler, der mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland exportiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung dafür trägt
- der inländische Versandhändler, der mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland importiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung dafür trägt
- der Versandhändler, der Ware in seine Versandverpackungen füllt und an die Endverbraucher weiterversendet
- das Unternehmen, welches einen Fulfillment-Dienstleister nach § 3 Absatz 14c VerpackG beauftragt hat
Weitere Informationen zum Herstellerbegriff finden Sie in diesem Schaubild.
Alles auf einen Blick: Die Antworten auf alle gängigen Fragen finden Sie in unseren Gesamt-FAQ: