Registrieren, beteiligen, melden: die Pflichten im Überblick
Wenn Sie in Deutschland gewerbsmäßig verpackte Waren vertreiben, gelten für Sie Pflichten nach dem Verpackungsgesetz. Was Sie konkret machen müssen, hängt von Ihren jeweiligen Verpackungen ab.
- Egal, in welchen Verpackungen ein Unternehmen seine Waren vertreibt, es muss sich im Verpackungsregister LUCID registrieren.
- Welche weiteren Pflichten Sie erfüllen müssen, ist abhängig davon, ob Sie Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht und/oder Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht in Verkehr bringen. Handelt es sich um Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht, müssen Sie deren Recycling finanzieren. Das nennt sich Systembeteiligung.
- Um das Recycling Ihrer Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht zu finanzieren, schließen Sie einen Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber.
- Zusätzlich müssen Sie regelmäßig die Mengen Ihrer Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht melden – bei Ihrem Systembetreiber und im Verpackungsregister LUCID (Datenmeldung).
Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht
Ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen
Letztvertreiber wie Bäcker, Gastronomiebetriebe oder Essen-To-Go-Anbieter haben die Möglichkeit, ihre unbefüllten Serviceverpackungen bei ihrem Vorvertreiber (z. B. Lieferant, Großhändler) vorbeteiligt zu kaufen. In diesem Fall hat der Vorverteiber die Systembeteiligung für die unbefüllten Verpackungen bereits übernommen. Dies muss auf der Rechnung und/oder dem Lieferschein ausgewiesen werden. Wenn Unternehmen ihre Serviceverpackungen ausschließlich vorbeteiligt erwerben und keine weiteren Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht in Verkehr bringen, müssen Sie sich nur im Verpackungsregister LUCID registrieren und selbst keine Systembeteiligung vornehmen sowie Meldungen zu den Verpackungsmengen (Datenmeldungen) abgeben.
Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht
Welche Rücknahme-, Verwertungs- und Informationspflichten Sie für die Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht erfüllen müssen, entnehmen Sie bitte § 15 Verpackungsgesetz. Für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen gelten zudem die Pflichten des § 31 Verpackungsgesetz.
Schnell und einfach: So erfüllen Sie Ihre verpackungsrechtlichen Pflichten
Bitte beachten Sie: Bei den dargestellten Verpackungen handelt es sich um beispielhafte Abbildungen.