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Regelungen zur gesetzlichen Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen

Seit Januar 2022 wurde die Pfandpflicht schrittweise erweitert. Betroffen sind beispielsweise verschiedene Milchgetränke, trinkbare diätische Säuglings- und Kleinkindernahrung, alkoholische Getränke wie Sekt und Wein, alkoholische Mischgetränke, Frucht- und Gemüsesäfte sowie Nektare ohne Kohlensäure in Einwegkunststoffgetränkeflaschen oder in Getränkedosen.

Egal, in welcher Verpackung Sie Ihre Waren vertreiben, Sie müssen im Verpackungsregister LUCID registriert sein und dort angeben, in welchen Verpackungsarten und unter welchen Markennamen Sie ihre Produkte abgeben. Das gilt auch für Waren in pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen. 

Sie haben Ihre Verpackungen aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung auf die Pfandpflicht umgestellt?

Wenn Sie die Verpackungen Ihrer Getränke aufgrund der geänderten gesetzlichen Pfandpflicht umstellen mussten, so müssen Sie Ihre Registrierung entsprechend überprüft und angepasst haben. Das betrifft die Angaben zu den Verpackungsarten und den Markennamen.

 

Achtung: Umverpackungen von Einweggetränkeverpackungen können auch systembeteiligungspflichtig sein. Dazu gehören Folien zur Bündelung von Getränkeflaschen, Trays, Kartons und Getränkekästen/Flaschenträger.

Bis zum gesetzlich vorgesehenen Umstellungszeitpunkt müssen Sie Ihre Systembeteiligungspflicht erfüllen. Sonst drohen Vertriebsverbote und Bußgelder bis zu 200.000 Euro.

Milch- und Milchmischgetränke sowie sonstige trinkbare Milcherzeugnisse

Was gilt seit Januar 2024?

Seit diesem Zeitpunkt sind Einwegkunststoffgetränkeflaschen folgender Milchgetränke mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Litern pfandpflichtig:

  • Milch- und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent oder

  • sonstige trinkbare Milcherzeugnisse gemäß § 2 Milch- und Margarinegesetz (vor allem Joghurt und Kefir).

Sekt, Wein, Sekt- und Weinmischgetränke, weinähnliche Getränke und Mischgetränke, Alkoholerzeugnisse und sonstige alkoholhaltige Mischgetränke, Frucht- und Gemüsesäfte, Frucht- und Gemüsenektare ohne Kohlensäure

Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 ist die erste Stufe der erweiterten Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen für Getränke aus den genannten Produktbereichen in Kraft getreten. Bestimmte Einweggetränkeverpackungen dieser Getränke sind seitdem pfandpflichtig. Die erste Stufe betraf auch Getränkedosen befüllt mit 

  • Milch- und Milchmischgetränken und sonstigen trinkbaren Milcherzeugnissen sowie

  • diätetischen Getränken für Säuglinge oder Kleinkinder.

Ausnahmen von der Pfandpflicht

Bestimmte Einweggetränkeverpackungen …

  • sind aufgrund ihres Füllvolumens ausdrücklich von der Pfandpflicht befreit. Dies sind solche mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 und mehr als 3,0 Litern.

  • sind aufgrund ihrer Gestaltung ausdrücklich von der Pfandpflicht befreit. Ausnahmen gelten insoweit abschließend für Getränkekartons in Block-, Giebel- oder Zylinderform oder Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel oder Folien-Standbodenbeutel.

  • … sind aufgrund ihres Inhaltes ausdrücklich von der Pfandpflicht befreit (vgl. § 31 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 VerpackG), wobei Getränkedosen unabhängig von ihrem Inhalt immer pfandpflichtig sind. Das gleiche gilt mit wenigen Ausnahmen für Einwegkunststoffgetränkeflaschen.

  • …, die nachweislich dazu bestimmt sind, nur im Ausland an Endverbraucher abgegeben zu werden (Export), sind ebenfalls von der Pfandpflicht befreit.