Bezugszeitraum 2019
Veröffentlichung der (vorläufigen) Marktanteile gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 14 bis 16 VerpackG
Die Zentrale Stelle ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 14 bis 16 VerpackG verpflichtet, die festgestellten (vorläufig) zuzuordnenden Marktanteile zu veröffentlichen. Diese finden Sie hier:
Bezugszeitraum 2019
- für das Kalenderjahr 2019 für alle Systeme und Branchenlösungen
- für das Kalenderjahr 2019 für alle Systeme
- für das vierte Quartal 2019
- für das dritte Quartal 2019
- für das zweite Quartal 2019 aufgrund Sonderzwischenmeldung vom 24. April 2019
- für das zweite Quartal 2019
- für das erste Quartal 2019 aufgrund Sonderzwischenmeldung vom 23. Januar 2019