Die Registrierung erfordert eine Auflistung der Markennamen, unter denen mit Ware befüllte Verpackungen vom Verpflichteten erstmals in Verkehr gebracht werden (z.B. Produzenten, Versandhändler, Importeure), differenziert nach Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht und Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht. Wenn ein Markenname sowohl auf einer Verpackung mit als auch einer Verpackung ohne Systembeteiligungspflicht angebracht ist, ist entsprechend beides bei der Registrierung anzugeben.
Wenn ein Produkt eine Obermarke und zusätzlich Untermarken (sog. Sub-Marken) hat, reicht die Angabe der Obermarke aus. Es muss sich nicht um eine eingetragene Marke im Sinne des Markenrechts handeln. Markennamen von in Deutschland bezogener Handelsware, die Sie lediglich weiterveräußern, sind nicht anzugeben. Beispiel: Firma Keksglück vertreibt Butterkekse mit dem Namen „Butti“ und Haferkekse unter dem Namen „Hafi“. Auf der Verpackung ist immer „Keksglück“ als Obermarke eingetragen. Es reicht somit die Eintragung der Marke „Keksglück“.
Nicht einzutragen:
- Typenbezeichnungen, Artikelspezifizierungen, Modellbezeichnungen (z. B. Kopfhörer A10, Kopfhörer A15)
- Füllgrößen (z. B. 50 g, 100 g)
- Produktbezeichnungen (z. B. Kopfhörer, Schmieröl)
Auch für die Markennamen gilt, dass die Zentrale Stelle Verpackungsregister verpflichtet ist, diese im öffentlichen Register auszuweisen.
Alles auf einen Blick: Die Antworten auf alle gängigen Fragen finden Sie in unseren Gesamt-FAQ: